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35)
Dle
Verhandlungen auf dem Wirtembergischen
Landtage im Jahre 1797«
Vierten Bandes Drei u. zwanzigstes Stük,
(Fottsezung.)
10) Aufhebung des Abzugs von solchen Erb-
schaften , die einem verschollenen Wirtemberger zu-
fallen, wenn dessen präsumtive Erben gleichfalls
wirtembergische Unterthauen sind *).
Beschl. „Hierüber ist bereits eine Vorstellung
von dem Ausschüsse gemacht worden, welche
zu moniren wäre."
n)Ab-
*) Nach der Herzoglichen Landsordnung S. 7. 8- stjt
das Abzugsrecht der Herzoglichen Renntkammer,
wie es im Wirtembergischen eingeführt und verfas-
sungsmäßig festgesezt ist, verschiedenes voraus, nein-
lich: i) daß der Erblasser ausserhalb des Herzogs
zogthums und der wirtembergischen Obrigkeit size und
wohne; 2) daß die Obrigkeit, unter welcher er sizt,
mit der Herzoglichen Renntkammer wegen des Ab-
zugs nicht auf beständig verglichen sei, noch sich ver-
gleichen wolle, mithin eine Retorsion, oder eigent-
z lich,
35)
Dle
Verhandlungen auf dem Wirtembergischen
Landtage im Jahre 1797«
Vierten Bandes Drei u. zwanzigstes Stük,
(Fottsezung.)
10) Aufhebung des Abzugs von solchen Erb-
schaften , die einem verschollenen Wirtemberger zu-
fallen, wenn dessen präsumtive Erben gleichfalls
wirtembergische Unterthauen sind *).
Beschl. „Hierüber ist bereits eine Vorstellung
von dem Ausschüsse gemacht worden, welche
zu moniren wäre."
n)Ab-
*) Nach der Herzoglichen Landsordnung S. 7. 8- stjt
das Abzugsrecht der Herzoglichen Renntkammer,
wie es im Wirtembergischen eingeführt und verfas-
sungsmäßig festgesezt ist, verschiedenes voraus, nein-
lich: i) daß der Erblasser ausserhalb des Herzogs
zogthums und der wirtembergischen Obrigkeit size und
wohne; 2) daß die Obrigkeit, unter welcher er sizt,
mit der Herzoglichen Renntkammer wegen des Ab-
zugs nicht auf beständig verglichen sei, noch sich ver-
gleichen wolle, mithin eine Retorsion, oder eigent-
z lich,