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frommen und edlen Gemächern gebühret, sothanen Königl. aller-
gnädigsten Willen und Verordnung allerunterthänigst gehorsamst
Nachkommen, undbey Besuchung derer Kirchen alle vorerwehnte,
und andere unanständige Lxcecke gänhlich vermeiden, hingegen den
Gottesdienst,wie es das Christenthum und der Wohlstand erfor-
dert, mit aller kloöettie und Ehrerbietung ab- und auswarten,
auch niemanden in seiner Andacht und Christlichen Übungen mr-
blren, oder einiges Aergerniß und böses Exempel geben, viel weniger
des Sonntages vor geendigtem Gottesdienste und denen Vesper-
Predigten in denen külarä - Ikee-und LoKee-Häusern sich fin-
den lassen sollen, unter der ausdrücklichen Verwarnung, daß die-
jenige, so dieses Verboth aus den Augen setzen und übertreten
dürften, mit empfindlicher und unausbleibender Strafe, auch oh-
ne Ansehen der Personen, beleget werden sollen. Wornach sich
ein jeder zu achten, und vor Schimpf und Schaden zu hüten.
Nsrum Halle, den rr. May ryn.
(L^8.)
E.H.Knorre, v. Zynck.
Uum.l. (k)
Jk krö.AsÄor und prokestvres der Kön. Preuß. Fried«.
Universität allster fügen allen und jeden, so unter derselben
funsckÄjon sich befinden, hierdurch zu wissen, dass obwol
Sr. Königl. Majestät in Preussen, höchstseligsten Andencken,iub
ä»ro Landsberg den ri.Apr. i-n. die attergnadigste Verordnung
ergehen lassen r Daß alle diejenige unanständige Lxceile und Un-
ordnungM/so dazumal von einigen sruclivli -» in denen Kirchen, bey
währendem Gottesdienst und andern geistlichen Handlungen, zu
VerachtungGöttlicherMaststät,auch i?urbZkion und grossem Är-
gernisse der Gemeinde, theils mit Hellem Lachen und Plaudern,
theils mit hin-und Herlauffen, auch Spielen mit denen Hunden, be-
gangen worden, gäntzlich abgeschaffet, und ernstlich verbothen,
überdiß so wol die Haltung als Besuchung derer itkee-
und LvSee-Häuser unter dem öffentlichen Gottesdienste an
Sonn-und Fest-Tagen, nachdrücklich untersaget und eingestellt,
die comrsvsmenten mit empfindlicher, ja Leibes-Strafe ange-
se-
frommen und edlen Gemächern gebühret, sothanen Königl. aller-
gnädigsten Willen und Verordnung allerunterthänigst gehorsamst
Nachkommen, undbey Besuchung derer Kirchen alle vorerwehnte,
und andere unanständige Lxcecke gänhlich vermeiden, hingegen den
Gottesdienst,wie es das Christenthum und der Wohlstand erfor-
dert, mit aller kloöettie und Ehrerbietung ab- und auswarten,
auch niemanden in seiner Andacht und Christlichen Übungen mr-
blren, oder einiges Aergerniß und böses Exempel geben, viel weniger
des Sonntages vor geendigtem Gottesdienste und denen Vesper-
Predigten in denen külarä - Ikee-und LoKee-Häusern sich fin-
den lassen sollen, unter der ausdrücklichen Verwarnung, daß die-
jenige, so dieses Verboth aus den Augen setzen und übertreten
dürften, mit empfindlicher und unausbleibender Strafe, auch oh-
ne Ansehen der Personen, beleget werden sollen. Wornach sich
ein jeder zu achten, und vor Schimpf und Schaden zu hüten.
Nsrum Halle, den rr. May ryn.
(L^8.)
E.H.Knorre, v. Zynck.
Uum.l. (k)
Jk krö.AsÄor und prokestvres der Kön. Preuß. Fried«.
Universität allster fügen allen und jeden, so unter derselben
funsckÄjon sich befinden, hierdurch zu wissen, dass obwol
Sr. Königl. Majestät in Preussen, höchstseligsten Andencken,iub
ä»ro Landsberg den ri.Apr. i-n. die attergnadigste Verordnung
ergehen lassen r Daß alle diejenige unanständige Lxceile und Un-
ordnungM/so dazumal von einigen sruclivli -» in denen Kirchen, bey
währendem Gottesdienst und andern geistlichen Handlungen, zu
VerachtungGöttlicherMaststät,auch i?urbZkion und grossem Är-
gernisse der Gemeinde, theils mit Hellem Lachen und Plaudern,
theils mit hin-und Herlauffen, auch Spielen mit denen Hunden, be-
gangen worden, gäntzlich abgeschaffet, und ernstlich verbothen,
überdiß so wol die Haltung als Besuchung derer itkee-
und LvSee-Häuser unter dem öffentlichen Gottesdienste an
Sonn-und Fest-Tagen, nachdrücklich untersaget und eingestellt,
die comrsvsmenten mit empfindlicher, ja Leibes-Strafe ange-
se-