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Niedersächsisches Landesamt für Denkmalpflege [Hrsg.]; Institut für Denkmalpflege [Hrsg.]
Arbeitshefte zur Denkmalpflege in Niedersachsen: Denkmalpflege im ländlichen Raum — Heft 1.1981

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Borges, Hans-Dieter: Maßnahmen und Förderung der Dorferneuerung in Niedersachsen
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https://doi.org/10.11588/diglit.50202#0009
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Hans-Dieter Borges
Maßnahmen und Förderung der Dorferneuerung
in Niedersachsen

1. Die Geschichte der Dorferneuerung in Niedersachsen
beginnt praktisch mit dem Zukunftsinvestitionspro-
gramm (ZIP) des Bundes und der Länder, das 1977 auf-
gelegt wurde und einen Programmbereich Dorferneue-
rung enthält. Von Ausnahmen abgesehen, die insbeson-
dere in Flurbereinigungsverfahren zu verzeichnen wa-
ren, ist bis dahin nichts Entscheidendes für die Erneue-
rung unserer Dörfer geschehen. Einschränkend muß ge-
sagt werden, daß die Fortsetzung der Förderung über
diesen Zeitraum des ZIP (1980) hinaus bisher nicht ge-
währleistet ist.
Die hohe Zahl der Anträge, die an den auf Niedersach-
sen entfallenden Ansatz von 45,87 Mio DM gerichtet
wurden, hat deutlich gemacht, wie hoch der Bedarf
nach Dorferneuerungsmaßnahmen tatsächlich ist. Aus
dem Programm konnten aber nur 106 Gemeinden oder
Ortsteile gefördert werden. Weitere 78 Anträge mit ei-
nem Zuschußbedarf von 87 Mio DM liegen den Bewilli-
gungsstellen z. Z. bewilligungsreif vor. Die Mittel dafür
fehlen jedoch. Schließlich sind 34 Anträge aus Flurbe-
reinigungsgebieten zudem bereits zur Schonung der
Mittel aus dem ZIP mit Flurbereinigungsmitteln finan-
ziert worden, wofür nochmals 20 Mio DM Zuschüsse
aufgewendet wurden.
Dorferneuerung kann daher nur als längerfristig zu lö-
sende Aufgabe verstanden werden. Eine Fortsetzung
der Förderung über das Jahr 1980 hinaus ist dringend
geboten.
2. Maßnahmen der Dorferneuerung und ihre Förderung in
Niedersachsen.
2.1. Die in Niedersachsen geltenden Förderungsrichtlinien
für die Dorferneuerung vom 01.06.1977 gehen von ei-
nem besonderen Dorfbegriff aus. „Dörfer“ in diesem
Sinne sind nur Gemeinden und Ortsteile, deren Sied-
lungsstruktur durch die Land- und Forstwirtschaft we-
sentlich geprägt ist. Entscheidend ist die ursprüngliche
Nutzungsbestimmung der Bausubstanz. Der so abge-
grenzte Dorfbegriff schließt naturgemäß eine Reihe von
Dörfern aus der Förderung aus.
2.2. Eine weitere Einschränkung der Förderung liegt darin,
daß Dorferneuerungsmaßnahmen nur förderungsfähig
sind, wenn sie der integralen Verbesserung der Agrar-
struktur dienen. Diese Einschränkung war nötig, weil
eine Förderung von Maßnahmen mit erheblicher städte-
baulicher Komponente andernfalls nicht aus dem
Agrarhaushalt hätte finanziert werden können.
2.3. Die Dorferneuerung darf sich nicht auf Einzelmaßnah-
men beschränken, sie muß vielmehr umfassend sein,
d.h., die vielschichtigen Förderungsmöglichkeiten der
Richtlinien sollen voll ausgeschöpft und möglichst

durch flankierende Maßnahmen anderer Träger ergänzt
werden.
Der Dorferneuerungsplan bildet die Grundlage für alle
vorgesehenen Maßnahmen. Er umfaßt auch die Maß-
nahmen, die nicht aus dem ZIP gefördert werden. Der
Dorferneuerungsplan hat keine baurechtliche Qualität,
er muß jedoch vom Gemeinderat beschlossen werden
und ist die entscheidende Antragsunterlage für die Be-
willigungsbehörde .
2.4. Der Förderkatalog nach den Richtlinien umfaßt eine
große Anzahl von Maßnahmen:
— Maßnahmen zur Verbesserung der innerörtlichen
Verkehrsverhältnisse,
— die Hochwasserfreilegung im Ortsbereich,
— Erschließungsmaßnahmen.
Diese Maßnahmen können bis zu 90% bezuschußt
werden.
— Die Erhaltung und Gestaltung landwirtschaftlicher
Bausubstanz mit ortsbildprägendem Charakter,
— kleinere bauliche Maßnahmen, die zur Neugestal-
tung des Ortsbildes beitragen.
Hierfür gelten sowohl prozentuale als auch betrags-
mäßige Höchstsätze, in der Regel 15000 DM je Maß-
nahme.
— Modernisierung und Instandsetzung landwirtschaft-
licher Wohn- und Wirtschaftsgebäude durch Aus-,
Um- und Neubau,
— die Modernisierung und Instandsetzung von land-
wirtschaftlichen Gebäuden durch Aus- und Umbau
von Gemeinschaftsanlagen.
Diese Förderung ist ebenfalls prozentual und betrags-
mäßig begrenzt.
Der Erwerb und Abbruch von Gebäuden im Zusam-
menhang mit den vorstehend genannten Maßnahmen
kann bis zu 90 v. H. abzüglich des Verwertungswertes
bezuschußt werden.
Schließlich können für die Aufstellung des Dorferneue-
rungsplanes Zuschüsse in Höhe von 60 v.H. der Ko-
sten, höchstens 20000 DM gewährt werden.
2.5. Die bisherige Praxis folgt dem Richtlinienangebot zu
umfassender Dorferneuerung nicht in allen Fällen. Ver-
mutlich in erster Linie bedingt durch die konjunkturelle
Hektik, die dem Programm anhaftete, verzeichnen wir
ein eindeutiges Schwergewicht bei den gemeindlichen
Investitionen. Im einzelnen entfallen:

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