[No. 2]
Ά f-ρατρα τοις ψάΚειοις• ΪΙατρίαν Sapprjv
μνΐπι&ε7αν τα ζι\κα
και ysi'suu και
ζί Tic κατιαραντειε, f-appr;t•, ώα ΡαΧειω* cd ζζ
ορ usytTTOi1 rs?,oc £%ci και τοι hayi-
Arisc, ζ'^κα μναΐς κα [ αποτινοι Ρϊκαττος των μψτιποεοντων κα-
5 (β~)&υταΐς τοΐ Ζι Ολυν\πΙοι, ίπινποι ζζ κ ελλανοοικας,
και τ«λλ« ζικαια επενπ\ετω α ζαμιωργια' at ζΐ ΐλτ,νποι,
ζιφ•υιον αποταχτώ £ν ματτρα\αι• cd ζ[ί\ τις τον αιτια&εντα
ζικαΐΜ' ιματκοι, iv τοΐ ζΐκαίλναίαι κ ε\νε%ο\ιτ\α, at Ρειζως
ιματκοι. και ΪΙατρίας ο γροφευς ται/[τ]α κα πατκοι, [«ι
τ\ιν \αξ\ικεο\ϊ\. ο [πί]ναζ lapoe Ολυνπιαι.
Sinn und Zweck dreier Urkunde ist streitig, und
zwar hängt die Entscheidung darüber davon ab, ob man
in Ζ. ι und 8 ein Appellativutn πάτρια oder einen Eigen-
namen Οατρίας erkennt. Erstere Erklärung ist von Kirch-
hoff aufgestellt und fast ausnahmelos von allen seinen
Nachfolgern adoptiert worden. Danach wären πάτρια
und ψνεά zwei Stufen in der Gliederung der Volks-
gemeinde von Elis, entsprechend der ψρατρία und dem
7i>'oc in Athen. Allein diele Annahme unterliegt schweren
Bedenken. Das Geschlecht (attisch γίνός) heilst in vielen,
namentlich dorischen Staaten, πάτρα (Boeckh, Pindar I, 2
p. 523), wovon das seltenere πάτρια eine Nebenform
ist. Dass aber πατριά als höhere, umfallendere Körper-
schaft, Phratrie, und γενεά (γένος) als engere neben ein-
ander in demselben Staate genannt würden, dafür giebt
es wohl kein Beispiel, wie denn auch etymologisch πάτρα
πάτρια (von πατν,ρ) und φρητρνι, φρατρια, φατρία (von φρα-
τηρ) nichts mit einander zu thun haben. Doch wäre es
denkbar, dass hierin der eleische Sprachgebrauch von dem
sonst bekannten abgewichen wäre. Aber 1. die Worte
και ταί,τω können lieh nur auf eine vorher genannte
einzelne Person männlichen Geschlechts beziehen, wie
Bergk gegen Ahrens mit Recht bemerkt, und zwingen
daher die Anhänger der Kirchhoff'schen Auffassung zu
Konjekturen; K. selbst liest κα(τ) ταυτό, Bergk και ταυτον(ν).
2. Am Schlusse Ζ. 7 würde der Schreiber einer πάτρια
ohne nähere Bestimmung erwähnt, während das Geletz
sich doch nicht als für eine solche, sondern für den ge-
samten Staat gültig durch seine Übersehrift ankündigt.
Die Auskunft Kirchhoff's, das ganze Volk möchte eine
einzige πάτρια gebildet haben, ist unannehmbar, denn
das Wesen derartiger Korporationen besteht darin, Teile
des Staatsverbands zu sein, und ein Ganzes, das nur
einen Teil hat, ist ein Unding. 3. Was wird denn nun
überhaupt hier angeordnet? Kirchhofs, der πατριά:' κα]
ψνεάν als Objektsaccusative ansseht, hat nicht verkannt,
dass die gewöhnliche Bedeutung von Βαρρεΐν τίνα hier
ganz unpassend ist; dass diese Wendung aber im Eleischen,
wie er annimmt, irgend eine specielle staatsrechtliche Be-
deutung gehabt habe, die er nicht einmal vermutungs-
weise anzugeben vermag, hat Ahrens als ganz unglaublich
mit Recht zurückgewiesen. Die eigene Erklärung dieses
Gelehrten, wonach der Sinn wäre »wenn jemand zum Ver-
derben eines Eleers Opfer bringt, so soll die Phratrie, das
Gelehlecht und die Familie des Betroffenen sich beruhigen,
d. h. nicht zur Selbsthilfe schreiten, sondern die Bestra-
fung dem Staat überlassen«, scheitert neben anderen Be-
denken, wie sie namentlich die hier vorausgesetzte Be-
deutung von Βαρρψ erregt, an der allem Gebrauch und
dem Wesen der Sache widersprechenden Satzstellung, in
welcher die Voraussetzung, für die eine gesetzliche An-
ordnung gelten soll, dieser nicht vorangestellt, sondern
nachgeschickt wird; dazu kommt noch die unmögliche
Beziehung des αΰτοΰ auf eine erst nachher erwähnte Per-
son. Nach alledem verdient der Vorschlag von Blass,
ίΐατρίαν als Eigennamen eines Nichtbürgers zu sallen, der
(Z. 8) in Elis Schreiberdienste that und dem für sich,
seine Familie und seine Habe derselbe Rechtsschutz ge-
währt wird, den die Bürger geniessen, ohne Zweifel den
Vorzug. Die Namensform Φατρίας neben dem mehrfach
bezeugten ΙΙατρίας kann angesichts der überaus häufigen
Doppelbildungen dieser Art kein Bedenken erregen.
