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Deutsches Archäologisches Institut / Abteilung Athen [Hrsg.]
Mitteilungen des Deutschen Archäologischen Instituts, Athenische Abteilung — 37.1912

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Sauciuc-Sǎveanu, Theofil: Zu IG. II 5,85 b
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https://doi.org/10.11588/diglit.37285#0209
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zu IG. ii 5, 85 b.
sowohl in die Überschrift als auch in das Praeseript kom-
men. Dieses schloss sich auch noch in derselben Zeile an
die Überschrift an. Dass der Schreiber der Hippothontis
auch während der Prytanie der Aiantis im Amt gewesen ist,
muss nicht unbedingt geschlossen werden. Der Name des
Ratsschreibers in der Überschrift kann uns also nicht den
terminus post quem, sondern den ante quem (Larfeld II 640;
Schulthess, a. a. O. 1712 f.) an geben und dies eher als die Wie-
dergabe der Diphthonge in der Schrift, für die als terminus
ante quem Koehler eintritt! Es hindert uns nichts, einige
Jahre über 368 hinaufzugehen1 2.
Dass die Publication nicht zugleich mit der Proxenie
angeordnet wird, ist befremdlich und wird auf ein Verse-
hen oder Übersehen zurückzuführen sein. Die nachträgliche
Publicatiousanordnung aber wird, wie schon Koehler betont
hat, wohl auf Komaios’ Betreiben geschehen sein. Dass die
Anordnung einer wortgetreuen lapidaren Aufzeichnung in
der Competenz des Rates lag, kann nicht mit Larfeld II 696
Anm. 4 aus dem Wortlaute unserer Inschrift Z. 2 geschlossen
werden3. Neben der Publicationsanordnung erwartete man

1 Χαρίνο in Z. 1, Θεοδώρο in Z. 5 und 11, έγγόνος in Z. 1 5; αύτδ in
Z. 16/1 7, βουλεύοσα in Z. 1 7; dagegen τοΰ δήμου in Z. 2 und 9,—dass in Z. 2
τοΰ zu lesen ist, gellt aus dem Umstande hervor, dass man hier vom Worte
δήμου deutlich δη liest und zwischen xo und δη ein Buchstabe Platz hat—, fer-
ner αύτοΰ in Z. 8, τούς in Z. 15, τούς στρατηγούς in Z. 17/18. In Z. 13 ist
noch ποιεν. Vgl. dazu Larfeld II 457 ; dagegen είναι in Z. 14, έπιμελεΐσθαι
in Z. 16. Wenn auch seit ungefähr 353/2 v. Chr. die monoliterare Bezeich-
nung des unechten Diphthonges u durch o aus den Inschriften verschwin-
det, so erhält sie sich doch vereinzelt noch später. Die hei Larfeld II 462 f·
angeführten Belege Hessen sich erheblich vermehren.
2 Wir finden in unserer Inschrift Z. 5 ff. άναγράψαι τόν δείνα... πρόξε.
νον. Vgl. über diese ältere Phase des Urkundenstils Swoboda, Die griech-
Volksbeschlüsse 46. Auch ist έγραμμάτευε und έπρυτάνευε jedesmal ohne Ny
ephelkystikon. Über dessen Eindringen in die Praescripte seit 411/10 s.
Sommer, Basler Festschrift 1907, 14.
“ Auch IG. II 1, 1c spricht nicht unbedingt für die von Larfeld vertre-
tene Ansicht. Denn die Praescriptformel dieser Inschrift ist derart verstüm-
melt, dass man sie nicht mit Sicherheit für ein Ratspsephisma ansprechen
kann, und die in Z. 27 f. enthaltene Anordnung, das mit Z. 29 beginnende
 
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