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Weinfurter, Stefan [Bearb.]; Schneidmüller, Bernd [Begr.]; Weinfurter, Stefan [Begr.]
Stauferreich im Wandel: Ordnungsvorstellungen und Politik in der Zeit Friedrich Barbarossas — Mittelalter-Forschungen, Band 9: Stuttgart, 2002

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Vones, Ludwig: Confirmatio Imperii et Regni. Erbkaisertum, Erbreichsplan und Erbmonarchie in den politischen Zielvorstellungen der letzten Jahre Kaiser Heinrichs VI.
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https://doi.org/10.11588/diglit.34723#0325

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Confirmatio Imperii et Regni

313

trachten, durch das die bisher eher vage angelegten Vorstellungen von einer
machtpolitischen Ausgestaltung des Stauferreiches zur Realisierung gebracht
werden mußten. Allerdings sollte sich der Kaiser zugleich darüber im klaren ge-
wesen sein, wie weit der Weg noch sein würde, alle jene Ansprüche, die sich in
der Gestalt des neugeborenen Kindes bündelten, erst einmal zu verwirklichen
und, was noch schwerer wog, für die Zukunft abzusichern, denn nun eignete al-
len Plänen und Regelungen, die bisher von Befürwortern und Gegnern staufi-
scher Politik noch als vorübergehend angesehen werden konnten, eine inhärente
Kontinuität, eine in ihren Folgen kaum absehbare Beständigkeit, falls der Nach-
folger überleben, in die Rechte seines Vaters eintreten und die Dynastie weiter-
führen sollte.
Die gewichtigsten Rechtsansprüche oder Zielvorstellungen betrafen zweifel-
los drei Kernbereiche staufischer Herrschaft: 1. die Sicherung der staufischen Kö-
nigsnachfolge im Reich, die aufgrund des eifersüchtig gehüteten Wahlrechts der
Fürsten keineswegs als selbstverständlich gelten konnte, sondern zumindest ge-
genüber den oppositionellen Kräften innerhalb des Adels durchgesetzt werden
mußte* * * 4; 2. die Behauptung einer staufischen Erbmonarchie im sizilischen Nor-
mannenreich, die jetzt in der Gestalt des soeben geborenen zukünftigen Herr-
schers zwei rechtliche Grundlagen vereinen mußte - einerseits das von Hein-
rich VI. eigens betonte antiquum ins imperii, das auf die besonderen Ansprüche
des Kaisertums zurückging und Sizilien in Form der unio regni ad imperium auf-
grund seiner einstigen, auf das Eroberungsrecht zurückgehenden Zugehörigkeit
unter dem Dach des Kaiserreiches ansiedelte5, andererseits das von Konstanze
durch ihre Abstammung aus dem Hause Hauteville eingebrachte, von Heinrich
anerkannte normannische Erbrecht, durch das ihr gemeinsamer Sohn eigene Erb-
ansprüche auf das sizilische Königreich geltend machen konnte6; eng mit diesen

S. 318, Z. 7. Zur Namenswahl, bei der noch als weiterer, von der Mutter verliehener Name >Kon-
stantin< aufgrund späterer Quellen postuliert wird, vgl. RI V, 1 511 sowie Hans Martin Schal-
ler, Endzeit-Erwartungen und Antichrist-Vorstellungen in der Politik des 13. Jahrhunderts, in:
Festschrift für Hermann Heimpel, Bd. 2 (Göttingen 1972) S. 924-947 (Ndr. in: Max Kerner, Hg.,
Ideologie und Herrschaft im Mittelalter, Darmstadt 1982, S. 301-331 sowie in: Ders., Stauferzeit.
Ausgewählte Aufsätze, Hannover 1993, S. 25-52), und nochmals Ders., Wann und wo wurde
Friedrich II. getauft?, S. 305 f. (mit Zurückweisung der Zweifel von Stürner, s. u., und der Über-
legungen von Gertrud Thoma, Namensänderungen in Herrscherfamilien des mittelalterlichen
Europa, Kallmünz, Opf. 1985, S. 159-163). Kritisch gegenüber der Verleihung des Konstantin-Na-
mens, den der Knabe bis zu seiner Taufe getragen haben soll, äußert sich unter Betonung des
zeitgenössischen Quellenbefundes Stürner, Friedrich II. Teil 1, S. 47-49, der die späte Überliefe-
rung des Namens rügt und dazu neigt, die Konstantin-Überlieferung abzulehnen, ohne sie völlig
ausschließen zu können.
4 Zu den Wahlauseinandersetzungen und ihren Hintergründen vgl. v. a. Ulrich Schmidt, Königs-
wahl und Thronfolge im 12. Jahrhundert (Köln - Wien 1987) pass.
5 Grundlegend neben Baaken, Unio regni ad imperium, pass., v.a. Ders., Ius Imperii ad Regnum.
Königreich Sizilien, Imperium Romanum und Römisches Papsttum vom Tode Kaiser Hein-
richs VI. bis zu den Verzichtserklärungen Rudolfs von Habsburg (Köln-Weimar-Wien 1993)
bes. S. 27ff., 85 ff. Vgl. aber schon Hans von Kap-Herr, Die »unio regni ad imperium«. Ein Bei-
trag zur Geschichte der staufischen Politik, in: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft 1
(1889) S. 96-117, bes. S. 106.
6 Vgl. neben Baaken, Unio regni ad imperium, S. 270 ff., 288 ff., v. a. Kölzer, Sizilien und das Reich,
S. 15 ff., und speziell zu Konstanze Ders., Urkunden und Kanzlei der Kaiserin Konstanze, Königin
von Sizilien (1195-1198) (Köln - Wien 1983) bes. S. 8 ff.; Ders., Ein Königreich im Übergang? Sizi-
 
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