Über die Übersehrift Z. 1 s. zu No. 9. Z. 2 κατια-
ραυτειε als ein Wort (κατ ιάρ' αυτειε Curtius, κατίαρ'
αυτειε Kirchhoff) erkannt von Ahrens, formell gleich
attischem καΒιερεΰτειε mit α im Diphthong slatt ε nach
eleischem Gebrauch, aber mit der bekannten, im Attischen
für dieses Compositum nicht nachweisbaren Bedeutung
der Präposition »zum Nachteil jemandes«, entsprechend
κατεύ%εο&αι Plat. Respubl. III, p. 393 A. Dass mit den
κατευ^αΐς und καταραΐς häufig Opfer verbunden waren,
bemerkt Ahrens richtig. Warum aber von den zahl-
reichen denkbaren Verletzungen der dem Patrias ge-
währten Sicherheit nur diese eine hier erwähnt und mit
Strafe bedroht wird, entzieht sich unserem Verständnisse.
fappw eleisch für ερρειν, im Sinne von φεύγειν. No. 11, 6
findet sich dafür f-ip(p)w, mit der Inkonsequenz, die in
Hinsicht dieses Lautwandels in den alten eleischen In-
schriften überall hervortritt, αιρ ^αλείχ, d. h. κκ Ήλη'ου οι/το«
(ΤΙατοιου). Die βασιλαες (Ζ. 3) bildeten nach Ahrens' an-
sprechender Vermutung ein Kollegium, dessen Vorsitzender
der höchste Staatsbeamte (ορ μεγιττον τίλος 'i%oi) war.
Ζ. 3• 4 μναΐς — κα&{3-)υταΐ<:. Dieselbe Accusativbildung
von Stämmen der ersten Deklination findet sich noch 3,4
(μναΐς καΒ&υταις) und in der jüngeren Inschrift No. 39, 16
(καταξίαιρ yjcpiTsp). Erst in dieser erstreckt sie sich auch
auf die 0-Stämme der zweiten Deklination (Z. 7 τον τε
των Ολυμπίων aywva και aXXotp και πλειονεα. Ζ. ΙΟ νπο-
&ί%εται τουρ 9-εαροΧρ). Dagegen kommt in den archaischen
Urkunden auch bei der ersten Deklination der gemein-
griechische Accusativ auf - «*.• vor (No. 4, 3 .... κατίας —
δ«ρ%μ«ϊ. 5,4 8αα%μάς). Sowohl dieses Schwanken, als
auch namentlich das weitere Umsichgreifen der diph-
thongischen Formen in späterer Zeit sprechen dafür, dass
es sich hier nicht sowohl um eine lautliche Erscheinung
als um ein Unsicherwerden des Sprachgefühls in der
Unterscheidung der Kasus handelt, wie dasselbe in römi-
scher Zeit in weitem Umfang eingetreten ist (s. meine
Bemerkungen zu C.I.Gr. Sept. I, 1713); dass etwas Ähn-
liches schon in alter Zeit in Elis stattgefunden habe, ist
nach dem Gesamtcharakter des Dialekts, den diese In-
schriften zeigen, durchaus nicht unglaublich. Ich habe
daher derartige Formen durchweg als Dative accentuiert.
