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Tag für Denkmalpflege
Stenographischer Bericht — 3.1902

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https://doi.org/10.11588/diglit.29778#0151
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Erklkruiig'.

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A nthang.

1. Erklärung.

Die DenkmalpHege biidet einen wiciitigen und wesentlichen Teil der
Aufgaben der Konnnunalverwaitungen. Letxtere sind daher nicht nur berechtigt,
sondern auch verpßichtet, unter der Aufsicht und unter dem sowohl auf
gesetzgeberischem und Verwaltungsgebiete als auch auf hnanzieliem Gebiete
notwendigen Beistande des Staats, diejenigen Mittei zrL ergreifen, weiche zur
{u'aktischen Erfüilung jener Aufgabe erforderlicii sind.

Als soiche Mittel enipfehien sicir teils fiir alle Kommunaiverwaltungen,
teils fiir die Gemeinde- und insbesondere städtischen Verwaltungen diefoigenden:

1. Aufklärung der Einwohnerschaft iiber die Bedeutung und den IVert
der Denkmalpdege durcii Wort, Sclirift und Biid.

2. Heranziehung und Sammlung der zur Mitwirkung geeigneten amt-
iichen und freiwiiligen Kräfte, insbesondere Anre'gung der Vereins-
thätigkeit im engen Zusammenwirken mit der Kommunalverwaltung.

3. Genaue Ermittelung und Verzeicimung sämtlicher in den einzehien
Kommunalbezirken bei Behürden oder Privaten beßndlichen Denk-
mäler und Sicherung fortiaufender Kenntnis tiber den Erhaltungs-
zustand derselben.

4. Sorgsame Erhaltung und nötigenfalls Herstellung der im Besitz der
Kommunalverwaltung selbst behndlichen oder sonst unter ihrer un-
mitteibaren Einwirkung stelienden Denkmäler, nach Massgabe der
allgemeinen Regeln der Denkn)alphege.

5. Bei Neu- und Umbauten von Gebäuden der Kommunalverwaltung
Sorge dafür, dass dieselben in Uebereinstimmung mit der Umgebung
stehen und nicht. das Strassenbild verunstalten.

6. Bei Denkmälern sowie bei Neu- und Umbauten von Gebäuden, Avelche
sich niciit im Besitz der Konnnunalverwaltung selbst behnden, eine
geeignete Einwirkung auf die Besitzer, dass sie entsprechend den zu
4 und 5 gedachten Grundsätzen verfahren.

7. Dabei sind Anforderungen zu vermeiden, welche itber das Bedürfnis
hinausgehen, und namentlich bei solchen Denkmälern, insbesondere
Gebäuden, welche noch jetzt einem praktischen Zwecke dienen sollen,
Mittel und Wege zu suchen, welche geeignet sind, in) einzelnen Falle
die Anforderungen der Denkmalpdege niit den Anforderungen der
Gegenwart thunlichst zu vereinen.

8. Die Einwirkung kann zunächst bestehen in gütlicher Verhandlung mit
dem Besitzer durch die Behörde oder den etwa bestehenden Verein,
in Aufklärung und Raterteilung, unter Berücksichtigung namentlich
des unter 7 hervorgehobenen Gesichtspunktes; nötigenfalls auch in
G ewähi'ung einer hnanziellen Beihilfe, für welchen Zweck die Vereins-
thätigkeit sich vorzugsweise empdehlt.

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