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KommunalTenvajtung'e]] und DenkmalpHeg'e.
wns in der Stadt vorhanden ist, und xwar nicht bloss von demjenigen, was im
Besitz der Gemeindc selhst öder öffentlicher Körperschaften, Kirchen n. s. w.,
sondern aucli was im Privatbesitz ist. Hätten wir Gelegenheit gehabt in
Hiidesheim, vierzig Jahre früher anzufangen zu sammeln, — ja, weich ein
herrliches Museum liätten wir! Woliin sind aher aiie die Saclien vertiogen?
Nach Engiand, nach Amerika oder Gott weiss wo sonstlun! Aian weiss nicht
mehr, wöhin sie gegangen sind. Diejenigen, die sie besitzen, wissen wahr-
scheinlich gar nicht mehr, woher sie stammen, sodass ein Hauptwert der
Sachen schon dadurcii verioren gegangen ist, dass man gar nicht einmai den
Ursprungsort, die Ursprungszeit mehr kennt. Ja, meine Herren, dem wird
auch sehr vorgeheugt dadurch, wenn es gelingt, aucli die Privaten zu ver-
anlassen — und die werdcn das ja namentiich in kieinen Städt.en nicht ab-
lehnen — einent zu gestatten, von ihren Sachen Kenntnis zu nehmen und,
wenn sie einrnai in die Lage kommen, die Sachen veräussern zu mtissen oder
zu woiien, dann zunächst den Lokaiinstanzen der Stadtverwaitung oder dem
Verein, der der Sache sicli annimmt, die Vorhand zu iassen oder zunächst
sich an sie zu wenden. Aiso eitie ausgiehige Kenntnis gehöt't dazu, und diese
sich zu verschaffen ist dann ehenfaiis eine Aufgahe der städtischen Ver-
waltung, mag nun die städtisclie Verwaltung das selhst vornehmen oder der
etwa bestehende Verein. Die städtischen Behörden hahen es dabei, namentiich
was die Bauwerke ltetriift, ja einfach, ittdctn das Mtadtbauamt in Anspruch
genontmen und beauftragt wird, von vorn herein hei alien Bauten, die vot'-
genommen werden, und bei alien Veränderungen, die an den Bauten vor-
genommen werden, zur rechten Zeit Kenntnis zu gehen, damit die Stadt-
verwaitung oder der Verein in der Lage ist, einzugreifen. Wir haben es
auch so gemacht. Es hat das Stadtbauamt den Befehi, schriftlich Bericht
zu erstatten, wcnn ein derartiges Bauwerk, welches mögiicherweise für die
St.adt, von Bedeutung sein kann, itt Betracht, kotnmt,, datnit, Vet-änderungen
vermieden werden und Beseitigungen vorgebeugt werde, die nachher dem
Stadthilde schädlich sein könnten.
Wenn die Stadtverwaltung auf diese Weise Kenntnis iiat, von aliem
demjenigen, was in ihr Erhaitungswertes voritanden ist, dann entsteht ehen
eine weitere Aufgahe. Dann muss man unterscheiden. Zunächst bei den-
jenigen Gegenständen, die der Stadtverwaitung seihst gehören, ist seihstver-
ständiich so zu yerfahren, wie es nach den feststehenden Regeln der aiige-
meinen Denkmaipüege geschehen muss. Handeit, es sicit um Gehäude, so
tnuss die Stadt den Umbau so vornehmen, muss hei der Beseitigung so ver-
fahren, wie es nach den aiigetnein anerkannten Regein, teiiweise auch schon
durch staatliche Verot'dnung, vorgeschrieben worden ist.
Dabei gerät man ja freiiich vieifacit itt Koliisionen in aiten Städten.
Die haben aite G ebättde, sehr schöne, aber ntan muss sagen, die Gehäude sind
unpraktisch, sie entspreciien den ntodernen Anforderungen iiicht mehr, und da
tritt vielfach dann an die Stadt die Frage heran, wenn es ihr eigenes Gebäude
ist: was soll damit geschehen? Ja, nieine Herren, selbstverständlich — ich
habe das vorhin schon betont — niuss den Bediirfnissen der Gegenwart auch
mit Rechnung getragen werden. Leerstehenlassen — ja, das kann ntan wohl
bei diesem oder jenem hervorragenden Gebäude tnachen. Aber namentlich in
Städten wie die, zu denen Hildesheim gehört, wo es weniget' darauf ankommt,
dass nun das eine oder andere schöne grosse Gebäude erhalten bleibt, söndern
KommunalTenvajtung'e]] und DenkmalpHeg'e.
wns in der Stadt vorhanden ist, und xwar nicht bloss von demjenigen, was im
Besitz der Gemeindc selhst öder öffentlicher Körperschaften, Kirchen n. s. w.,
sondern aucli was im Privatbesitz ist. Hätten wir Gelegenheit gehabt in
Hiidesheim, vierzig Jahre früher anzufangen zu sammeln, — ja, weich ein
herrliches Museum liätten wir! Woliin sind aher aiie die Saclien vertiogen?
