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Winghardt, Stefan [Editor]; Niedersächsisches Landesamt für Denkmalpflege [Editor]; Institut für Denkmalpflege [Editor]; Puppe, Josefine [Oth.]
Arbeitshefte zur Denkmalpflege in Niedersachsen: Archäologie und Informationssysteme: vom Umgang mit archäologischen Fachdaten in Denkmalpflege und Forschung — Hameln: Niemeyer, Heft 42.2013

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Archäologie und Informationssysteme

anderweitige Beeinträchtigung des archäologischen
Erbes verbunden ist. Artikel 8 des Übereinkommens
bemerkt dazu:
„Jede Vertragspartei verpflichtet sich:
- den nationalen und internationalen Austausch von
Elementen des archäologischen Erbes für akade-
misch-wissenschaftliche Zwecke zu erleichtern und
gleichzeitig geeignete Schritte zu unternehmen, um
zu verhindern, daß der kulturelle und wissenschaft-
liche Wert dieser Elemente durch die Weitergabe
beeinträchtigt wird;
- die zentrale Erfassung von Informationen über be-
reits laufende archäologische Forschungs- und Aus-
grabungsarbeiten zu fördern und zur Aufstellung
internationaler Forschungsprogramme beizutra-
gen."
Das archäologische Erbe impliziert also eine deutliche
Tendenz zu einem freien Informationszugang, wobei
gewisse Einschränkungen zur Verwirklichung von
Schutzzielen einbezogen sind.
Denkmalschutz
Der Schutz des archäologischen Erbes wird in
Deutschland durch Denkmalschutzgesetze der einzel-
nen Bundesländer geregelt25. Bis auf wenige Ausnah-
men ergeben sich Kulturdenkmale dabei nach dem
deklaratorischen Prinzip (ipso jure) und müssen also
nicht erst benannt oder bekannt gemacht werden,
um Denkmaleigenschaft und Schutzstatus zu erlan-
gen. Dies sichert einen umfassenden Schutz des ar-
chäologischen Erbes auch dann, wenn es noch nicht
umfassend untersucht und dokumentiert ist, sondern
sich nur durch Spuren und Hinweise als begründeter
Verdacht abzeichnet. Es stehen also neben den schon
bekannten auch alle noch nicht bekannten Kultur-
denkmale unter Schutz, und diese sind nach einhelli-
ger Meinung der Archäologen die überwiegende
Mehrheit.

schreiben. Ein Kulturdenkmal kann eben nur dann
wirkungsvoll geschützt werden, wenn es bekannt ist
(hier sind konstitutiv bestimmte Flächen, wie bei-
spielsweise im Naturschutz üblich, deutlich im Vorteil).
Außerdem gebieten die Grundsätze der Rechtssicher-
heit und Rechtsklarheit, dass sich die zu schützenden
Objekte nicht nur Fachwissenschaftlern, sondern auch
den Adressaten und Anwendern der Rechtsnorm (also
der Allgemeinheit) erschließen. Aus diesem Grund
fordern auch deklaratorische Denkmalschutzgesetze
zur Führung und Veröffentlichung von Denkmallisten
auf. Auch wenn diese nicht den Gesamtbestand der
geschützten Objekte zeigen können, so unterstützen
sie doch immerhin die Rechtsklarheit bei den schon
bekannten Objekten des archäologischen Erbes.
Es ist jedoch zu beachten, dass detaillierte Informatio-
nen zum archäologischen Erbe sich auch gegen die
Ziele des Denkmalschutzes richten können, zum Bei-
spiel bei Denkmalen, die ein gewisses Schatzpotenzial
aufweisen: „Die Veröffentlichung von Bodendenkmä-
lern im Internet birgt Gefahren, da diese so für
Schatzsucher und Raubgräber einfacher zugänglich
sind." (Meinungsbild26, S. 2). Es ist also stets sorgfältig
abzuwägen, welche Informationen zum archäologi-
schen Erbe in welchem Rahmen bekannt gemacht
werden.

Resümee
Die Freiheit der Daten, nein besser, die Freiheit von
Informationen ist ein hehres Gut und wird in der
Gesellschaft allgemein hochgeschätzt. Viele Grund-
rechte erfordern diese Freiheit. Demokratie, öffentli-
che Verwaltung und nicht zuletzt die Wissenschaft
profitieren von ihr. Auch wenn es gewisse Einschrän-
kungen durch andere Grundrechte wie beispielswei-
se Datenschutz oder Urheberrechtsschutz gibt und
wirtschaftliche Interessen der Informationsfreiheit
gelegentlich entgegenstehen, sollten wir nicht von
dem Bestreben ablassen, unser Wissen zugunsten der
Allgemeinheit mit anderen zu teilen.

Eine Herausforderung des deklaratorischen Systems
liegt darin, das Schutzgut ausreichend gut zu be-
 
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