haus zu Heidelberg zur Untersuchung, bei welcher er selbst mit seinen räthen an-
wesend sein will, und gebietet bürgermeistern und Schreibern, dies an drei Sonn-
tagen verkünden und an den vier pforten der stadt anschlagen zu lassen. Ann.
II, 115. 266
mai 13. Eugen IV. bestätigt Bonifatius IX. 1404 aug. 4. [s. bd. I, 98 nr. 59].
Dat. Rome ap. s. Grisogonum, pont. a. 4> Ann. II, 119v; copie sec. XVII.: cod.
Heid. 386, 15 A; gedr.: Hertling, ius univ. p. 18. 267
iuli 11. Statuten der univ., gesammelt und publicirt vom rektor loh. Plate
in seiner rede «Sicud exhibuistis». Ann. II, 117 — 119. 268
ailg. 4. Kurf. verbietet den aufenthalt auf der Strasse nach der achten stunde
Der Übertreter soll ins gefängniss gesetzt und, ist er ein student, des morgens dem
rektor, ist er ein laie, dem Schultheis und einem bürgermeister übergeben werden.
Das soll der rektor im Studium und der Schultheis von der kanzel verkündigen
lassen. Ann. II, 120. 269
aug. 5. Rektor verbietet auf grund vorstehenden fürstlichen befehls das
nachtschwärmen, ausserdem den erwerb des aus dem garnschragen gestohlenen gutes.
Ann. II, 120^. 270
OCt. 21. Artistenfak. nimmt die antrage einer von ihr sept. 30. eingesetzten
deputation an: über die bücher, welche regelmässig im winter, und über die art, wie
sie gelesen werden sollen; über den lohn dafür; über den ausschluss iüngerer ma-
gister von den fakultätsversammlungen, die Ordnung in letzteren, die tracht der
magister, den besuch der disputationen, die einladungen zu den promotionsfeierlich-
keiten und die Zurückstellungen von der promotion. Acta fac. art. I, 79v—81;
gedr.: bd. I, 132 nr. 95. % 271
— Artistenfak. beschliesst den bau einer neuen bibliothek und bestimmt acht
magister und den dekan zur wähl des platzes und zur bauleitung. Act. fac. art.
I, 81. 272
1435.
fefor. 19. Kapitel von S. German bei Speier und univ. einigen sich über die
Zulassung von univ.-angehörigen in das kapitel. Ann. II, 125^. 273
aug. 25. Univ. nimmt die von einer kommission für die «domus Ryesen vide-
licet pauperum » entworfenen Statuten an. Ann. II, 127v. 274
Sept. 3. Univ. stellt nach längerer Verhandlung Ordnungen auf für die
regenten der bursen. Ibid. 128v. , 275
dec. 17. Univ. beschliesst auf das gerächt, Studenten hätten die stadt an
sechzig enden anzuzünden gedroht, iedem Studenten einen eid abzunehmen, dass ei
der herrschaft, den räthen und der stadt keinen schaden zufügen werde. Ann. U»
129; gedr. der (deutsche) eid: Hautz I, 284 anm. 99; der ganze bericht: Toepke,
matrikel I, 650 anm. 276
1436.
märz 24. Kurf. macht sein testament und schenkt darin alle seine bücher
in der heiligen schrift, in geistlichen und weltlichen rechten und in der arzenei, die
er in seiner liberie auf der bürg Gettenpuhel ober Heidelberg liegen hat, dem stu-
wesend sein will, und gebietet bürgermeistern und Schreibern, dies an drei Sonn-
tagen verkünden und an den vier pforten der stadt anschlagen zu lassen. Ann.
II, 115. 266
mai 13. Eugen IV. bestätigt Bonifatius IX. 1404 aug. 4. [s. bd. I, 98 nr. 59].
Dat. Rome ap. s. Grisogonum, pont. a. 4> Ann. II, 119v; copie sec. XVII.: cod.
Heid. 386, 15 A; gedr.: Hertling, ius univ. p. 18. 267
iuli 11. Statuten der univ., gesammelt und publicirt vom rektor loh. Plate
in seiner rede «Sicud exhibuistis». Ann. II, 117 — 119. 268
ailg. 4. Kurf. verbietet den aufenthalt auf der Strasse nach der achten stunde
Der Übertreter soll ins gefängniss gesetzt und, ist er ein student, des morgens dem
rektor, ist er ein laie, dem Schultheis und einem bürgermeister übergeben werden.
Das soll der rektor im Studium und der Schultheis von der kanzel verkündigen
lassen. Ann. II, 120. 269
aug. 5. Rektor verbietet auf grund vorstehenden fürstlichen befehls das
nachtschwärmen, ausserdem den erwerb des aus dem garnschragen gestohlenen gutes.
Ann. II, 120^. 270
OCt. 21. Artistenfak. nimmt die antrage einer von ihr sept. 30. eingesetzten
deputation an: über die bücher, welche regelmässig im winter, und über die art, wie
sie gelesen werden sollen; über den lohn dafür; über den ausschluss iüngerer ma-
gister von den fakultätsversammlungen, die Ordnung in letzteren, die tracht der
magister, den besuch der disputationen, die einladungen zu den promotionsfeierlich-
keiten und die Zurückstellungen von der promotion. Acta fac. art. I, 79v—81;
gedr.: bd. I, 132 nr. 95. % 271
— Artistenfak. beschliesst den bau einer neuen bibliothek und bestimmt acht
magister und den dekan zur wähl des platzes und zur bauleitung. Act. fac. art.
I, 81. 272
1435.
fefor. 19. Kapitel von S. German bei Speier und univ. einigen sich über die
Zulassung von univ.-angehörigen in das kapitel. Ann. II, 125^. 273
aug. 25. Univ. nimmt die von einer kommission für die «domus Ryesen vide-
licet pauperum » entworfenen Statuten an. Ann. II, 127v. 274
Sept. 3. Univ. stellt nach längerer Verhandlung Ordnungen auf für die
regenten der bursen. Ibid. 128v. , 275
dec. 17. Univ. beschliesst auf das gerächt, Studenten hätten die stadt an
sechzig enden anzuzünden gedroht, iedem Studenten einen eid abzunehmen, dass ei
der herrschaft, den räthen und der stadt keinen schaden zufügen werde. Ann. U»
129; gedr. der (deutsche) eid: Hautz I, 284 anm. 99; der ganze bericht: Toepke,
matrikel I, 650 anm. 276
1436.
märz 24. Kurf. macht sein testament und schenkt darin alle seine bücher
in der heiligen schrift, in geistlichen und weltlichen rechten und in der arzenei, die
er in seiner liberie auf der bürg Gettenpuhel ober Heidelberg liegen hat, dem stu-