Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Hinweis: Ihre bisherige Sitzung ist abgelaufen. Sie arbeiten in einer neuen Sitzung weiter.
Überblick
loading ...
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
1683—1684. 219

wobnung des prof. dr. Gerlach begonnen und ein eigenes protokoll darüber zu
führen beschlossen habe, «wie solches entweder bei den parteilichen akten sub lit.
G. oder in der Schublade sub nr. 30 zu finden» [nicht mehr vorhanden]. Ann.
XXXVIc, 74. 1777

aug. 23. Senat genehmigt l1/^ u., welche der rektor einem Hessischen pfarrer
Kirchner, «der die luden zum Christlichen glauben zu bekehren vermeint», pro
viatico gegeben. Ann. XXXVIc, 82. 1778

Sept. 6. Senat beschliesst, am 8. nach den Statuten ferien auf 14 tage ein-
treten zu lassen. Ann. XXXVIc, 84. 1779

Sept. 24. Senat beschliesst, dass künftig sämmtliche disputationen in dem
auditorium, wo sie gehalten werden, vom pedellen ausgetheilt und nicht mehr in
die häuser getragen werden sollen. Ann. XXXVIc, 89. 1780

OCt. 11. Senat beschliesst, weil feehtmeister L'ange die Studiosen sehr zum
spielen und debauchiren verleite und weil, seit er nicht mehr unter der univ. stehe,
die disziplin der studiosen sich lockere, den kurf. zu bitten, dass iener gleich seinem
vater und anderen wieder der univ. zugewiesen werde. Ann. XXXVIc, 96. 1781

OCt. 15. Senat beschliesst, h. Ioachim v. Sandrarth von Nürnberg für seine
durch prof. Winckler der univ.-bibliothek übergebene «Teutsche akademie der bau-,
bild- und malereikünste» zu danken und zur Vermehrung der bibliothek aus ieder
fakultät iährlich 10 fl. zu geben. Ann.- XXXVIc, 100. 1782

OCt. 22. Senat beschliesst, dem prof. Thulmayer einen scharfen verweis zu
ertheilen, weil er, entgegen der Verordnung von 1681 nov. 23. [s. o.], nicht nur
ohne zensur thesen für eine disputation habe drucken und anschlagen lassen, welche
gar nicht zu seiner profession gehören, sondern auch solche, welche sich auf das
ms publicum beziehen und «auf protestirenden Universitäten zu disputirn bedenklich
sem», z. b. de Constantino Magno, de potestate pallii etc. Es soll ihm auch vor'
gehalten werden, «dass er inskünftig in seinem collegio die zeitung nit mehr sive
theologice sive iuridice sive politice tractire, sondern an deren statt einen nütz-
licheren authorem oder arbeit an hand nehmen solle». Der drucker wird mit
20 rthlr. gestraft. Ann. XXXVIc, 104. 1783

— Senat beschliesst, die von 1674 bis hierher durch bibliothekar Clöter ver-
tassten annalen [s. o. zu nr. 1725] durch den rektor revidiren und einen alphabe-
tischen katalog mit Zuziehung einiger alumnen aus dem sapienzkolleg fertigen zu
lassen. Ann. XXXVIc, 107. 1784

«ec. 20. Senat bewilligt dem Syndikus [loh. Arn. Eunckel, i. u. lic.] wegen
semer bemühung bei einrichtung der «beiden» archive als honorar 1 fuder wein
und 20 malter frueht. Auf seine bitte um eine ausserordentliche professio iuris
Wird ihm bedeutet, er möge kollegia halten und sich dadurch weiter qualifiziren;
Pibüee aber iura zu doziren oder iuristische disputationen zu halten, könne man
nur erlauben, wenn er den gradus annähme. Ueber eine andere bitte desselben,
ass Syndikus und bibliothekar mit einander alternirten, damit ersterer mehr zeit

ruhe haben möge, seine Studien fortzusetzen, wird kein beschluss gefasst. Ann.
aXVIc) 142 — g verSpric]jt auch, «die hie und da in beiden archiven sich
n0eh be&idende defectus zu verbessern». 1785
 
Annotationen