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Niedersächsisches Landesamt für Denkmalpflege [Hrsg.]; Institut für Denkmalpflege [Hrsg.]
Arbeitshefte zur Denkmalpflege in Niedersachsen: Das Fenster im Baudenkmal — Hannover: Niedersächsisches Landesverwaltungsamt, Heft 12.1994

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Nagel, Günter: Fenster in Baudenkmalen - denkmalrechtliche Grundsätze
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https://doi.org/10.11588/diglit.51143#0082
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Fenster in Baudenkmalen -
Denkmalrechtliche Grundsätze
Günter Nagel

Für die Instandsetzung oder Erneuerung von Fenstern in Baudenkma-
len ist eine denkmalrechtliche Genehmigung gemäß § 10 Niedersäch-
sisches Denkmalschutzgesetz erforderlich. Zur Prüfung der Anträge
können die zuständigen Denkmalschutzbehörden u. a. Schadensbe-
schreibungen, Ansichten im Maßstab 1:10, Schnitte im Maßstab 1 :1
sowie Fotografien anfordern.
Bei der rechtlichen Beurteilung sind insbesondere folgende Fälle zu
unterscheiden:
Fenster mit eigenem Denkmalwert
Sind die Fenster denkmalbegründende Bestandteile des Baudenkmals
nach § 3 Abs. 2 oder § 3 Abs. 3 NDSchG, d. h. besitzen sie eigenen
Denkmalwert, gilt der Grundsatz der Erhaltungspflicht gemäß § 6
NDSchG. Es ist daher zunächst zu prüfen, ob diese Fenster technisch
erhaltungsfähig sind. Wenn dies der Fall ist, sind sie handwerksmäßig
unter Erhaltung der vorhandenen Substanz instandzusetzen.
Verursacht die Bauart der Fenster oder ihr Zustand unzumutbare
Nachteile, z. B. im Wärme- oder Schallschutz, ist die Nachrüstbarkeit in
Form von Kasten- oder Verbundfenstern oder anderen technischen
Verbesserungen zu untersuchen.
Nur wenn die Prüfung ergeben hat, daß Fenster technisch nicht
erhaltungsfähig oder nachrüstbar sind oder die Erhaltung nach § 7
NDSchG nicht verlangt werden kann, kommt ein Ersatz durch neue
Fenster in Betracht. Hierbei darf gemäß § 6 Abs. 2 NDSchG der Denk-
malwert des Baudenkmales nicht beeinträchtigt werden. Der Denk-
malwert wird nicht allein durch sein optisches Erscheinungsbild
bestimmt, sondern auch durch die Material- und Werkgerechtigkeit
der verwendeten Bausubstanz. Mit diesem Grundsatz ist es nicht ver-
einbar, durch Attrappen, wie z.B. „Schwindelsprossen", die Originalität
des Baudenkmals nur scheinbar zu wahren. Vielmehr müssen nach
der Auswechslung von Fenstern die konstruktiven Elemente erhalten
bleiben. In der Regel sind daher original- und materialgetreue Kopien
der historischen Vorbilder herzustellen. Der Baustoff, die Öffnungsart,
die Teilung, die Ansichtsquerschnitte und Profilierungen der ursprüng-
lichen Fenster sind dabei zu übernehmen. Unter Beachtung der vorge-
nannten Grundsätze wird auch dem Wärmeschutz Rechnung getra-
gen werden können. Die Verwendung von Kasten- oder Verbundfen-
stern hat Vorrang vor einer Isolierverglasung.
Fenster ohne eigenen Denkmalwert
Besitzen die vorhandenen Fenster keinen eigenen Denkmalwert, stel-
len sie sogar eine Beeinträchtigung oder Verunstaltung des Baudenk-
mals dar, so ist bei einem Ersatz sicherzustellen, daß diese Beeinträch-
tigung beseitigt wird. Wenn Bauteile ohnehin ersetzt werden, gehört
es zur Pflege des Denkmals, daß dann denkmalgerechte, neue Teile
gewählt werden.
Fenster in der Umgebung von Baudenkmalen
Nach § 8 NDSchG dürfen in der Umgebung von Baudenkmalen auch
Fenster das Erscheinungsbild des Baudenkmales nicht beeinträchtigen.
Hier gilt allerdings nicht der Grundsatz der Materialtreue, da es nur auf
das Erscheinungsbild in der Umgebung ankommt. Deshalb sind z.B.
auch Kunststoffenster zulässig.

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