Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Metadaten

Niedersächsisches Landesamt für Denkmalpflege [Hrsg.]; Institut für Denkmalpflege [Hrsg.]
Arbeitshefte zur Denkmalpflege in Niedersachsen: Denkmalpflege im ländlichen Raum — Heft 1.1981

DOI Artikel:
Borges, Hans-Dieter: Maßnahmen und Förderung der Dorferneuerung in Niedersachsen
DOI Seite / Zitierlink: 
https://doi.org/10.11588/diglit.50202#0010
Lizenz: Creative Commons - Namensnennung - Weitergabe unter gleichen Bedingungen
Überblick
loading ...
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
Maßnahmen und Förderung der Dorferneuerung in Niedersachsen

78 % auf Erschließungsmaßnahmen, Maßnahmen zur
Verbesserung der innerörtlichen Verkehrsverhältnisse
und die Hochwasserfreilegung,
16% auf Maßnahmen zur Erhaltung und Gestaltung
landwirtschaftlicher Bausubstanz mit ortsbildprägen-
dem Charakter und sonstige kleinere bauliche Maßnah-
men zur Neugestaltung des Ortsbildes sowie an Wohn-
und Wirtschaftsgebäuden,
5 % auf den Erwerb oder den Abbruch von Gebäuden,
1 % auf die Herstellung von Planungsunterlagen.
2.6. Das Antrags- und Bewilligungsverfahren mußte der
schwachen Verwaltungskraft kleiner ländlicher Ge-
meinden angepaßt werden. Das scheint gelungen zu
sein. Die Anträge sind bei den Ämtern für Agrarstruk-
tur nach vorgegebenen Mustern zu stellen. Der Land-
kreis erhält gleichzeitig eine Durchschrift des Antrags
und nimmt in kommunalaufsichtlicher, landesplaneri-
scher und baurechtlicher Sicht dazu Stellung.
Zuständige Bewilligungsbehörde sind die Bezirksregie-
rungen. Sie haben sich in der Regel durch Ortstermine
in das Verfahren eingeschaltet und die notwendigen Ab-
sprachen gleich vor Ort getroffen. Bei der Bewilligung
selbst sind innerhalb der Bezirksregierungen die ent-
sprechenden Fachdezernate ebenfalls beteiligt worden.
3. Die Dorferneuerung in der Flurbereinigung läuft nach
anderen Förderungsrichtlinien ab; die Finanzierung er-
folgt aus Flurbereinigungsmitteln. Grundsätzlich kön-
nen dieselben Maßnahmen gefördert werden wie auch
nach dem ZIP, wenn sie durch den Zweck der Flurberei-
nigung gedeckt sind und soweit nicht haushaltsrechtli-
che Kumulierungsverbote entgegenstehen. Die Zu-
schußhöhe wird in der Regel niedriger sein als im ZIP.
4. Die bisherigen Erfahrungen mit der Dorferneuerung
würden eine weitgehende Übernahme der z. Z. gültigen
Regelungen auch im Falle einer Fortsetzung der Förde-
rung erlauben. Einige Änderungen sollten dennoch er-
wogen werden.
5. Zusammenfassung und Änderungsvorschläge.
5.1. Finanzielle Grundlage für die Förderung der Dorfer-
neuerung sollte auch künftig ein angemessen aufge-
stockter Rahmenplan innerhalb der Gemeinschaftsauf-
gabe Verbesserung der Agrarstruktur und des Küsten-
schutzes sein, wenngleich die Finanzierung der Maß-

nahme aus dem Agrarhaushalt die bereits genannten
Einschränkungen der Förderung nach sich zieht.
5.2. An dem Dorfbegriff kann unverändert festgehalten
werden. Die Förderung dieses Bereichs ländlicher Ge-
meinden schließt eine Lücke, die die allgemeine Städte-
bauförderung hinterlassen hat. Es kann daher keine
Konkurrenz zwischen Landwirtschafts- und Baures-
sorts entstehen.
5.3. Das unkomplizierte Antrags- und Bewilligungsverfah-
ren muß erhalten bleiben. Entscheidungen von der
Tragweite, wie sie umfassende Dorferneuerungsmaß-
nahmen fordern, können jedoch nicht planlos getroffen
werden. Es stellt sich die Frage, ob der Dorferneue-
rungsplan die geeignete Grundlage für die Verwirkli-
chung und Sicherung der angestrebten Entwicklung ist
oder ob — insbesondere angesichts der Bestimmungen
des Teils VII a des Bundesbaugesetzes, insbesondere
des § 144 b — nicht die Gemeinden zur Aufstellung von
Bebauungsplänen gedrängt werden sollten, wenn sie fi-
nanzielle Förderung begehren.
Andererseits haben die kleinen ländlichen Gemeinden
immer ihre Probleme mit der Bauleitplanung gehabt. Es
muß daher geprüft werden, ob nicht das Schwergewicht
der Dorferneuerung in Niedersachsen in der bebauten
Ortslage liegt, in der nach § 34 BBauG auch ohne Be-
bauungsplan auszukommen ist. Verzichtet man jedoch
auf den Bebauungsplan, fehlt es wieder an dem ge-
schlossenen Gesamtkonzept. In diesem Falle könnte
dem Dorferneuerungsplan doch eine bedeutsame Funk-
tion zufallen. Zu fragen ist auch, ob man ihn durch eine
Gestaltungssatzung nach der Landesbauordnung, die
ohne Bebauungsplan denkbar ist, ergänzen sollte.
5.4. Angestrebt werden sollte bei einer Fortschreibung der
geltenden Richtlinien, daß die Gemeinden Zuschüsse er-
halten können für eine gestalterische und städtebauliche
Beratung durch eine geeignete Fachkraft.
5.5. Schließlich müssen die Förderungskonditionen über-
dacht werden. Zuschüsse von bis zu 90% für gemeindli-
che Investitionen waren nur unter konjunkturellen
Aspekten zu vertreten. Den Gemeinden wird auch ein
geringerer Zuschußsatz willkommen sein. Andererseits
sollte die Investitionsbereitschaft privater Investoren
durch verbesserte Zuschüsse zusätzlich angeregt wer-
den. Z. Z. besteht ein Mißverhältnis zwischen den Kon-
ditionen für die Gemeinden und für Private.

8
 
Annotationen