94 LUDWIG V.
nOV. 19. Die regenten der drei kontubernien erbitten und erhalten, nachdem
schon mehrere Studenten an der pest gestorben sind, die erlaubniss zur auswanderung
mit dem auftrage, «ut pestem non amplius dissimulent, sed potius saluti tarn suae
tarn suorum discipulorum prospiciant», mit der wähl, ob sie an verschiedene orte
oder «ob paucitatem discipulorum» an einen geben wollen, und mit der Weisung,
wegen ihrer aufnähme an seuchefreien orten, wie Mosbach, Sinsheim oder Bretten,
den kurf. um befehle an seine amtmänner zu bitten. Ann. VI, 207v; gedr.:
Toepke I, 573. 856
1540.
ian. 29. Eektor fordert alle abwesenden Stipendiaten des Dionysianums zur
rückkehr innerhalb 14 tagen auf, bei verlust ihrer Stipendien. Ann. VI, 215. 857
(febr.) [Georg] Kelblin lic, früherer rektor [1539], bittet, da er auf morgen
vom kurf. in die kanzlei vorgeladen sei wegen der sache mit dr. Wetzeil, welcher
die univ. und ihn beleidigt und verleumdet hat, ihm einige der besten rechtsgelehrten
der univ. zu seinem beistände beizuordnen und eine kopie seiner Schriften in dieser
sache zuzustellen. Ann. VI, 216. — Univ. antwortet, sie könne in diese angelegen-
heit nicht eintreten; die verlangte abschrift könne er iedoch bekommen. 858
märz 27. Kurf. ersucht die univ., dem kanonikus mag. Wendalinus Sprenger,
der von seinem vetter dr. Hans Virdung von Hassfurt die principia astronomiae
gelernt habe und nun zwei iahre bei dr. Iakob Curion, Mainzischem mathematikus,
sich weiter ausbilden wolle, auf diese zeit Urlaub zu geben; vielleicht könne er
nachher die stelle eines lehrers der mathematik versehen, welche in der Ordination
der univ. vorgesehen sei. Dat. Heid. Ann. VI; 225. — Univ. beschloss, wenn Sprenger
nicht von seinem vorhaben abstehe, dem kurf. mitzutheilen, unter welchen bedingungen
und eiden sie demselben das kanonikat übertragen habe. 859
(märz.) Meister Wendelinus Sprenger erklärt, dass er nicht, wie die univ.
zu glauben scheine, auf irgend einen rechtlichen anspruch die bitte um Urlaub nach
Mainz gegründet, sondern diesen als gnade erbeten habe. Wolle sie iener bitte
nicht willfahren, so werde er alles, was ihm ehrenhalber gebührt, gehorsam thun.
Ann. VI, 225v. — Univ. legte nun diese worte so aus, als* ob Sp. freiwillig von
seinem vorhaben zurücktrete. 860
mai 4. Rektor verbietet auf Weisung des kurf. die reise nach Speier zum
himmelfahrtsfeste, weil dort die pest herrsche. Ann. VI, 230v. Weitere Verfügungen
wegen der pest ibid. 861
OCt. 9. Kaspar Bender bittet die univ., da sein vater dr. Wolfgang Bender,
stadtarzt zu Worms, und auch seine mutter gestorben seien, ihn als ein «stude
et membrum universitatis», auch weil sein vater in Heid. promovirt worden » >
«tamquam pupillum et minorem indefensum et cura parentum destitutum» in ihren
vormundschaftlichen schütz zu nehmen. Ann. VI, 235. — Univ. schlägt es ab «tu
quod casus esset novus, tum quod defectus esset pei-sonarum universitatis», und ra ,
sich an den kurf. zu wenden. Vgl. ib. 244v. ""
1541.
