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tenen Besitze des Negeb und der Meeresküste bis über
Rhinokorura hinaus. Wir sind somit auf dem Punkt ange-
langt, wo jene Gegend als eigentliche Palaistine ihre wich-
tige politische Ptolle zu spielen beginnt, deren Betrachtung
uns zu dem folgenden Abschnitt hinüberführt.

Kap. II.
Politische Eotwichelung·
der philistäischen Städte bis zu Alexander dem
Grossen.
§. 3.
Der philistäischc Städtebund
und
die Verfassung der einzelnen Städte. Die militä-
rische Organisation.
Während in den Tiefländern des Euphrat und Tigris,
sowie in dem weiten Nilthal, an dem östlichen Abhange
des Libanon, sowie in den Flussthälern von Kleinasien an
grössere Städtegründungen sich weit ausbreitende Reiche
knüpfen, in denen von einem despotischen Oberhaupte und
dessen Familie alle Unternehmungen, alle politischen Hand-
lungen ausgehen, so bietet sich uns ein ganz anderes Schau-
spiel an der syrischen Küste dar. Hier hat sich ein vor-
zugsweise städtisches Leben ausgebildet und zwischen den
Städten, die als herrschende dem Lande ringsum mit sei-
nen Ortschaften vorstehen, ein Föderativverhältniss. So
haben wir in der nördlichen Hälfte der Küste den phöniki-
schen Städtebund, im Süden den philistäischen. Zwei
Hauptpunkte sind es wohl vor Allem, die dieses Verhält-
liiss begründet haben: die Art der Besetzung selbst und
die Hinweisung auf die See und das Verkehrsleben auf der-
selben. Beide Stämme, sowohl die Kananäer oder Sido-
 
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