Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Hinweis: Ihre bisherige Sitzung ist abgelaufen. Sie arbeiten in einer neuen Sitzung weiter.
Überblick
loading ...
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
78

Die Gründung der Stadt

Stadt von dem noch weitläufigeren staufischen Forst, dem auch der limpurgische
Wildbann zugehörte,22 abgetrennt und der Stadt überlassen wurde. In staufischer
Zeit zunächst wohl nur dem Adel vorbehalten, wurde das Jagdgebiet später allen
Gmünder Bürgern zugänglich gemacht, „daß sich männiglich, was Stands er seie,
es benützen und gebrauchen darf, es sei mit Schießen, Hetzen oder Jagen, nach
allem seinem Wohlgefallen und Willen“ — so der späte Chronist.23 Daß die Bau-
ern von diesem Vorrecht im Lauf der Jahrhunderte mehrfach nachdrücklich aus-
geschlossen wurden,24 wird nicht erwähnt. Das werbende Bild von Gmünd als
dem ,Lustort' par excellence,25 26 dem Lieblingsaufenthalt Kaiser Friedrich Barba-
rossas,28 der schwäbischen Kanzlei,27 der Stätte von Reichstagen28 der Gaudia
mundi,29 im nachhinein stilisiert im Hinblick auf die vermeintliche Herkunft des
Namens, ist ein Bild ohne Schatten; aber die Farben stammen nicht aus der Werk-
statt der Klio.

/ Staufische Blütezeit

In einem aufschlußreichen Überblick über die Geschichte Gmünds übt DOMINI-
KUS DEBLER herbe Kritik an seiner Gegenwart, die sich ihm als unerträgliche
Fremdherrschaft der Württemberger über die einstige Freie Reichsstadt darstellt.1
Am Ende steht die bedrückende Einsicht: „Aus freien Reichsbürgern sind wir He-
loten geworden, in schrecklich harte Dienstbarkeit gefallen.“ Als tröstliches Kon-
trastbild längst vergangener Tage heben sich ab die Anfänge der Stadt im verklä-
renden Licht eines Goldenen Zeitalters: „Wie sich die Stadt befunden unter dem

22 Vgl. G. MEHRING, Stift Lorch, Quellen zur Geschichte einer Pfarrkirche, Württ. Geschichts-
quellen 12, Stuttg. 1911, S. XVI; R. KIESS, a. O. 26.
23 Vgl. DOM. DEBLER I 72; dazu ebda. I 95 nach J. A. RINK, a. O. 72. Im Privileg Kaiser
Friedrichs III. heißt es: „von allermäniglich ungehindert“.
24 Vgl. Reg.: GUB 2098 (1489 Mai 14); OAB 107.
25 Vgl. u. a. DOM. DEBLER I 74.
26 ebda. I 130.
27 ebda. I 70.
28 ebda. I 72.
29 Vgl. M. CRUSIUS, a. O. 521; DOM. DEBLER I 72.78.82. 128.
1 Vgl. DOM. DEBLER I 2: „Unter der herzoglichen, kurfürstlichen und königlichen Regierung,
da ist wohl das Eiserne Zeitalter erschienen. Was da für Auflagen, Lasten und Beschwerden
Kränkungen und Drückungen den Inwohner schon getroffen und noch treffen wird, ist unbe-
schreiblich. Man weiß bald den Abgaben keinen Namen mehr zu geben; Kopfsteuer, König-
steuern, Kriegssteuer, Extrasteuern, Schadenersatzsteuern, Vermögensteuer, Kapitalsteuern,
 
Annotationen