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Wiegand, Theodor
Die Denkmäler als Hilfsmittel der Altertumsforschung (Sonderdruck aus dem Handbuch der Archäologie) — München, 1939

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https://doi.org/10.11588/diglit.1803#0077
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Denkmalschutz

121

V Ulli 1\J. "±. 1 \J\J J

über alle Denk-

taxe von 5% erteilen. Privatsammlungen, ebenso wie mit gewissen Beschränkungen der
Kunsthandel, sind erlaubt mit der Einwilligung des Ministeriums; die Besitzer sind zur
Ablieferung von Katalogen verpflichtet. Jeder Verkauf aus einer Privatsammlung darf
nur mit einer aSeta (Erlaubnis) des Ministeriums geschehen, ebenso bedarf jeder Orts-
wechsel von Privatsammlungen der ministeriellen Genehmigung, die verweigert
werden kann, wenn die Sicherheit der Gegenstände gefährdet ist. - Nichtstaatliche Aus-
grabungen kann das Ministerium nach dem Gutachten des ZujxßouAeiov der 'ApxoaoXoyixY)
'E-ratp£a sowie den ausländischen archäologischen Instituten in Athen gestatten.
Einem Institut sollen nicht mehr als drei Erlaubnisse während eines Jahres gegeben
werden, ein Scpopo? oder hwpOJi-rt\c, oder irgendein Vertreter des Staates muß anwesend
sein. Funde aus solchen Grabungen kommen in ein Lokalmuseum, während der Staat,
wenn er Grabungen auf Privatgrundstücken vornimmt, dem Grundeigentümer die
Hälfte der Funde überläßt. Nicht unwichtig ist die Bestimmung des Art. 53, wonach
solche Gegenstände, die an sich dem Staate gehören aber vom SujxßouXeiov als ohne
Interesse für die Museen von Griechenland bezeichnet worden sind, verkauft werden
können. Über die Grenzen staatlicher Reklamationen wegen Antikenexports vgl.
S. Rein ach, Chroniques d'Orient I S. 490. Im Interesse des Stadtbildes von Athen hat
die Regierung angeordnet, daß Neubauten die Höhe von 16 Metern nicht übersteigen
dürfen. Eine besondere Kommission soll künftig zum Schutz der Einheitlichkeit und
Harmonie des Stadtbildes tätig sein.

Türkei: In Geltung ist das von dem Organisator des türkischen Museums- und
Ausgrabungsdienstes Osman Hamdy Bey geschaffene Reglement vom 10. 4. 1907
(vollständig abgedruckt: RA XI, 1908, S. 405ff.\. Die Oberaufsicht über alle Denk-
mäler führt der Generaldirektor der Museen mit -
Ankara; die Exekutive für die europäische Türl E- ^SSÜFJ
Istanbul übertragen, für die übrigen Teile dem — " J^§J'>g£j
(Mearif-Müdiri) in jeder Provinzialhauptstadt. Alle -
derjenigen der islamischen Epoche sind Eigentum Er vJlli^
Grundstück gelegen; Schutz und Pflege obliegt =: t-
nehmen, Vermessen, Photographieren dieser Denis E
gleichen verwendet wird, ist an eine besondere ] rr
anmelde- und abgabepflichtig. Die Vornahme von —
der Erlaubnis des Unterrichtsministeriums abh E a
„sondages, recherches und fouilles". Die Erlaub E"o J_ ^
für Expeditionen größeren geographischen Umfang — ■<-
sie wird für zwei Monate erteilt. Längste Dauer de E (~
Verlängerung ist möglich. Der Erlaubnisschein, (=~ * ^
dauer 5—20 Ltq. kostet, ist streng persönlich
tragbar; es ist also die Anwesenheit desjenigen, ai -
nis ausgestellt worden ist, am Grabungsort selbE" - Q
Klauseln verhindern die Überschreitung der GEJ? ^_
einen Namen lautende Permesse bei gleichzeitig = +-•
bungen können nur auf staatlichem oder vom "ET C g
finden, die Verhandlungen mit dem Vorbesitzer f =_t Q -
oder ihr Beauftragter, der delegierte Kommissar, = * v >-
muß. Landenteignung durch den Staat ist möglic E~ \-/
Entschädigung für den Kommissar einschließlich =-S .
Alle Ausgrabungsfunde gehören dem Staate, dei=_ jjy1
Ausgräber hingegen steht das alleinige Recht dei= Q) c
die Abgabe von 6 Exemplaren des gedruckten Gra^-^ *J~ <u
Werkes. - Von der Vornahme von sondages umE Ö
chose d'utilite publique" wie Festungswerke, aucE
von Kunstgegenständen ist an besondere KonzesE-^
untersagt.

Iran: Nach dem Gesetz vom 3. 12.1930 ste= m §
staatlichem Schutz und werden als „nationale E q
Schädigung wird bestraft. Zufallsfunde sind anzeiE. Q

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