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Verein für Badische Ortsbeschreibung [Hrsg.]
Badenia oder das badische Land und Volk: eine Zeitschr. zur Verbreitung d. histor., topograph. u. statist. Kenntniß d. Großherzogthums ; eine Zeitschrift des Vereines für Badische Ortsbeschreibung — 1.1859

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Asbrand, Carl: Das Schloß Staufenburg in der Mortenau
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https://doi.org/10.11588/diglit.42306#0365
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zu steht die Spitze des geköpften alten Thurmes. Durch die
geschobne Perspective erhalten die sonst gewöhnlich aussehendcn
Wohn- und Speichergebäude eine verwegene Haltung. Der neue
Thorthurm sieht über die ungeheure Linde am Burgfuß minder
modisch herüber. Und dazu die steil ansteigende Burghalde, die
duftumwobenen Vorberge dahinter, welche wie Coulissen ein Stück
blinkenden Rheinlaufs erspähen lassen. Hierher hat Staufen-
berg mir sein bestes Gesicht gezeigt, drum habe ich's versucht,
es von hier zu porträtiren.
Die Römerzeit war die Lehrerin der spätern, wie nicht leicht
eine andere mehr. Die Geschichte unserer kleinen Herrschaft lie-
fert einen neuen Beleg hiezu.
Kaiser Justinian's Codex verordnet") über die Ländereien
in Gränzbezirken: „Wer immer unter irgend einem Vorwande ein
Stück Burggebiet inne hat, soll davon weichen und es ledig
geben, denn nur dem steht mit Recht der Besitz von Burg-
widemgut zu, welchem es zugeschrieben ist und welchem altherge-
brachte Jnnehabung es zugeschieden hat. Wer also fernerhin,
gleichviel ob bürgerlichen Standes oder aber Soldat, ohne Burg-
soldat zu sein im Besitze solchen Guts gefunden wird, den soll
Todesstrafe treffen und Versteigerung seiner Güter zum Vortheil
. der Staatskasse". Wir haben hier mehrerlei zu merken, zur
Vergleichung mit dem, was uns im Mittelalter entgegen-
treten wird.
Einmal: es ist ein eigner Burgwidem da, ein District,
der die Besazung nähren, und zwar reichlich nähren soll; es ist
ein gesuchter Besitz, den das Gesetz mit so strengen Strafen
hüten muß. Die Burgmannen wohnen im Burgbezirk, mittel-
alterlich gesagt: im Burgfrieden, und zwar in befestigten
Seßhäusern, wie dies bei Militärcolonisten in bedrohtem Gränz-
land ja heute noch der Fall ist. Ihr Besitz ist erblich (äe quo
juäioavit anticiuitss). Sodann: nur in's Buch eingetragne
(ffuibus ölisoriptu 8»nt), nur giltig belehnte Mannen haben
Recht zu solchem Gute. Und endlich, sie heißen oostollsni

12) 2 co6. kuiMis limitropkis, 11 , 60.
 
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