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april 12. Univ. berichtet dem kurf., sie könne dem ansuchen des dr. loh.
Fabri aus Empfingen, ihm noch ein weiteres iahr Urlaub zu geben, nicht willfahren,
da es der Ordination zuwider und der univ. nachtheilig sei. Willige aber der kurf.
doch in die Verlängerung, so solle 'wenigstens, was vom gehalte nach bezÄhlang des
Substituten übrig bleibt, nicht an Empfinger, sondern an den univ.-fiskus fallen.
Ann. VI, 355. 882
mal 7. Univ. schreibt dr. loh. Fabri aus Empfingen, dass sie zwar gegen
den von ihm gestellten Substituten dr. Petrus Brem nichts einzuwenden habe, aber
es sei doch besser, wenn er die auswahl eines solchen ihr überlasse. Ann. VI, 357.
883
mai 25. Rektor lädt zur Verlesung der am 30. tage des todes des kurf. zu
beobachtenden Ordnung ein. Ann. VI, 357v; die Ordnung f. 358. 884
mai 29. Univ. bittet den kurf. [Friedrich II.] um bestätigung ihrer Privi-
legien, berichtet ferner, dass die lektur in codice, «so die fürnemst in weltlichen
rechten ist», durch den tod des dr. Pfau vacirt, ebenso die in sexto decretalium
erledigt ist und die in digesto novo nicht gelesen wird. Da nun der kurf. noch
den dr. Konrad Diem, der Institutionen liest, an das hofgericht gefordert habe,
so würden in der ganzen iuristischen fak. fast gar keine Vorlesungen gehalten, was
der univ. sehr zum schaden gereiche und der von seinem verstorbenen bruder ge-
gebenen Ordination zuwiderlaufe. Sie bittet deshalb, für schleunige besetzung der
lekturen sorge zu tragen. Ann. VI, 359. 885
lUlll 15. Univ. überreicht durch den rektor dem kurf. einen silbernen ver-
goldeten pokal, zu welchem der allgemeine univ.-fiskus 12 fl., die theol. fak. 6,
die iuristische 10, die medicinische und die artistische ie 6 fl. beigesteuert haben,
beglückwünscht ihn zu seinem regierangsantritt und bittet um bestätigung ihrer
Privilegien. Ann. VI, 361. — Letztere wird zugesagt. 886
luni 16. Kurf. empfielt loh. Deschler für die lektur der Institutionen, die
durch die resignation des dr. Konrad Diem erledigt ist. Dat. Heid. Ann. VI,
369v. 887
llini 23. Univ. erklärt, nur unter der bedingung dem lic. loh. Deschler, als
lehret- der Institutionen, iährlich 50 fl. geben zu können, wenn er auf die erste er-
'edigte stelle im kollegium kommt. Ann. VI, 368. 888
lllli 26. Rektor [Wend. Heilman] wird vom stadtvogte loh. v. Gemmingen
Mi namen des kurf. beauftragt, dem lic. Theobald Billicanus zu sagen: «er soll der
regenterei in bursa realium und aller andern ämpter und handlungen, gescheiten'
und angeherigen conditionibus der univ. sich gentzlich entschlagen und weder eine
noch mehr lectiones halten, sondern er wolle sich anderswo versehen, dann m. gn.
err mag oder wolle in hie nit lenger dulden.» Ann. VI, 370. — Billicanus resignirte
m "em sogleich berufenen Senate und versprach zu gehorchen. 889
aug. 12. Univ. berichtet dem kurf., der von ihm auf die lectura codicis prae-
sentirte dr. Konrad Diem habe sich geweigert, den gewöhnlichen eid zu leisten,
urch welchen er sich zum täglichen lesen verpflichtet, weil er zum zweiten mal
ein assessor in das hofgericht berufen sei und auch zu sonstigen geschäften in
er k^lei gebraucht werde. Sie bittet unter berufung auf art. 241 der reforma-
Winkelmann, Urkundenbuch. II. *
april 12. Univ. berichtet dem kurf., sie könne dem ansuchen des dr. loh.
