L32
Sin Stiicfcfjcn Rechtspflege au§ bei' guten alten Zeit.
Sache nach für Dich tfiuc, einverstanden bist, dann lass' ich
dem Huber fünfundzwanzig auszählen." — „Gnaden Herr Land-
richter." erwiderte hierauf der Moser, „wenn Sie mir die Freud'
machen, nachher ist mir Alles recht, was in der Sache geschieht
und van dem Grundstückl will ich gar nichts haben." Hieraus
ließ der Landrichter den Huber in das Zimmer treten, und be-
deutete dem Moser, daß er noch ein wenig vor der Zimmcr-
thüre warten solle. Ter Landrichter sagte nun zum Huber:
j der cintrcten, schellte dem Gerichtsdiener und sagte zu dcm-
! selben: „Nehmen S' die zwei da mit, ein Jeder von ihnen
i bekommt fünfundzwanzig!" Auf den Gesichtern der beiden Bauern,
i welche sich bis zum Eintritt des Gerichtsdieners mit höhnischen
j Blicken betrachtet hatten, malte sich nach diesem Machtspruche
> unverkennbares Entsetzen ab; 'Beiden war jetzt ein fürchterliches
j Licht aufgegangen. „So haben wir nicht gewettet, Herr Land- !
I richtcr," riefen Beide miteinander aus, „wir appelliren." —
i „Ihr habt alle Zwei gesagt, daß Euch Alles recht ist, was ich !
> in dieser Sache thu'," entgegnete der Landrichter, „also blcibt's '
dabei, seid Ihr nicht mit fünfundzwanzig zufrieden, könnt' Ihr !
auch fünfzig haben, appelliren könnt' Ihr meinetwegen, wenn
Ihr Euere Prügel erhalten habt." Da sagte der Moser zum ,
Huber: „Geh' zu, Huber, der Gescheidterc gibt nach, mit gro-
ßen Herren ist nicht gut Kirschen essen." — Nach vollzogener
„Wie wär's, wenn ich dem Moser fünfundzwanzig auszühlen
ließ, aber unter der Bedingung, daß Du dann vom Streit —"
— „Gnaden Herr Landrichter," fiel hier Huber ein, „wenn
der Moser, der Lump, fünfundzwanzig hinausbekommt, dann
will ich von dem Streit gar nichts mehr wissen, und Alles soll
mir recht sein, was sonst nach in der Sach' geschieht, übrigens
kann der Moser das Grundstückl von mir aus ganz allein be-
halten, und an Weihnachten thu' ich noch dazu ein armes Kind
ganz neu kleiden." Ter Landrichter ließ nun den Moser wic-
Execution ersäuften sie ihren Schmerz im Bier, das gemeinsame
Unglück hatte sie versöhnt, und im Stillen hatte doch ein Jeder
von ihnen seine Freude darüber, daß der Andere Prügel be-
kommen hatte.
Sin Stiicfcfjcn Rechtspflege au§ bei' guten alten Zeit.
Sache nach für Dich tfiuc, einverstanden bist, dann lass' ich
dem Huber fünfundzwanzig auszählen." — „Gnaden Herr Land-
richter." erwiderte hierauf der Moser, „wenn Sie mir die Freud'
machen, nachher ist mir Alles recht, was in der Sache geschieht
und van dem Grundstückl will ich gar nichts haben." Hieraus
ließ der Landrichter den Huber in das Zimmer treten, und be-
deutete dem Moser, daß er noch ein wenig vor der Zimmcr-
thüre warten solle. Ter Landrichter sagte nun zum Huber:
j der cintrcten, schellte dem Gerichtsdiener und sagte zu dcm-
! selben: „Nehmen S' die zwei da mit, ein Jeder von ihnen
i bekommt fünfundzwanzig!" Auf den Gesichtern der beiden Bauern,
i welche sich bis zum Eintritt des Gerichtsdieners mit höhnischen
j Blicken betrachtet hatten, malte sich nach diesem Machtspruche
> unverkennbares Entsetzen ab; 'Beiden war jetzt ein fürchterliches
j Licht aufgegangen. „So haben wir nicht gewettet, Herr Land- !
I richtcr," riefen Beide miteinander aus, „wir appelliren." —
i „Ihr habt alle Zwei gesagt, daß Euch Alles recht ist, was ich !
> in dieser Sache thu'," entgegnete der Landrichter, „also blcibt's '
dabei, seid Ihr nicht mit fünfundzwanzig zufrieden, könnt' Ihr !
auch fünfzig haben, appelliren könnt' Ihr meinetwegen, wenn
Ihr Euere Prügel erhalten habt." Da sagte der Moser zum ,
Huber: „Geh' zu, Huber, der Gescheidterc gibt nach, mit gro-
ßen Herren ist nicht gut Kirschen essen." — Nach vollzogener
„Wie wär's, wenn ich dem Moser fünfundzwanzig auszühlen
ließ, aber unter der Bedingung, daß Du dann vom Streit —"
— „Gnaden Herr Landrichter," fiel hier Huber ein, „wenn
der Moser, der Lump, fünfundzwanzig hinausbekommt, dann
will ich von dem Streit gar nichts mehr wissen, und Alles soll
mir recht sein, was sonst nach in der Sach' geschieht, übrigens
kann der Moser das Grundstückl von mir aus ganz allein be-
halten, und an Weihnachten thu' ich noch dazu ein armes Kind
ganz neu kleiden." Ter Landrichter ließ nun den Moser wic-
Execution ersäuften sie ihren Schmerz im Bier, das gemeinsame
Unglück hatte sie versöhnt, und im Stillen hatte doch ein Jeder
von ihnen seine Freude darüber, daß der Andere Prügel be-
kommen hatte.
Werk/Gegenstand/Objekt
Pool: UB Fliegende Blätter
Titel
Titel/Objekt
"Ein Stückchen Rechtspflege aus der guten alten Zeit"
Weitere Titel/Paralleltitel
Serientitel
Fliegende Blätter
Sachbegriff/Objekttyp
Inschrift/Wasserzeichen
Aufbewahrung/Standort
Aufbewahrungsort/Standort (GND)
Inv. Nr./Signatur
G 5442-2 Folio RES
Objektbeschreibung
Maß-/Formatangaben
Auflage/Druckzustand
Werktitel/Werkverzeichnis
Herstellung/Entstehung
Künstler/Urheber/Hersteller (GND)
Entstehungsdatum
um 1870
Entstehungsdatum (normiert)
1860 - 1880
Entstehungsort (GND)
Auftrag
Publikation
Fund/Ausgrabung
Provenienz
Restaurierung
Sammlung Eingang
Ausstellung
Bearbeitung/Umgestaltung
Thema/Bildinhalt
Thema/Bildinhalt (GND)
Literaturangabe
Rechte am Objekt
Aufnahmen/Reproduktionen
Künstler/Urheber (GND)
Reproduktionstyp
Digitales Bild
Rechtsstatus
In Copyright (InC) / Urheberrechtsschutz
Creditline
Fliegende Blätter, 53.1870, Nr. 1319, S. 132
Beziehungen
Erschließung
Lizenz
CC0 1.0 Public Domain Dedication
Rechteinhaber
Universitätsbibliothek Heidelberg