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Württemberg / Landtag [Hrsg.]
Die Verhandlungen auf dem Wirtembergischen Landtage: im Jahre ... — 4.1797

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Vierten Bandes Drei und zwanzigstes Stuek.
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https://doi.org/10.11588/diglit.22577#0379
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o

35)

Dle
Verhandlungen auf dem Wirtembergischen
Landtage im Jahre 1797«
Vierten Bandes Drei u. zwanzigstes Stük,

(Fottsezung.)
10) Aufhebung des Abzugs von solchen Erb-
schaften , die einem verschollenen Wirtemberger zu-
fallen, wenn dessen präsumtive Erben gleichfalls
wirtembergische Unterthauen sind *).
Beschl. „Hierüber ist bereits eine Vorstellung
von dem Ausschüsse gemacht worden, welche
zu moniren wäre."
n)Ab-

*) Nach der Herzoglichen Landsordnung S. 7. 8- stjt
das Abzugsrecht der Herzoglichen Renntkammer,
wie es im Wirtembergischen eingeführt und verfas-
sungsmäßig festgesezt ist, verschiedenes voraus, nein-
lich: i) daß der Erblasser ausserhalb des Herzogs
zogthums und der wirtembergischen Obrigkeit size und
wohne; 2) daß die Obrigkeit, unter welcher er sizt,
mit der Herzoglichen Renntkammer wegen des Ab-
zugs nicht auf beständig verglichen sei, noch sich ver-
gleichen wolle, mithin eine Retorsion, oder eigent-
z lich,
 
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