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Niedersächsisches Landesamt für Denkmalpflege [Hrsg.]; Institut für Denkmalpflege [Hrsg.]
Arbeitshefte zur Denkmalpflege in Niedersachsen: Das Fenster im Baudenkmal — Hannover: Niedersächsisches Landesverwaltungsamt, Heft 12.1994

DOI Artikel:
Germer, Klaus: Fenster im Baudenkmal - Genehmigungsverfahren und Rechtsprechung
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https://doi.org/10.11588/diglit.51143#0086
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Ausnahmen von örtlichen Bauvorschriften genehmigt werden, jetzt
aber in dem zu entscheidenden Einzelfall gerade von dieser „Ausnah-
mepraxis", aus der sich eine Selbstbindung der Verwaltung ergibt,
abgewichen wird. Dies wäre ein typischer Fall eines Verstoßes gegen
Artikel 3 Abs. 1 GG, der von den Verwaltungsgerichten in der Regel
mit der Liquidation der betreffenden Verwaltungsentscheidung
geahndet wird.
Bei Ausübung des Ermessens ist auch darauf zu achten, daß der
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eingehalten wird, wobei auch die
Erforderlichkeit der angeordneten Maßnahme von wesentlicher
Bedeutung ist. In diesem Zusammenhang wäre auch § 7 NDSchG zu
prüfen, d. h., inwieweit die angeordnete Maßnahme wirtschaftlich
zumutbar ist.
Bei der Entscheidung nach § 23 NDSchG sind darüber hinaus
einige besondere Verfahrensvorschriften zu beachten. So ist es wich-
tig, da es sich bei der Entscheidung nach § 23 um einen belastenden
Verwaltungsakt handelt, daß der Betroffene gern. § 28 Verwaltungs-
verfahrensgesetz vor Erlaß des Verwaltungsaktes Gelegenheit zur
Äußerung hat, d. h. anzuhören ist. Hierbei ist allerdings die Anhörung
auf die für die Entscheidung der Denkmalschutzbehörde erheblichen
Tatsachen zu beschränken. Hierzu zählen u. a. die Belange des Betrof-
fenen.
Dies bedeutet, daß bei jeder Einzelfallentscheidung auch die
Belange des Denkmaleigentümers zu berücksichtigen sind. Das heißt,
es sind zum Schutze des Bürgers immer elementare Verwaltungsver-
fahrensgrundsätze einzuhalten.
Optimal und insoweit anzustreben ist es allerdings, wenn es der
juristischen Begleitung auch im Verwaltungsvollzug nicht bedürfte,
sondern der Eigentümer eines Baudenkmales von sich aus, d. h. aus
eigener, durch die Beratung der Denkmalschutzbehörde gewonnener
Überzeugung die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz und zur
Erhaltung seines Baudenkmals trifft.

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