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Winghardt, Stefan [Editor]; Niedersächsisches Landesamt für Denkmalpflege [Editor]; Institut für Denkmalpflege [Editor]; Puppe, Josefine [Oth.]
Arbeitshefte zur Denkmalpflege in Niedersachsen: Archäologie und Informationssysteme: vom Umgang mit archäologischen Fachdaten in Denkmalpflege und Forschung — Hameln: Niemeyer, Heft 42.2013

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Archäologie und Informationssysteme

Datenaustausch und Datenabgabe1
Otto Mathias Wilbertz

Eines der Ziele der Kommission bestand darin, Wege
für eine gemeinsame Darstellung georeferenzierter
Fachdaten zu suchen. Dies führte zur Entwicklung des
Datenexportstandards ADeX (Archäologischer Daten-
eXport-Standard), der einen breiten, leicht praktika-
blen Datenaustausch ermöglicht. Dieser wird gerade
für bundesländerübergreifende Projekte der Landes-
ämter für Bodendenkmalpflege2 als notwendig erach-
tet, sei es für grenzübergreifende Baumaßnahmen,
wie Straßen und Versorgungsleitungen, oder grenz-
übergreifende Bodendenkmäler, wie zum Beispiel
dem Limes, oder aber gemeinsame Forschungspro-
jekte.
Da sich Datenaustausch und -abgabe jedoch nicht nur
auf die Landesämter untereinander beschränken, son-
dern diverse Partner infrage kommen, galt es, diese
zu benennen und Konditionen zur Weitergabe von
Daten festzulegen. Hierfür wurde die Arbeitsgruppe
„Rechtliche und wirtschaftliche Aspekte der Daten-
weitergabe" (RWAD) gegründet. Deren Überlegun-
gen seien im Folgenden kurz skizziert.
Generell werden von den Landesämtern sowohl Sach-
ais auch GIS-Daten abgegeben, ausgetauscht oder
auch übernommen. Als Partner dafür kommen die
Landesämter untereinander, Partner in der öffentli-
chen Verwaltung, privatwirtschaftliche Partner, For-
schungseinrichtungen, touristische Einrichtungen,
aber auch private Interessenten in Betracht. Erwähnt
sei, dass Bayern seine archäologischen Denkmale in
einem Portal („Bayern-Viewer") öffentlich zur Ver-
fügung stellt.
Da es sich bei Bodendenkmaldaten zum Teil um sen-
sible Daten handelt, muss ein verantwortungsvoller,
fach- und sachgerechter Umgang gewährleistet sein.
Abhängig von den Partnern, Projekten und Maßnah-
men sollten deshalb Nutzungsbedingungen, die Ver-
gabe oder gegebenenfalls auch der Entzug von Zu-
griffsberechtigungen geregelt sein.
Der Datenaustausch zwischen den Landesämtern wird
als selbstverständlich angesehen, da ein angemes-
sener Umgang mit den zum Teil sensiblen Daten vor-
ausgesetzt wird. Eventuell sind projektabhängige Ver-
einbarungen erforderlich, die Art, Umfang, Verwen-
dungszweck und Dauer der Verfügbarkeit der Daten
sowie die zugriffsberechtigten Personen benennen.
Der Datenaustausch zwischen Landesämtern und den
Partnern in der öffentlichen Verwaltung gehört zu

den Pflichtaufgaben und wird bereits gepflegt. Die
gegebenenfalls erforderlichen Nutzungsvereinba-
rungen entsprechen den zuvor genannten.
Der Datenaustausch zwischen Landesämtern und pri-
vatwirtschaftlichen Partnern, wie Planungsbüros oder
Grabungsfirmen, ist gemäß den vorliegenden Erfah-
rungen ähnlich wie mit Partnern in der öffentlichen
Verwaltung zu handhaben. Vertragliche Vereinbarun-
gen werden hier als notwendig erachtet, die Art,
Umfang und Verwendungszweck der Daten sowie die
zugriffsberechtigten Personen, eine zweckgebundene
Nutzung und die Verpflichtung, die Daten nicht wei-
terzugeben, beinhalten sollten. Für die Grabungsfir-
men ist die Abgabe ihrer im Rahmen von Grabungen
erhobenen Daten an die Landesämter obligat. Hier
existieren zum Teil bereits vertragliche Vereinba-
rungen in den Landesämtern.
Für den Datenaustausch zwischen Landesämtern und
Forschungseinrichtungen, wie Universitäten, werden
vertragliche Vereinbarungen als notwendig erachtet,
die Art, Umfang und Verwendungszweck der Daten
sowie die zugriffsberechtigten Personen, eine zweck-
gebundene Verwendung, die Verpflichtung, die
Daten nicht weiterzugeben, Publikationsregelungen/-
genehmigungen, die Wahrung der Urheberrechte
und des Copyrights beinhalten sollten. Bezüglich des
Copyrights besteht die Möglichkeit, die Datensätze
beim Export mit einem Vermerk zu versehen. In den
Landesämtern existieren ebenfalls zum Teil bereits ver-
tragliche Vereinbarungen.
Vor der Abgabe von Daten von Landesämtern an tou-
ristische Einrichtungen stellt sich die Frage, welche
Daten überhaupt und mit welcher Lagegenauigkeit
abgegeben werden. Als unproblematisch erscheint
die Abgabe von Objektinformationen und Bilddaten
zu obertägig sichtbaren archäologischen Denkmalen,
auch mit Angaben zur genauen Verortung.
Untertägige Bodendenkmäler sollten hingegen -
wenn überhaupt - nur mit ungenauer Verortung (zum
Beispiel dem Gemeindemittelpunkt als Lageangabe)
weitergegeben werden. Die Datenabgabe an private
Interessenten (Informationsfreiheitsgesetz) erfolgt
nach Einzelfallentscheidung, wobei die Interessen
eines möglichst freizügigen Zugangs zu archäologi-
schen Informationen einerseits und des sich aus der
besonderen Sensibilität ergebenden spezifischen
Schutzinteresses andererseits fallbezogen abgewogen
werden.
 
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