febr. 18. Artistenfak. beschliesst, um die ausschreitungen bei den promotions-
schmäusen zu verhindern, dass die kandidaten nur ihre verwandten einladen dui
nOV. 19. Die regenten der drei kontubernien erbitten und erhalten, nachdem
schon mehrere Studenten an der pest gestorben sind, die erlaubniss zur auswanderung
mit dem auftrage, «ut pestem non amplius dissimulent, sed potius saluti tarn suae
tarn suorum discipulorum prospiciant», mit der wähl, ob sie an verschiedene orte
oder «ob paucitatem discipulorum» an einen geben wollen, und mit der Weisung,
wegen ihrer aufnähme an seuchefreien orten, wie Mosbach, Sinsheim oder Bretten,
den kurf. um befehle an seine amtmänner zu bitten. Ann. VI, 207v; gedr.:
Toepke I, 573. 856
1540.
ian. 29. Eektor fordert alle abwesenden Stipendiaten des Dionysianums zur
rückkehr innerhalb 14 tagen auf, bei verlust ihrer Stipendien. Ann. VI, 215. 857
(febr.) [Georg] Kelblin lic, früherer rektor [1539], bittet, da er auf morgen
vom kurf. in die kanzlei vorgeladen sei wegen der sache mit dr. Wetzeil, welcher
die univ. und ihn beleidigt und verleumdet hat, ihm einige der besten rechtsgelehrten
der univ. zu seinem beistände beizuordnen und eine kopie seiner Schriften in dieser
sache zuzustellen. Ann. VI, 216. — Univ. antwortet, sie könne in diese angelegen-
heit nicht eintreten; die verlangte abschrift könne er iedoch bekommen. 858
märz 27. Kurf. ersucht die univ., dem kanonikus mag. Wendalinus Sprenger,
der von seinem vetter dr. Hans Virdung von Hassfurt die principia astronomiae
gelernt habe und nun zwei iahre bei dr. Iakob Curion, Mainzischem mathematikus,
sich weiter ausbilden wolle, auf diese zeit Urlaub zu geben; vielleicht könne er
nachher die stelle eines lehrers der mathematik versehen, welche in der Ordination
der univ. vorgesehen sei. Dat. Heid. Ann. VI; 225. — Univ. beschloss, wenn Sprenger
nicht von seinem vorhaben abstehe, dem kurf. mitzutheilen, unter welchen bedingungen
und eiden sie demselben das kanonikat übertragen habe. 859
(märz.) Meister Wendelinus Sprenger erklärt, dass er nicht, wie die univ.
zu glauben scheine, auf irgend einen rechtlichen anspruch die bitte um Urlaub nach
Mainz gegründet, sondern diesen als gnade erbeten habe. Wolle sie iener bitte
nicht willfahren, so werde er alles, was ihm ehrenhalber gebührt, gehorsam thun.
Ann. VI, 225v. — Univ. legte nun diese worte so aus, als* ob Sp. freiwillig von
seinem vorhaben zurücktrete. 860
mai 4. Rektor verbietet auf Weisung des kurf. die reise nach Speier zum
himmelfahrtsfeste, weil dort die pest herrsche. Ann. VI, 230v. Weitere Verfügungen
wegen der pest ibid. 861
OCt. 9. Kaspar Bender bittet die univ., da sein vater dr. Wolfgang Bender,
stadtarzt zu Worms, und auch seine mutter gestorben seien, ihn als ein «stude
et membrum universitatis», auch weil sein vater in Heid. promovirt worden » >
«tamquam pupillum et minorem indefensum et cura parentum destitutum» in ihren
vormundschaftlichen schütz zu nehmen. Ann. VI, 235. — Univ. schlägt es ab «tu
quod casus esset novus, tum quod defectus esset pei-sonarum universitatis», und ra ,
sich an den kurf. zu wenden. Vgl. ib. 244v. ""
1541.
febr. 18. Artistenfak. beschliesst, um die ausschreitungen bei den promotions-
schmäusen zu verhindern, dass die kandidaten nur ihre verwandten einladen dui