Über die entsprechende Erscheinung in entgegengesetztev
Richtung s. zu No. 10, 1. Das Verbum Ιπιπονν (Ζ. 4) muss,
wie der Zusammenhang zeigt, den Sinn von επιτιΒεναι
haben. Z. 5 hat nur Kirchhosf επενποι auf ί(κ)πίμπω zurück-
gesührt, während die übrigen Herausgeber in der ersten
Silbe die Präposition Ιπ\ erkennen. Von ihren Erklä-
rungen hat die meiste Wahrscheinlichkeit die von Bücheier,
Ά f-ρατρα τοις ψάΚειοις• ΪΙατρίαν Sapprjv
μνΐπι&ε7αν τα ζι\κα
και ysi'suu και
ζί Tic κατιαραντειε, f-appr;t•, ώα ΡαΧειω* cd ζζ
ορ usytTTOi1 rs?,oc £%ci και τοι hayi-
Arisc, ζ'^κα μναΐς κα [ αποτινοι Ρϊκαττος των μψτιποεοντων κα-
5 (β~)&υταΐς τοΐ Ζι Ολυν\πΙοι, ίπινποι ζζ κ ελλανοοικας,
και τ«λλ« ζικαια επενπ\ετω α ζαμιωργια' at ζΐ ΐλτ,νποι,
ζιφ•υιον αποταχτώ £ν ματτρα\αι• cd ζ[ί\ τις τον αιτια&εντα
ζικαΐΜ' ιματκοι, iv τοΐ ζΐκαίλναίαι κ ε\νε%ο\ιτ\α, at Ρειζως
ιματκοι. και ΪΙατρίας ο γροφευς ται/[τ]α κα πατκοι, [«ι
τ\ιν \αξ\ικεο\ϊ\. ο [πί]ναζ lapoe Ολυνπιαι.
Sinn und Zweck dreier Urkunde ist streitig, und
zwar hängt die Entscheidung darüber davon ab, ob man
in Ζ. ι und 8 ein Appellativutn πάτρια oder einen Eigen-
namen Οατρίας erkennt. Erstere Erklärung ist von Kirch-
hoff aufgestellt und fast ausnahmelos von allen seinen
Nachfolgern adoptiert worden. Danach wären πάτρια
und ψνεά zwei Stufen in der Gliederung der Volks-
gemeinde von Elis, entsprechend der ψρατρία und dem
7i>'oc in Athen. Allein diele Annahme unterliegt schweren
Bedenken. Das Geschlecht (attisch γίνός) heilst in vielen,
namentlich dorischen Staaten, πάτρα (Boeckh, Pindar I, 2
p. 523), wovon das seltenere πάτρια eine Nebenform
ist. Dass aber πατριά als höhere, umfallendere Körper-
schaft, Phratrie, und γενεά (γένος) als engere neben ein-
ander in demselben Staate genannt würden, dafür giebt
es wohl kein Beispiel, wie denn auch etymologisch πάτρα
πάτρια (von πατν,ρ) und φρητρνι, φρατρια, φατρία (von φρα-
τηρ) nichts mit einander zu thun haben. Doch wäre es
denkbar, dass hierin der eleische Sprachgebrauch von dem
sonst bekannten abgewichen wäre. Aber 1. die Worte
και ταί,τω können lieh nur auf eine vorher genannte
einzelne Person männlichen Geschlechts beziehen, wie
Bergk gegen Ahrens mit Recht bemerkt, und zwingen
daher die Anhänger der Kirchhoff'schen Auffassung zu
Konjekturen; K. selbst liest κα(τ) ταυτό, Bergk και ταυτον(ν).
2. Am Schlusse Ζ. 7 würde der Schreiber einer πάτρια
ohne nähere Bestimmung erwähnt, während das Geletz
sich doch nicht als für eine solche, sondern für den ge-
samten Staat gültig durch seine Übersehrift ankündigt.
Die Auskunft Kirchhoff's, das ganze Volk möchte eine
einzige πάτρια gebildet haben, ist unannehmbar, denn
das Wesen derartiger Korporationen besteht darin, Teile
des Staatsverbands zu sein, und ein Ganzes, das nur
einen Teil hat, ist ein Unding. 3. Was wird denn nun
überhaupt hier angeordnet? Kirchhofs, der πατριά:' κα]
ψνεάν als Objektsaccusative ansseht, hat nicht verkannt,
dass die gewöhnliche Bedeutung von Βαρρεΐν τίνα hier
ganz unpassend ist; dass diese Wendung aber im Eleischen,
wie er annimmt, irgend eine specielle staatsrechtliche Be-
deutung gehabt habe, die er nicht einmal vermutungs-
weise anzugeben vermag, hat Ahrens als ganz unglaublich
mit Recht zurückgewiesen. Die eigene Erklärung dieses
Gelehrten, wonach der Sinn wäre »wenn jemand zum Ver-
derben eines Eleers Opfer bringt, so soll die Phratrie, das
Gelehlecht und die Familie des Betroffenen sich beruhigen,
d. h. nicht zur Selbsthilfe schreiten, sondern die Bestra-
fung dem Staat überlassen«, scheitert neben anderen Be-
denken, wie sie namentlich die hier vorausgesetzte Be-
deutung von Βαρρψ erregt, an der allem Gebrauch und
dem Wesen der Sache widersprechenden Satzstellung, in
welcher die Voraussetzung, für die eine gesetzliche An-
ordnung gelten soll, dieser nicht vorangestellt, sondern
nachgeschickt wird; dazu kommt noch die unmögliche
Beziehung des αΰτοΰ auf eine erst nachher erwähnte Per-
son. Nach alledem verdient der Vorschlag von Blass,
ίΐατρίαν als Eigennamen eines Nichtbürgers zu sallen, der
(Z. 8) in Elis Schreiberdienste that und dem für sich,
seine Familie und seine Habe derselbe Rechtsschutz ge-
währt wird, den die Bürger geniessen, ohne Zweifel den
Vorzug. Die Namensform Φατρίας neben dem mehrfach
bezeugten ΙΙατρίας kann angesichts der überaus häufigen
Doppelbildungen dieser Art kein Bedenken erregen.
