Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Metadaten

Wiegand, Theodor
Die Denkmäler als Hilfsmittel der Altertumsforschung (Sonderdruck aus dem Handbuch der Archäologie) — München, 1939

DOI Seite / Zitierlink: 
https://doi.org/10.11588/diglit.1803#0052
Überblick
loading ...
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
118

Die Denkmäler als Hilfsmittel

ohne Raster durch direkte Umdruckübertragung von der Photographie auf
lichtempfindlich gemachte Zinkplatten gewonnen werden. Diese Zinkplatten,
in die Maschine eingespannt, laufen durch ein Wasser- und Farbbad. Durch
rotierende Gummiwalzen wird sodann die überflüssige Farbe und das
Wasser beseitigt, so daß der direkte Druck erfolgen kann. Das Verfahren
ist billig, aber für gute archäologische Reproduktionen kaum zu empfehlen,
da es komplizierter als der Kupfertiefdruck ist und ungünstig für plastische
Darstellung. Bei nicht zu hohen Ansprüchen kommt bei kleineren Auflagen
der wohlfeile Manultiefdruck (z. B. der Firma Ullmann in Zwickau) in
Betracht. Gleichwertig der Strichätzung, aber wesentlich billiger, ist der
Manuldruck der gleichen Firma.

DENKMALSCHUTZ

Fast überall ist in moderner Zeit eine verstärkte staatliche Fürsorge erkennbar. Über
den Begriff der „Denkmalpflege" - das Wort ist erst in den letzten Jahrzehnten aufge-
kommen -vgl. H. Lezius, Denkmalpflege in Preußen S. lff.; Dehio, Denkmalschutz
und Denkmalpflege im 19. Jahrhundert, Rede zur Kaisergeburtstagsfeier, Straßburg
1905. Das erste Denkmalschutzgesetz in Deutschland ist in Hessen durch das Verdienst
des Freiherrn von Biegeleben zustande gekommen (1902). Über den noch jüngeren
Begriff des „Heimatschutzes" vgl. B. Rudorff, „Heimatschutz", Grenzboten 1897.
Gründung des Bundes Heimatschutz 1904; P.Giemen, Mitt. des Rhein.Vereins für
Denkmalpflege und Heimatschutz 1907 S. 7.1 Als Musterbeispiel für die Behandlung der
Prähistorie möge dienen das „Arbeitsprogramm des Verbandes bayerischer Geschichts-
und Urgeschichtsvereine", Beilage zur Allg. Zeitung 1907 Nr. 62 und 63.

Über die zerstörende Wirkung wohlgemeinter Antikengesetze: Revue de Philologie
1913, 289.1 - Allgemein: Max Dvorak, Katechismus der Denkmalpflege, Wien 1916,
ferner A. v. Oechelhäuser, Wege, Ziele und Gefahren der Denkmalpflege, Festrede
Karlsruhe 1909; Paul Schultze-Naumburg, Heimatschutz einst und jetzt in der
Zeitschrift „Heimatschutz" 1925,1. Über die erschütternden Folgen des Weltkrieges
für den Kunstbesitz in Deutschland und Österreich s. Paul Clemen: Die Gefährdung
des deutschen Kunstbesitzes in der Beilage der „Täglichen Rundschau, 1919 Nr. 263,
wo vor allem die entsetzliche Verschleuderung des alten staatlichen Kunstbesitzes in
Österreich gebrandmarkt wird. „Die Massen schreien nach Brot und Kohlen, und um
ein paar Wochen das Leben zu fristen, wirft das gequälte Österreich diese Penaten in
die Auktion, und die gierigen Hände des großen internationalen Kunsthändlertrustes
greifen nach den Kostbarkeiten des alten Kaisertums." Als wohltuendes Gegenstück
diene der Vortrag von Hübner: Erhaltung und Verwendung der preußischen Schlösser
(Sonderdruck des Berichts über den Tag für Denkmalpflege und Heimatschutz in Pots-
dam 1924). Über Erhaltung und Schutz der beweglichen kirchlichen Kunstdenkmäler
vgl. J. Sauer, Bericht des Vierzehnten Tages für Denkmalpflege in Münster i. W. 1921.
Die vom Offlee International des Musees (SDN.) in Paris herausgegebene Zeitschrift
Mouseion unterrichtet neben der Organisation der Museen auch über Konservierungs-
methoden und Wiederherstellungsarbeiten von Baudenkmälern aller Zeiten.

Der Denkmalschutz will vor allem die geschichtlichen Denkmäler
schützen, er will Ehrfurcht vor den Werken der Vergangenheit, ihre Größe

1 Der Heimatschutz erstreckt sich
speziell auf alle Gegenstände, „die irgend-
wie für die Erhaltung der Heimat oder des
Heimatgefühls von Bedeutung sind,
auch wenn ein besonderer Wert diesen
Gegenständen nicht beigemessen werden
kann. Er beschränkt sich nicht auf ein-
zelne bestimmte Gegenstände, sondern um-

faßt auch die Gesamtheit einzelner Gegen-
stände wie ganze Straßenzüge, Ortsbilder,
Landschaften" (v. Biegeleben). Er ist
also vom Denkmalschutz verschieden und
stellt den erweiterten Begriff dar. Zu ihm
gehören die sog. Verunstaltungsgesetze,
Ortsstatuten und Baupolizeiordnungen.
 
Annotationen