Nach Engiand, nach Amerika oder Gott weiss wo sonstlun! Aian weiss nicht
mehr, wöhin sie gegangen sind. Diejenigen, die sie besitzen, wissen wahr-
scheinlich gar nicht mehr, woher sie stammen, sodass ein Hauptwert der
Sachen schon dadurcii verioren gegangen ist, dass man gar nicht einmai den
Ursprungsort, die Ursprungszeit mehr kennt. Ja, meine Herren, dem wird
auch sehr vorgeheugt dadurch, wenn es gelingt, aucli die Privaten zu ver-
anlassen — und die werdcn das ja namentiich in kieinen Städt.en nicht ab-
lehnen — einent zu gestatten, von ihren Sachen Kenntnis zu nehmen und,
wenn sie einrnai in die Lage kommen, die Sachen veräussern zu mtissen oder
zu woiien, dann zunächst den Lokaiinstanzen der Stadtverwaitung oder dem
Verein, der der Sache sicli annimmt, die Vorhand zu iassen oder zunächst
sich an sie zu wenden. Aiso eitie ausgiehige Kenntnis gehöt't dazu, und diese
sich zu verschaffen ist dann ehenfaiis eine Aufgahe der städtischen Ver-
waltung, mag nun die städtisclie Verwaltung das selhst vornehmen oder der
etwa bestehende Verein. Die städtischen Behörden hahen es dabei, namentiich
was die Bauwerke ltetriift, ja einfach, ittdctn das Mtadtbauamt in Anspruch
genontmen und beauftragt wird, von vorn herein hei alien Bauten, die vot'-
genommen werden, und bei alien Veränderungen, die an den Bauten vor-
genommen werden, zur rechten Zeit Kenntnis zu gehen, damit die Stadt-
verwaitung oder der Verein in der Lage ist, einzugreifen. Wir haben es
auch so gemacht. Es hat das Stadtbauamt den Befehi, schriftlich Bericht
zu erstatten, wcnn ein derartiges Bauwerk, welches mögiicherweise für die
St.adt, von Bedeutung sein kann, itt Betracht, kotnmt,, datnit, Vet-änderungen
vermieden werden und Beseitigungen vorgebeugt werde, die nachher dem
Stadthilde schädlich sein könnten.
Wenn die Stadtverwaltung auf diese Weise Kenntnis iiat, von aliem
demjenigen, was in ihr Erhaitungswertes voritanden ist, dann entsteht ehen
eine weitere Aufgahe. Dann muss man unterscheiden. Zunächst bei den-
jenigen Gegenständen, die der Stadtverwaitung seihst gehören, ist seihstver-
ständiich so zu yerfahren, wie es nach den feststehenden Regeln der aiige-
meinen Denkmaipüege geschehen muss. Handeit, es sicit um Gehäude, so
tnuss die Stadt den Umbau so vornehmen, muss hei der Beseitigung so ver-
fahren, wie es nach den aiigetnein anerkannten Regein, teiiweise auch schon
durch staatliche Verot'dnung, vorgeschrieben worden ist.
Dabei gerät man ja freiiich vieifacit itt Koliisionen in aiten Städten.
Die haben aite G ebättde, sehr schöne, aber ntan muss sagen, die Gehäude sind
unpraktisch, sie entspreciien den ntodernen Anforderungen iiicht mehr, und da
tritt vielfach dann an die Stadt die Frage heran, wenn es ihr eigenes Gebäude
ist: was soll damit geschehen? Ja, nieine Herren, selbstverständlich — ich
habe das vorhin schon betont — niuss den Bediirfnissen der Gegenwart auch
mit Rechnung getragen werden. Leerstehenlassen — ja, das kann ntan wohl
bei diesem oder jenem hervorragenden Gebäude tnachen. Aber namentlich in
Städten wie die, zu denen Hildesheim gehört, wo es weniget' darauf ankommt,
dass nun das eine oder andere schöne grosse Gebäude erhalten bleibt, söndern