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Tag für Denkmalpflege
Stenographischer Bericht — 3.1902

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https://doi.org/10.11588/diglit.29778#0152
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ErklRrung'. — Hessisches Qesetz.

9. Zur Verhtitung der Verunstnltung des alten Strassenbildes durcii
unpassende Neu- und Umbauten ist die Veranstaltung A*on Wett-
bewerben für Fagaden seitens der einzeinen &emeindeverwaltungen
ein wirksames Mittel.

10. Bei der Feststellung von Fluchtlinienplänen und Ausführung von
Strassenverbesserungen ist auf die Erhaltung der Gebäude von kiinst-
ierischem oder geschichtlichem Werte nach Möglichkeit Riicksicht
zu neinnen.

11. Bei besonders wichtigen Denkmälern empüehlt sich die Erwerbung
durch die Konimunalverwnltung, namentlicli dnnn, wenn dieselbe sie
zu einem prnktischen Zwecke zu verwenden in der Lage ist.

12. Nötigenfalls haben die Gemeinden, um iliren Aufgaben auf dem
Gebiete der Denkmalpdege zu geniigen, von den ihnen zustehenden
Zwangsmitteln Gebrauch zu machen, namentlich soweit ihnen dieses
zusteht, von dem Rechte, durch geeignete baupolizeiliche oder orts-
statutarische Vorschriften dem Verfall oder der Verunstaltung der
baulichen Denkmäler oder bei Neu- und Umbauten der Verunstaltung
des alten Strassenbildes entgegenzutreten. Soweit den Gemeinden
ein solches Recht noch nicht in ausreichendem Umfange zusteht,
richtet der DenkmalpAegetag an die deutschen Staatsregierungen
das dringende Ersuchen, baldthunliclist ihnen dasselbe zu verleihen.

13. Ebenso bedarf es der Verleiliung des Enteignungsrechts beziiglich
der sonst der Gefahr des Verderbens ausgesetzten Denkmäler an die
Kommunalverwaltungen.

14. Wenn Denkmäler zum Abbruch gelangen und nicid in geeigneter
Weise wieder aufgestellt werden können, so sind sie oder ihre der
Erhaltung werten Reste in ein Museum aufzunehmen oder sonst
sicher aufzubewahren. Genügend leistungsfähigen Gemeinden ist die
Einrichtung eines eigenen Museums für örtliche Kunstwerke und
Altertiimer anzuempfehlen. In dasselbe sind zugleich thunlichst
Abbildungen ailer vorhandenen Denkmäler, insbesondere aller be-
merkenswerten älteren Gebäude und eigenartiger Rtrassenansichten
aufzunehmen.

15. Obige Erklärung soll ailen deutschen Staatsregierungen sowie den
Provinzial- und grösseren Gemeindeverwaitungen zur Kenntnisnahme
und mit dem Ersuchen, den aufgesteliten Grundsätzen entsprechend
verfahren zu wollen, zugestellt werden.

2. Hessisches Gesetz,

den Denkmaischutz betreffend, vom 16. Juli 1902.

Erster Absehnitt.

Denkmäler im Besitz juristischer Personen des
öffentlichen Rechts.

Artikel 1.

Begriff des Baudenkmals. Genehmigungspfiicht.

Steht einer juristischen Person des öffentiichen Recht.s die Verfügung
über ein Bauwerk zu, dessen Erhaltung wegen seiner Bedeutung für die
 
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