Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Hinweis: Ihre bisherige Sitzung ist abgelaufen. Sie arbeiten in einer neuen Sitzung weiter.
Metadaten

Archiv für die Geschichte der Stadt Heidelberg: eine Vierteljahresschr — 1.1868

DOI Heft:
XXIV. Heidelberger städtische Verhältnisse und Zustände im 18. Jahrhundert
DOI Seite / Zitierlink: 
https://doi.org/10.11588/diglit.35626#0205

DWork-Logo
Überblick
loading ...
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
189

könnten, so wären sie unschädlich, dn die Professoren selbst sie nicht
halten könnten. Daher die Bitte: diese Uebertragung zu verbieten.
— Die Regierung schlägt jedoch die Bitte ab.
27. Wie sehr es die Absicht des Churfürsten sei, führt die Be-
schwerde aus, das Emporkommen der Stadt zu fördern, das beweist,
daß derselbe zu dem schon verliehenen Fruchtinarkt einen Vieh markt
zugesagt habe, dessen Einführung aber von: Stadtrath gehindert werde.
Dieser machte dagegen geltend, daß er selbst höchsten Orts um einen
Viehmarkt gebeten, aber bis jetzt keine Antwort erhalten habe; er
selbst werde die Bitte wieder in Erinnerung bringen.
28. Der Bert Heuerung des Brots, meinte die Beschwerde
sowie der Erhöhung der Fruchtpreise müßte dadurch vorgebeugt
werden, daß 1. nicht bloß alle Monate nur ein Mal, und zwar am
Schluß des Monats die Brottaxe gemacht werde, da die Becker ab-
sichtlich am letzten Monatsmarkte hohe Fruchtpreise bezahlten, um eine
hohe Brottaxe zu erzielen; — sondern jede Woche. 2. Die Frucht-
preise sollten nicht bloß den Beckern, sondern auch von der Frucht-
marktcommission den: Stadtrath angezeigt werden 3. Die jede Woche
regulirte Fruchttaxe soll sofort den Bürgern eröffnet werden. 4. Das
Gewicht von Schwarz- und Weißbrot soll an: Nathhaus angeschlagen
werden; der Bäcker soll eine richtige Wage haben und das Brot dem
Verkäufer auf Verlangen vorwiegen. Diese sämmtlichen Anträge
wurden genehmigt.
29. Seit dem durch den Eisgang von 1784 die Neckarbrücke
weggerissen worden ist, wurde vom Stadtrath nngeordnet, daß kein
Fischer oder Schiffer mehr hiesige Bürger oder Einwohner über den
Neckar führen dürfe, was allein den: Vrückenbeständer Jakob Bau-
mann zugestanden wurde. Dagegen beschwerten sich die Fischer und
Schiffer, da ihnen das diesfallsige Recht bis 1784 zustand. Der
Stadtrath erwiderte hierauf, daß seit den ältesten Zeiten Brücken-
verordnungen das lleberfahren eine Stunde ober und unter der
Brücke verboten haben; doch habe man erlaubt, daß die Fischer solche
Leute, die von: Brückengeld befreit waren, überführten. Damit sich
aber Niemand wegen Unbequemlichkeit zur Zeit des Brückenbaues
habe beschweren können, so wurde den: Brückenbeständer auferlegt,
 
Annotationen