Fabri aus Empfingen, ihm noch ein weiteres iahr Urlaub zu geben, nicht willfahren,
da es der Ordination zuwider und der univ. nachtheilig sei. Willige aber der kurf.
doch in die Verlängerung, so solle 'wenigstens, was vom gehalte nach bezÄhlang des
Substituten übrig bleibt, nicht an Empfinger, sondern an den univ.-fiskus fallen.
Ann. VI, 355. 882
mal 7. Univ. schreibt dr. loh. Fabri aus Empfingen, dass sie zwar gegen
den von ihm gestellten Substituten dr. Petrus Brem nichts einzuwenden habe, aber
es sei doch besser, wenn er die auswahl eines solchen ihr überlasse. Ann. VI, 357.
883
mai 25. Rektor lädt zur Verlesung der am 30. tage des todes des kurf. zu
beobachtenden Ordnung ein. Ann. VI, 357v; die Ordnung f. 358. 884
mai 29. Univ. bittet den kurf. [Friedrich II.] um bestätigung ihrer Privi-
legien, berichtet ferner, dass die lektur in codice, «so die fürnemst in weltlichen
rechten ist», durch den tod des dr. Pfau vacirt, ebenso die in sexto decretalium
erledigt ist und die in digesto novo nicht gelesen wird. Da nun der kurf. noch
den dr. Konrad Diem, der Institutionen liest, an das hofgericht gefordert habe,
so würden in der ganzen iuristischen fak. fast gar keine Vorlesungen gehalten, was
der univ. sehr zum schaden gereiche und der von seinem verstorbenen bruder ge-
gebenen Ordination zuwiderlaufe. Sie bittet deshalb, für schleunige besetzung der
lekturen sorge zu tragen. Ann. VI, 359. 885
lUlll 15. Univ. überreicht durch den rektor dem kurf. einen silbernen ver-
goldeten pokal, zu welchem der allgemeine univ.-fiskus 12 fl., die theol. fak. 6,
die iuristische 10, die medicinische und die artistische ie 6 fl. beigesteuert haben,
beglückwünscht ihn zu seinem regierangsantritt und bittet um bestätigung ihrer
Privilegien. Ann. VI, 361. — Letztere wird zugesagt. 886
luni 16. Kurf. empfielt loh. Deschler für die lektur der Institutionen, die
durch die resignation des dr. Konrad Diem erledigt ist. Dat. Heid. Ann. VI,
369v. 887
llini 23. Univ. erklärt, nur unter der bedingung dem lic. loh. Deschler, als
lehret- der Institutionen, iährlich 50 fl. geben zu können, wenn er auf die erste er-
'edigte stelle im kollegium kommt. Ann. VI, 368. 888
lllli 26. Rektor [Wend. Heilman] wird vom stadtvogte loh. v. Gemmingen
Mi namen des kurf. beauftragt, dem lic. Theobald Billicanus zu sagen: «er soll der
regenterei in bursa realium und aller andern ämpter und handlungen, gescheiten'
und angeherigen conditionibus der univ. sich gentzlich entschlagen und weder eine
noch mehr lectiones halten, sondern er wolle sich anderswo versehen, dann m. gn.
err mag oder wolle in hie nit lenger dulden.» Ann. VI, 370. — Billicanus resignirte
m "em sogleich berufenen Senate und versprach zu gehorchen. 889
aug. 12. Univ. berichtet dem kurf., der von ihm auf die lectura codicis prae-
sentirte dr. Konrad Diem habe sich geweigert, den gewöhnlichen eid zu leisten,
urch welchen er sich zum täglichen lesen verpflichtet, weil er zum zweiten mal
ein assessor in das hofgericht berufen sei und auch zu sonstigen geschäften in
er k^lei gebraucht werde. Sie bittet unter berufung auf art. 241 der reforma-
Winkelmann, Urkundenbuch. II. *