Über die Übersehrift Z. 1 s. zu No. 9. Z. 2 κατια-
ραυτειε als ein Wort (κατ ιάρ' αυτειε Curtius, κατίαρ'
αυτειε Kirchhoff) erkannt von Ahrens, formell gleich
attischem καΒιερεΰτειε mit α im Diphthong slatt ε nach
eleischem Gebrauch, aber mit der bekannten, im Attischen
für dieses Compositum nicht nachweisbaren Bedeutung
der Präposition »zum Nachteil jemandes«, entsprechend
κατεύ%εο&αι Plat. Respubl. III, p. 393 A. Dass mit den
κατευ^αΐς und καταραΐς häufig Opfer verbunden waren,
bemerkt Ahrens richtig. Warum aber von den zahl-
reichen denkbaren Verletzungen der dem Patrias ge-
währten Sicherheit nur diese eine hier erwähnt und mit
Strafe bedroht wird, entzieht sich unserem Verständnisse.
fappw eleisch für ερρειν, im Sinne von φεύγειν. No. 11, 6
findet sich dafür f-ip(p)w, mit der Inkonsequenz, die in
Hinsicht dieses Lautwandels in den alten eleischen In-
schriften überall hervortritt, αιρ ^αλείχ, d. h. κκ Ήλη'ου οι/το«
(ΤΙατοιου). Die βασιλαες (Ζ. 3) bildeten nach Ahrens' an-
sprechender Vermutung ein Kollegium, dessen Vorsitzender
der höchste Staatsbeamte (ορ μεγιττον τίλος 'i%oi) war.
Ζ. 3• 4 μναΐς — κα&{3-)υταΐ<:. Dieselbe Accusativbildung
von Stämmen der ersten Deklination findet sich noch 3,4
(μναΐς καΒ&υταις) und in der jüngeren Inschrift No. 39, 16
(καταξίαιρ yjcpiTsp). Erst in dieser erstreckt sie sich auch
auf die 0-Stämme der zweiten Deklination (Z. 7 τον τε
των Ολυμπίων aywva και aXXotp και πλειονεα. Ζ. ΙΟ νπο-
&ί%εται τουρ 9-εαροΧρ). Dagegen kommt in den archaischen
Urkunden auch bei der ersten Deklination der gemein-
griechische Accusativ auf - «*.• vor (No. 4, 3 .... κατίας —
δ«ρ%μ«ϊ. 5,4 8αα%μάς). Sowohl dieses Schwanken, als
auch namentlich das weitere Umsichgreifen der diph-
thongischen Formen in späterer Zeit sprechen dafür, dass
es sich hier nicht sowohl um eine lautliche Erscheinung
als um ein Unsicherwerden des Sprachgefühls in der
Unterscheidung der Kasus handelt, wie dasselbe in römi-
scher Zeit in weitem Umfang eingetreten ist (s. meine
Bemerkungen zu C.I.Gr. Sept. I, 1713); dass etwas Ähn-
liches schon in alter Zeit in Elis stattgefunden habe, ist
nach dem Gesamtcharakter des Dialekts, den diese In-
schriften zeigen, durchaus nicht unglaublich. Ich habe
daher derartige Formen durchweg als Dative accentuiert.
Über die entsprechende Erscheinung in entgegengesetztev
Richtung s. zu No. 10, 1. Das Verbum Ιπιπονν (Ζ. 4) muss,
wie der Zusammenhang zeigt, den Sinn von επιτιΒεναι
haben. Z. 5 hat nur Kirchhosf επενποι auf ί(κ)πίμπω zurück-
gesührt, während die übrigen Herausgeber in der ersten
Silbe die Präposition Ιπ\ erkennen. Von ihren Erklä-
rungen hat die meiste Wahrscheinlichkeit die von Bücheier,