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Zweiter Abschnitt. Empirische Darstellung.

ß. Die Fälschung.

§. 16.

1. Nach römischem Recht.

Zur Zeit der Republik war der Begriff des falsum noch sehr
wenig ausgebildet, und wenn auch in späteren Zeilen einzelne De-
finitionen römischer Juristen vorkommen, so sind sie entweder zu
weit1) oder wieder zu eng2), und es bewahrt sich an den häufig
verunglückten Definitionen der Römer der alte Salz: omnis definitio
in jure periculosa; es läfst sich aber für die eigentliche En!Wicke-
lung der sachlichen Bestandteile des falsum nichts daraus ableiten.
Vor allen Dingen inufs man sich, wenn man die römische Enlwicke-
lung des falsum nicht zur Verwickelung der Begriffe machen will,
wie das leider bereits Jahrhunderte von der Theorie, die sich förm-
lich um das falsum abgequält hat, geschehen ist, vor einer Hinein-
tragung neuerer, an den Ausdruck „Fälschung" sich knüpfender
Begriffe und Einzelmerkmale in das römische Falsum hüten. In
der altern Zeit scheint falsum, soviel wie falsitas, Falschheit, den
Gegensatz von verilas, Wahrheit, gebildet zu haben, und das Fac-
tum böswilliger und unredlicher Verletzung der Wahrheit und Treue
falsum genannt worden zusein. Einer derartigen weitesten Fas-
sung des Begriffs wird man später noch mehrmals begegnen. Erst
in späteren Zeiten , als der Begriff des stellionatus auftauchte, wel-
cher fälschlich von der Doctrin auch mit unter jenen Gattungsbegriff
des falsum subsumirt wurde, entstand das ßedürl'nil's, von einem
falsum im engeren Sinn und als einem selbstständigen Verbrechen
zu reden.

Aus den zu dem falsum , als besonderem Verbrechen gegenüber
dem stellionatus, gerechneten einzelnen Fällen läfst sich, wie schon
mannigfach anerkannt worden ist3), das gemeinschaftliche Merkmal
herausfinden, dafs das falsum an Gegenständen und persönlichen

1) Paulus rec. sent. V. 25, 3: falsum est, qniequid in veritate non est,
sed pro vero adseveratur. Coli. Leg. Mos. et Rom. VIII. 6.

2) L. 23. D. de lege Cornelia: quid sit falsum quaeritur? et videtur id
esse, siquis alienum chirographum imitetur auf. libclhim , vel rationes intercidat
vel descrifaat: non qui alias in computatioue vel in ratione mentiuntur. Durch
diesen Zusatz wurde sogleich der Gegensatz zur blofsen Lüge angedeutet.

3) Rofshirt, Geschichte und System des deutschen Strafrechts, III.
S. 5—48; er hat das Verdienst, diesen Gesichtspunct zur entschiedenen Geltung
gebracht zu haben. Rein, Criminalr. der Römer, S. 774. M i 11 e r m ai e r
zn Feaerbach, S. 647 1F. M a r e z o 11, Criminal recht, S. 542 ff.
 
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