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Braun, Joseph
Der christliche Altar in seiner geschichtlichen Entwicklung (Band 1): Arten, Bestandteile, Altargrab, Weihe, Symbolik — München, 1924

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https://doi.org/10.11588/diglit.2141#0667
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Fünftes Kapitel. Das Altargrab in den Riten des Orients - 649

neuerungsarbeiten, welche Basilius I. (867—886) an der Kirche vornahm, unter
ihm beigesetzt.

Sehr bemerkenswert ist, daß noch die Schrift 'loroQia kxxXrjoiaortxri in ihrer
mystischen Erklärung der Kirche, des Altares, der gottesdienstlichen Geräte und
Gewänder sowie der Zeremonien der Liturgie bei Beschreibung und Ausdeutung des
Altares mit keinem Worte und in keiner "Weise von Reliquien spricht, die unter
demselben geborgen wären16. Selbst der Kanon der zweiten Synode von Nicäa (787),
der die durch den Bildersturm stark in Abgang gekommene Sitte, in den Kirchen Reli-
quien beizusetzen, wieder auf das strengste einschärft17, redet nur allgemein von der
bei der "Weihe der Kirchen nach altem Herkommen und unter den hergebrachten
Gebeten vorzunehmenden Bekondition von Beliquien, ohne irgendwie anzudeuten,
an welcher Stelle der Kirche dieselbe zu geschehen habe, entweder weil ein be-
stimmter Ort für die Reliquien noch nicht vorgeschrieben war, oder weil nach dem
bestehenden Brauch als solcher bloß der Altar in Betracht kam und daher jeder-
mann wußte, daß die Reliquien bei der Kirchweihe unter diesem beigesetzt werden mußten.
Auch in den beiden ältesten bekannten griechischen Kirchweihordines, wie sie
sich in dem aus S. Marco zu Florenz stammenden Euchologion der Vatikanischen,
früher der Barberinischen Bibliothek zu Born (Ende des 8. Jahrhunderts) und des
etwas jüngeren Euchologion von Grottaferrata finden, erscheint noch keineswegs der
Altar als die Stelle, an welcher der Bischof die Reliquien zu bergen hatte. In dem
Ordo der Reliquienrekondition der beiden Euchologien heißt es vielmehr nur, der Pa-
triarch solle die Reliquien in dem für sie hergerichteten Behälter beisetzen, ohne Bei-
fügung einer Angabe über den Ort, wo sich dieser befand18. Ausdrücklich bezeichnet
dagegen den Altar als Stätte für die Reliquien ein aus Cypern stammender, um das
Ende des 13. Jahrhunderts geschriebener Ordo10. Er unterscheidet zwei Fälle. Ruht
die Mensa des Altares auf mehreren Säulen (mehrstütziger Tischaltar), so soll der
Schrein, zur Aufnahme der Reliquien, den der Ordo als eine Art tätpog (Grab) be-
zeichnet, zwischen den beiden östlichen Säulen, d. i. an der Ostseite des Altares, und
zwar am Boden, also nicht in diesem, angebracht werden. Ist der Stipes dagegen aus
Mauerwerk hergestellt, oder besteht er aus einem einzigen Steinpfeiler, so muß in der
Mitte seiner Rückseite eine Nische für die Reliquien ausgehoben werden. Der Be-
hälter wurde nach Einlegung der Reliquien vom Bischof mit einem Deckel ver-
schlossen und dieser dann mit Mastix, Gips oder Blei festgemacht. Wie man sieht,
war die Praxis hinsichtlich des Ortes, an dem die Reliquienrekondition bei der
Kirchweihe zu geschehen hatte, schon zu Ende des 13. Jahrhunderts die gleiche wie
im heutigen griechischen Ritus. Simeon von Saloniki nennt den Behälter, in dem
die Reliquien eingeschlossen wurden, xtßdgiov10.

In das Antiminsion wurden, wie es scheint, noch zu Ausgang des 13. Jahr-
hunderts keine Reliquien gelegt. Denn der Ritus der Antiminsienweihe, wie ihn die
Handschrift des 13. Jahrhunderts, welcher der vorhin erwähnte Ordo der Konsekra-
tion des altare fixum entnommen ist, enthält, kennt noch keine Einschließung von
Reliquien, gleichviel, ob die Weihe der Antiminsien als selbständiger Akt oder in
Verbindung mit derjenigen des altare fixum erfolgte21. Zu Beginn des 15. Jahr-
hunderts war es indessen schon üblich geworden, auch die Antiminsien mit Reli-
quien auszustatten. Das beweist die Beschreibung, welche Simeon von der Anti-
minsienweihe gibt". Die mit Chrisam gesalbten Reliquien wurden in ein Stück-

Der griechische Text in Jahrbuch von offiziellen Ordo bei Simeon von Saloniki De

Wessa IV 2 (1894) 178 ff.; die lateinische Ober- . sacro templo c. 106 126 133 (Mg. 155), 312 sq.

rt vng deS Anastaslus Bibliothecarius in Revue " Vgl. 1. c. c. 133.

17 ,rient chret. X (1905) 309 f. M Die Antiminsienweihe als selbständiger

Vgl. oben S. 539. Ritus nach der fraglichen Handschrift findet

j9 Goar 845 f. sich bei Goar 630 s., verbunden mit der "Weihe

Vgl. den Kirchweihordo bei Goar 832 ff„ des altare fixum steht sie ebendort, 837 s.

e Scb-Merung der Kirchweihe auf Grund des " De sacro templo c. 127 (Mg. 155, 333).
 
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