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sehen / die MUakös-Idee-und e< Le-Häuser aber sofort ver-
schlossen/ und die, so solche halten / ihres kttvileZü verlustig,erklä-
ret werden sollen ; Wir auch solche hohe Königl. allergnädigste
Verordnung durch einen gewöhnlichen Anschlag üs Zseo Halle,
den 21. May 1711- alhier bekant gemacher, und in dem darauf
folgendeni7i2.Jahrerenoviret und wiederholet,dennoch mitgros-
t fern Mißfallen vernehmen müssen , was gestalt einige Zeühero von
unterschiedenen 8rv6r«6s vorsetzlich darwider gehandelt, und so
wol unten in der Kirchen, als auf denen Emporkirchen, und in-
sonderheit bey denen Kind-Taufen, viele übeleLxcM in hin-und
tpiedergehen. Plaudern und Lachen, auch andere Bezeigungen be-
gangen, und dadurch nicht alleine denen kLmilkenslibus und der
versammleten Gemeinde, sondern auch denen Gevattern oder
Tauf-Zeugen allerhand Beschwerlichkeiten, Verdruß und Aer-
gerniß verursachet, und dieser heilige nicht wenig proLni-
tet, überdiß aber die öffentliche MlisrtlL-lkLe-undLvKee.Häu-
ser an denen Sonn-und Fest-Tagen, unter dem öffentlichen Got-
tesdienste, ohne Scheu besuchet worden seyn ; Unsere allerunrer-
thanigste vevorion und Schuldigkeit hingegen erfordert, daß ob-
gedachtem hohen allergnädigsten Befehl und Verbot!) allerunter-
thämgst nachgelebet, und solcher zur beständigen vdk-rvsntz ge-
bracht werden muß : Als werden alle und jede senLoL hierdurch
wohlckeynend doch ernstlich ermahnet und verwarnet, daß sie, als
frommen und edlen Gemächern gebühret, sothanen Königlichen
allergnädigsten Willen und Verordnung allerunterthänigst ge-
horsamst nachkommen, und ba-Besuchung derer Kirchen alle vor-
erwehnte und andere unanständige LxcsLe gänhllch vermeiden,
hingegen den Gottesdienst, wie es das Christenthum und der
Wohlstand erfordert, mit aller kloäettie und Ehrerbietung ab-
und auswarten, auch niemand in seiner Andacht und Christlichen
Übungen, vornehmlich aber bey öffentlichen Tauf-^Qibus rur-
dwen, oder einiges Aergerniß und böses Exempel geben, viel weni-
ger des Sonntages vor geendigtem Gottesdienst und denen Ve-
sper-Predigten in denen öNlsr^s - Ikee - und Loikre-Häusern sich
finden lassen sollen, unter der ausdrücklichen Verwarnung , daß
diejenige, so dieses Verboth aus den Augen setzen und übertreten
dürften, mit empfindlicher und unausbleibender Strafe, auch oh-'
ne
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sehen / die MUakös-Idee-und e< Le-Häuser aber sofort ver-
schlossen/ und die, so solche halten / ihres kttvileZü verlustig,erklä-
ret werden sollen ; Wir auch solche hohe Königl. allergnädigste
Verordnung durch einen gewöhnlichen Anschlag üs Zseo Halle,
den 21. May 1711- alhier bekant gemacher, und in dem darauf
folgendeni7i2.Jahrerenoviret und wiederholet,dennoch mitgros-
t fern Mißfallen vernehmen müssen , was gestalt einige Zeühero von
unterschiedenen 8rv6r«6s vorsetzlich darwider gehandelt, und so
wol unten in der Kirchen, als auf denen Emporkirchen, und in-
sonderheit bey denen Kind-Taufen, viele übeleLxcM in hin-und
tpiedergehen. Plaudern und Lachen, auch andere Bezeigungen be-
gangen, und dadurch nicht alleine denen kLmilkenslibus und der
versammleten Gemeinde, sondern auch denen Gevattern oder
Tauf-Zeugen allerhand Beschwerlichkeiten, Verdruß und Aer-
gerniß verursachet, und dieser heilige nicht wenig proLni-
tet, überdiß aber die öffentliche MlisrtlL-lkLe-undLvKee.Häu-
ser an denen Sonn-und Fest-Tagen, unter dem öffentlichen Got-
tesdienste, ohne Scheu besuchet worden seyn ; Unsere allerunrer-
thanigste vevorion und Schuldigkeit hingegen erfordert, daß ob-
gedachtem hohen allergnädigsten Befehl und Verbot!) allerunter-
thämgst nachgelebet, und solcher zur beständigen vdk-rvsntz ge-
bracht werden muß : Als werden alle und jede senLoL hierdurch
wohlckeynend doch ernstlich ermahnet und verwarnet, daß sie, als
frommen und edlen Gemächern gebühret, sothanen Königlichen
allergnädigsten Willen und Verordnung allerunterthänigst ge-
horsamst nachkommen, und ba-Besuchung derer Kirchen alle vor-
erwehnte und andere unanständige LxcsLe gänhllch vermeiden,
hingegen den Gottesdienst, wie es das Christenthum und der
Wohlstand erfordert, mit aller kloäettie und Ehrerbietung ab-
und auswarten, auch niemand in seiner Andacht und Christlichen
Übungen, vornehmlich aber bey öffentlichen Tauf-^Qibus rur-
dwen, oder einiges Aergerniß und böses Exempel geben, viel weni-
ger des Sonntages vor geendigtem Gottesdienst und denen Ve-
sper-Predigten in denen öNlsr^s - Ikee - und Loikre-Häusern sich
finden lassen sollen, unter der ausdrücklichen Verwarnung , daß
diejenige, so dieses Verboth aus den Augen setzen und übertreten
dürften, mit empfindlicher und unausbleibender Strafe, auch oh-'
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