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KARL LUDWIG. KARL.

fak. um nachricht, «wie es der ortheri in denen criminalfällen gehalten werde und
ob wohlgedachter univ. die iurisdictio in criminalibus annoch gestattet werde».
Orig.: cod. Heid. 389, 5 (käst. 559) C. 1723

ang. 28. Karl Ludwig stirbt. 1724

Karl.

dec. 9. Kurf. fordert die univ. auf., dafür zu sorgen, dass der neu ange-
nommene professor philosophiae quadripartitae et Graecae linguae Laurentius Crollius
unmittelbar nach seiner inaugural-oration die gradus magisterii oder doctoratus
philosophiae, iedoch ohne kosten, annehme, wie denn auch künftighin die gradus
magisterii iedesmal publice angenommen werden sollen. Ann. XXXVII, 1. 1725

Für den grössten theil des iahres 1680 [s.o. nr. 1720] fehlen die amtlichen auf-
zeichnungen. Dagegen liegen sie für die folgenden iahre in doppelter ausfertigung vor,
nämlich: A. als eigentliche Senatsprotokolle bd. XXXVI: 1681 ian. 5. — 1684 dec. 20.
und bd. XXXVIII: 1684 dec. 29. — 1687 dec. 22.; B. als auszug oder bearbeitung
bd. XXXVII: 1680 dec. 15. — 1686 dec. 31. Mancherlei gegenstände der berathung
sind hier ausgelassen; andererseits enthält dieser band, auf welchen XXXVIII, 111
als auf die «annales huius anni» [vgl. nr. 1784] verwiesen wird, mehrfach akten-
stiicke, welche sich in den eigentlichen Protokollen nicht finden. Beide rezensionen
werden im folgenden als Annalen mit der betr. bandnummer citirt.

1681.

iail. 5. Senat gestattet dem univ.-bibliothekar Clöter, privatim und publice
das ius naturae et gentium zu doziren; doch solle ihm kein titel, Charakter und
salar gewährt werden und er gehalten sein, den gradus magisterii anzunehmen.
Ann. XXXVI, 3. 1726

ian. 12. Auf die namens der philos. fak. durch prof. Gerlach erstattete an-
zeige , dass der rektor des gymnasiums die collegia, obgleich ietzt diese fakultät
wieder wohl besetzt sei, kontinuire, beschliesst der senat, vor weiteren schritten zu
erkunden, ob iener neue kollegien anfange oder nur die alten, die zu halten ihm
erlaubt worden war, fortsetze. Ann. XXXVI, 8. 1727

febr. 2. Senat bewilligt das durch kurf. reskript von der univ. geforderte
Siebentel der Unterhaltungskosten des verordneten gesundheitsrathes und der drei
thorschreiber und gassenaufseher, da nach den akten und der relation des kollektors
bereits 1666 während der pest der gleiche beitrag bezahlt worden war. Ann.
XXXVI, 14. - 1728

febr. 9. Senat beschliesst auf ansuchen des dr. Franek, — es möchte ihm erlaubt
werden, neben den lectiones pbysiologicae auch die «lectiones pathologicae, quarum
usus apud iuvenes studiosos perquam neeessarius sit», mit einem augrnento salarii
künftig zu doziren, — es solle ihm hierin deferirt, bei dieser gelegenheit aber
dem kurf. der sehr schlechte zustand des fiskus, aus welchem die praesentes kaum
mehr bezahlt werden können, umständlich demonstrirt und um eine additio ad
fiscum inständig gebeten werden. Ann. XXXVI, 22 und XXXVII, 28. 1729
 
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