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49
Die
Verhandlungen auf den; Wirtembergischen
Landtage im Jahre 1797.
Vierten Bandes, Viertes Gtük.
(Fottsezung.)
V.
Der Ertrag der Eichen, Buchen, und der
wilden Obstbäume, selbst der zahmen Obstban-
me in Kirchenräthlichen - Commrm - und Privat-
waldungen gehören nach den disseitigen Forstgese-
zen innerhalb des Forstbczirks nicht dem Grund-
eigenthnmer, und er hat nur dann ein Recht, sich
des Genusses seines Eigenrhums zn erfreuen, wenn
ihm dieser durch besondere Vertrage oder die La-
gerbücher zugesichert worden ist. In Fällen hin-
gegen, wo die Lagerbücher darüber schweigen, ge-
hört dieser Ertrag dem Iagdherrn.
Steht ein wilder Obstbaum auf bürgerlichen
Gütern oder einer Mmand , und gränzen diese gar
nicht an die Waldungen, so spricht ihn doch oft
der Fvrstbedirnte an, und der Eigenthümer des
d Guts
49
Die
Verhandlungen auf den; Wirtembergischen
Landtage im Jahre 1797.
Vierten Bandes, Viertes Gtük.
(Fottsezung.)
V.
Der Ertrag der Eichen, Buchen, und der
wilden Obstbäume, selbst der zahmen Obstban-
me in Kirchenräthlichen - Commrm - und Privat-
waldungen gehören nach den disseitigen Forstgese-
zen innerhalb des Forstbczirks nicht dem Grund-
eigenthnmer, und er hat nur dann ein Recht, sich
des Genusses seines Eigenrhums zn erfreuen, wenn
ihm dieser durch besondere Vertrage oder die La-
gerbücher zugesichert worden ist. In Fällen hin-
gegen, wo die Lagerbücher darüber schweigen, ge-
hört dieser Ertrag dem Iagdherrn.
Steht ein wilder Obstbaum auf bürgerlichen
Gütern oder einer Mmand , und gränzen diese gar
nicht an die Waldungen, so spricht ihn doch oft
der Fvrstbedirnte an, und der Eigenthümer des
d Guts