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RECHT UND STAAT

I. NACHLEBEN DES RÖMISCHEN RECHTS

i. Allgemein
a) In der frühchristlichen und
mittelalterlichen Kirche
258 ROBERTI, MELCHIORRE, Contributo
allo studio delle relazioni fra diritto ro-
mano e patristica tratto dall’esame delle
fonti Agostiniane. In: S. Agostino Pub-
blicazione commemorativa del’ XV
centenario della sua morte .... Milano:
Vita e Pensiero. S. 305—366. (Rivista
di filos. neo-scol., 23, Suppl. speciale.)
Eingehende Untersuchung der Verände-
rungen des römischen Rechts unter dem
Einfluß des Christentums. Der Prozeß der
Umbildung der überkommenen Rechts-
normen durch das neue Denken wird an
zahlreichen Beispielen aus den Schriften
der Kirchenväter, vor allem Augustins,
gut dargestellt. Die lehrreiche Studie läßt
das Moment des „rinnovamento delle con-
suetudini giuridiche e del diritto“ stark
hervortreten. Demgegenüber ließe sich in
einer ergänzenden Darstellung hervorheben,
wie überraschend viel von den Grund-
sätzen und den Einzelheiten des Rechts
der römischen Antike sich in der neuen
kulturellen Umwelt bewahrt hat. R. K.
Siehe auch Nr. 600.
259 BECK, ALEXANDER, Römisches Recht
bei Tertullian und Cyprian. Eine Studie
zur frühen Kirchengeschichte. In: Sehr.
Königsbger Gel. Ges., Geisteswiss.
Kl. 7, 1930/31, S. 27—175.
Von juristischer Seite wird hier der
Eingang römisch-rechtlicher Begriffe und
römisch-rechtlichen Denkens in die alte
Kirche des Westens bei und durch Tertul-
lian im einzelnen nachgewiesen; im Zu-
sammenhang damit wird die lang umstrit-
tene Annahme, der Apologet Tertullian sei
identisch mit dem gleichnamigen Pandek-
Bibliographie der Bibliothek Warburg I

tenjuristen, zur höchstmöglichen Wahr-
scheinlichkeit gebracht. An Cyprian wird
gezeigt, wie er die juristisch geformte
Sprache Tertullians modifiziert, im be-
sonderen, wie er — über Tertullian hin-
aus — die von ihm gewaltig erhöhte Bi-
schofsmacht unter Begriffe des römischen
Magistratswesens bringt. (Dem darstellen-
den Text folgen jedesmal ausführliche Ma-
terialzusammenstellungen.) W. Ka.
HÖLSCHER, EMIL ERICH, Vom römi- 260
sehen zum christlichen Naturrecht. Augs-
burg: Haas & Grabherr. 151 S.
(Kirche u. Gesellschaft. 4.)
Die Begriffswelt des Naturrechts ist
von der Antike über die Patristik ins Mittel-
alter geleitet worden. Die Schrift von
H. versucht den Nachweis, daß diese Fest-
stellung des geschichtlichen Zusammen-
hanges nicht das Wesentliche über die
Sache des Naturrechts aussagt: Das römi-
sche Recht besitzt den wahren Begriff des
Naturrechts, das ein objektives Weltgesetz
ist, nicht; denn es ist nur eine glänzende
Rechtstechnik ohne weltanschauliche Be-
gründung; was in ihm dem jus naturale
nahezustehen scheint, sind Rechtsinstitu-
tionen von solcher Art, daß sie jeder Römer
mit gesunden Sinnen erkennen kann. Die
naturrechtliche Theorie ist aus dem hel-
lenistischen Osten hineingetragen worden,
ohne wirklich römische Rechtsanschauung
und Rechtspraxis zu gestalten. Erst die
Frühscholastik hat auf patristischer Grund-
lage eine wahre Naturrechtsystematik ge-
schaffen, weil vom Gottesglauben aus die
Idee der ethischen Gestaltung des Rechts
notwendig wurde. Bei Thomas von Aquino
kam diese geistige Bewegung der kanoni-
schen Rechtsbildung zu voller Bewußtheit.
Nachdem das neue Recht in seiner Grund-
lage gesichert war, konnte die Kirche für
die Weiterentwicklung sich der hervor-
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