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Tag für Denkmalpflege
Stenographischer Bericht — 3.1902

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Erste Sitzung , Donnerstag, den 25. September, 9 Uhr vormittags
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3. Berichte über die den Denkmalschutz betreffende Gesetzgebung, [...]
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https://doi.org/10.11588/diglit.29778#0021
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Hessisches Gesetz.

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3. Berichte iiber die (lcii Denkmaiselmtz iietrefi'emle Gesetzgehung',
iusbesondere iiber die desetze von Hessen durch llinistej'ialint
Freiherr von Biegeieben, von Berjj durch Proi'essor Loerscij, über
dejj Hesetzejjtwurf fiir Oesterreicit djjrcij Professor Wilheijn (iuriiti.

Ministerinirat Freiherr von Biegeieben-Da,rmst,adt: Meine
Hei'ren, ich möchte Ihnen zuniichst mitteilen, dass ich eine Anzahl von
Exemplaren des hessischen Gesetzes mitgebracht hnbe, und bevor ich meinen
Vortrag beginne, diese Exemplare zunächst zur Verteilung briiigen. Ich
bitte Herrn Koilegen Dr. Wagner, das zu tinin. (Geschieht.)

Meine hochgeehrten Herren, auf dem Denkmaltag in Freiburg hatte
ich die Ehre, Ihnen mitzuteilen, dass am 14. März des vorigen Jahres den
beiden Kanunern des Grossherzogtums Hessen ein Gesetzentwurf, betreifend
den Denkmalschutz, vorgelegt worden ist und dass der Ausschuss der zweiten
Kammer demselben mit nicht besonders erheblichen Modihkationen zugestimmt
hat. Dieser Gesetzentwurf in der Fassung der Beschlüsse dieses Ausschusses,
Drucksache Nr. 639, wurde Ihnen damals in einer grösseren Anzahl von
Exemplaren zur Verfügung gestellt. Des weiteren wurde eine eingehende
Begründung, eine eingehende Mitteilung iiber den Inlialt des Gesetzentwurfes
gegeben, unter Bezugnahme auf die Strassburger und Dresdener Beschlüsse,
sowie auf das französische Gesetz von 1887. An diesen Stand der Dinge
habe ich heute anzuknüpfen.

Das Plenuin der zweiten Kammer hat in der Sitzung vom 20. November
v. J. den Gesetzentwurf mit ganz unwesentlichen Aenderungen angenommen.
Seitens der ersten Kannner wurde zunäc.hst ein Ausschussbericht erstattet,
der sich vollkommen zustimmend verhieit. In der Pienarsitzung der ersten
Kammer vom 20. Dezember v. J. wurde dagegen diese Gesetzesvoriage mit
Rücksicht auf inzwischen eingetretene Bedenken von der Tagesordnung abge-
setzt. Diese Bedenken sind nicht etwa ausgegangen von den Vertretern der
Kirche, der evangelischen und dei' katholischen Kirche, sondern von den
Vertretern der standesherrlichen Häuser unseres Grossherzogtums. Es fanden
nunmehr vertrauiiche Verhandlungen statt zwisclien der Regierung, unter
Zuziehung des Ausschussreferenten einerseits, und den standesherrlichen Mit-
gliedern der ersten Kammer andrerseits in Anwesenheit des Vorsitzenden
derselben, Seiner Erlaucht des Herrn Grafen Goerz zu Schiitz. Diese Ver-
handiungen haben im April d. J. zü einem Abschiuss gefiihrt.

Die Haupttendenz der erstrebten Aenderungen war erstens gerichtet
auf eine grössere Schonung des Privateigentums und zweitens auf eine Aus-
schaltung der Administrativ-Behörden, der Kreisämter, und Ersatz derselben
durch sachverständige Organe, durch Denkmalpüege-Kommissionen, und zwar
in dem Genehmigungsverfahren, sowie auch bei Aufsteiiung der Denkmal-
listen. In beiden Riciitungen gingen aber die Anträge und Anregungen zu
weit. Zum Toil waren sie grundsätzlich bedenkiich, zuin Teii unausführbar.
Insbesondere hätte ein dainais gemachter Vorschlag, das Privateigentum nur
mit Zustimmung des Eigentümers unter den Schutz des Gesetzes zu stelien,
diesem seine eigentliche Bedeutung genommen. Deshalb wurden von mir
vermittelnde Gegenvorschläge gemacht, worin der Tendenz der Abänderungs-
vorschläge soweit Rechnung getragen wurde, als es möglich war, ohne den
wesentlichen Zweck des Gesetzes zu gefährden. Mit diesen Vorschlägen,
 
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