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Z6y
Di-
Verhandlungen auf dem Wirtembergischen
Landtage im Jahre 1797.
Vierten Bandes Vier und zwanzigstes Gtü?,
(Fottsezung.)
Daß bei landtäglichen Zuschüssen, oder bei
einer Vermehrung der Ausschüsse durch geift-und
weltliche Mitglieder, immerfort das gleiche Ver-
hältniß von 1 zu 4. beobachtet wurde, ist zwar ei-
ne eben der Zeit noch unerwiesene Behauptung
des Prälatenstandes; gesezt aber, sie wäre er-
weislich, so müßte erst gezeigt werden, wodurch
die freie Willkühr hier in Recht übergegangey
wäre,
aä II.) Die gegenwärtige Landesversammlung
ist sehr entfernt, das Herkommen als eine
Quelle des wirtembergischen Staatsrechts zu ver-
werfen, sie würde dadurch den herrschaftlichen
und landstandischen Befugnissen, so wie allen al-
tern und neuern Landschaftlichen Behauptungen zu
nahe treten. Aber es würde auf der andern Sei-
te für Herrn und Landftände gleich bedenklich seyn,
wenn man jede gleichförmige Handlungsweise so-
tt a gleich
Z6y
Di-
Verhandlungen auf dem Wirtembergischen
Landtage im Jahre 1797.
Vierten Bandes Vier und zwanzigstes Gtü?,
(Fottsezung.)
Daß bei landtäglichen Zuschüssen, oder bei
einer Vermehrung der Ausschüsse durch geift-und
weltliche Mitglieder, immerfort das gleiche Ver-
hältniß von 1 zu 4. beobachtet wurde, ist zwar ei-
ne eben der Zeit noch unerwiesene Behauptung
des Prälatenstandes; gesezt aber, sie wäre er-
weislich, so müßte erst gezeigt werden, wodurch
die freie Willkühr hier in Recht übergegangey
wäre,
aä II.) Die gegenwärtige Landesversammlung
ist sehr entfernt, das Herkommen als eine
Quelle des wirtembergischen Staatsrechts zu ver-
werfen, sie würde dadurch den herrschaftlichen
und landstandischen Befugnissen, so wie allen al-
tern und neuern Landschaftlichen Behauptungen zu
nahe treten. Aber es würde auf der andern Sei-
te für Herrn und Landftände gleich bedenklich seyn,
wenn man jede gleichförmige Handlungsweise so-
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