Datenaustausch und Datenabgabe
49
Die Frage, ob Gebühren beziehungsweise Bereitstel-
lungskosten für die Datenabgabe erhoben werden
sollten oder können, wurde in der AG kontrovers dis-
kutiert.
Bei diesem Stand der Diskussion wurde die Arbeits-
gemeinschaft mit der EU-Richtlinie „INSPIRE" (Infra-
structure for Spatial Information in Europe; „Richtlinie
2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geo-
dateninfrastruktur in der Europäischen Gemein-
schaft") konfrontriert. Mit dieser Richtlinie besteht
mittlerweile die Verpflichtung, auch Schutzgebiete
(„Protected Sites"), konkret „archäologische Stät-
ten", und somit auch Bodendenkmaldaten öffentlich
in Geoportalen zur Verfügung zu stellen. Dies sind
Geometrie, Identifikationsnummer beziehungsweise
-schlüssel, Unterschutzstellungsdatum sowie -doku-
ment, rechtliche Grundlage, Name und Klassifikation.
Abhängig vom Denkmalschutzgesetz des jeweiligen
Bundeslandes sind von dieser Datenbereitstellung
Landesämter für Bodendenkmalpflege, aber auch Un-
tere Denkmalbehörden betroffen, je nach Festlegung,
wer die Denkmallisten führt. In diesem Zusam-
menhang erarbeitet die AG „Rechtliche und wirt-
schaftliche Aspekte der Datenweitergabe" derzeit
eine Empfehlung zur Harmonisierung der Metadaten.
Da die Daten ohne jeweilige Kenntnis der datenge-
benden Institution abgerufen werden können, emp-
fiehlt die AG alle oben genannten Einschränkungen
und Erklärungen (wie die jeweilige gesetzliche
Grundlage, Bedeutung der Eintragung, Nutzungsbe-
schränkungen und anderes mehr) im Vorfeld darstell-
bar zu machen. Ob dies über eine Authentifizierung
des Datennehmers ermöglicht werden kann oder ob
andere Wege möglich sind, ist ebenso zu klären wie
die Frage, ob und gegebenenfalls wie auf die
Verwendung Einfluss genommen werden kann.
Wichtig ist auch darauf hinzuweisen, dass die einge-
stellten Daten keineswegs sämtliche Fundplätze der
Bundesländer darstellen und die zuständigen Behör-
den bei Planungen weiterhin kontaktiert und einge-
bunden werden müssen.
Amerkungen
1 Der Beitrag beruht auf der Arbeit der AG „ Rechtliche
und wirtschaftliche Aspekte der Datenweitergabe"
der Kommission „Archäologie und Informations-
systeme". Den Mitgliedern der AG, insbesondere
Michaela Aufleger, die das grundlegende Protokoll
verfasst und wichtige Anregungen für das endgültige
Manuskript beigesteuert hat, sei an dieser Stelle herz-
lich gedankt.
2 Mit dem Ausdruck „Landesamt für Bodendenkmal-
pflege" werden im Folgenden die Dienststellen der
Länder bezeichnet, die für die archäologische Denk-
malpflege zuständig sind (Landesämter beziehungs-
weise Abteilungen oder Referate).
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Die Frage, ob Gebühren beziehungsweise Bereitstel-
lungskosten für die Datenabgabe erhoben werden
sollten oder können, wurde in der AG kontrovers dis-
kutiert.
Bei diesem Stand der Diskussion wurde die Arbeits-
gemeinschaft mit der EU-Richtlinie „INSPIRE" (Infra-
structure for Spatial Information in Europe; „Richtlinie
2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geo-
dateninfrastruktur in der Europäischen Gemein-
schaft") konfrontriert. Mit dieser Richtlinie besteht
mittlerweile die Verpflichtung, auch Schutzgebiete
(„Protected Sites"), konkret „archäologische Stät-
ten", und somit auch Bodendenkmaldaten öffentlich
in Geoportalen zur Verfügung zu stellen. Dies sind
Geometrie, Identifikationsnummer beziehungsweise
-schlüssel, Unterschutzstellungsdatum sowie -doku-
ment, rechtliche Grundlage, Name und Klassifikation.
Abhängig vom Denkmalschutzgesetz des jeweiligen
Bundeslandes sind von dieser Datenbereitstellung
Landesämter für Bodendenkmalpflege, aber auch Un-
tere Denkmalbehörden betroffen, je nach Festlegung,
wer die Denkmallisten führt. In diesem Zusam-
menhang erarbeitet die AG „Rechtliche und wirt-
schaftliche Aspekte der Datenweitergabe" derzeit
eine Empfehlung zur Harmonisierung der Metadaten.
Da die Daten ohne jeweilige Kenntnis der datenge-
benden Institution abgerufen werden können, emp-
fiehlt die AG alle oben genannten Einschränkungen
und Erklärungen (wie die jeweilige gesetzliche
Grundlage, Bedeutung der Eintragung, Nutzungsbe-
schränkungen und anderes mehr) im Vorfeld darstell-
bar zu machen. Ob dies über eine Authentifizierung
des Datennehmers ermöglicht werden kann oder ob
andere Wege möglich sind, ist ebenso zu klären wie
die Frage, ob und gegebenenfalls wie auf die
Verwendung Einfluss genommen werden kann.
Wichtig ist auch darauf hinzuweisen, dass die einge-
stellten Daten keineswegs sämtliche Fundplätze der
Bundesländer darstellen und die zuständigen Behör-
den bei Planungen weiterhin kontaktiert und einge-
bunden werden müssen.
Amerkungen
1 Der Beitrag beruht auf der Arbeit der AG „ Rechtliche
und wirtschaftliche Aspekte der Datenweitergabe"
der Kommission „Archäologie und Informations-
systeme". Den Mitgliedern der AG, insbesondere
Michaela Aufleger, die das grundlegende Protokoll
verfasst und wichtige Anregungen für das endgültige
Manuskript beigesteuert hat, sei an dieser Stelle herz-
lich gedankt.
2 Mit dem Ausdruck „Landesamt für Bodendenkmal-
pflege" werden im Folgenden die Dienststellen der
Länder bezeichnet, die für die archäologische Denk-
malpflege zuständig sind (Landesämter beziehungs-
weise Abteilungen oder Referate).