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den barbarischen Namen
durch Anlehnung an grie-
chischeBildungen wie ArW-
Tcf, ΑΒξαττος habe mund-
gerecht machen wollen. Ja
man könnte vermuten, dass
der Name von jenem pa-
phlagonischen ganz zu tren-
nen und ebenso wie die
angeführten griechischen,
nur von einer gänzlich
verichollenen Verbalwurzel,
gebildet sei. Indes dass eine
solche weiter gar keine Spur
in der Sprache zurückge-
lassen haben iollte, ist wenig
wahrscheinlich. Mag aber
auch der Name unhellenisch
sein, so folgt daraus noch
nicht, dass sein Träger ein
Barbar und erst durch ihn
der Name nach Argos ge-
kommen sei Wilamowitz
glaubt freilich ein Indicium
dafür in dem fehlenden
Vaternamen gefunden zu
haben; denn der &ψ.οποΙγιτος
habe keinen Vater. Dagegen
ist aber zu erinnern, dass im
fünften und noch im Anfang
des vierten Jahrhunderts
bei den Bildhauern die Hin-
zufügung des väterlichen
Namens nichts weniger als
flehende Sitte ist (s. No. 143.
144, 4. 146, 3. 158, 1. 162.
163.2. 164. ö. 165.2. 167,3.
229. 248, 1. 259, 3. 271, I.
272.3. 630,1.2. 637. 638.
639. 640; ganz entsprechend
bei den Olympioniken, s.
oben Sp.238). Eher könnte
man Anstoss daran nehmen,
dass von den beiden zu-
sammen arbeitenden Künst-
lern Argeiadas seinen Vater
nennt, Atotos aber nicht.
Indelsen ist α priori nicht
zu entscheiden, ob die
Weglassung bei Atotos aus
einem besonderen Grund
erfolgt ist, oder vielmehr
die Hinzusügung bei Ar-
geiadas, und sür letzteres
spricht entscheidend die
Thatsache, dass dieser Vater
der berühmte Bildhauer
Hagelaidas war. Es ist
demnach sehr wohl mög-
lich, dass Atotos ein ge-

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borener Hellene und geborener Bürger von Argos ge-
wesen ist.
In der Signatur des Argeiadas erregt vor allem die
Beziehung des Ethnikon Agyiita auf den Vater statt auf
den Künstler selbst Bedenken. Die Annahme von Wila-
mowitz, dass Argeiadas nicht Sohn, sondern Sklave des
Hagelaidas gewesen sei, würde dies Bedenken beseitigen;
und es ist zuzugeben, dass der blosse Genetiv an lieh
ebenso gut das eine wie das andere Verhältnis bezeichnen
kann. Aber zutressend bemerkt Studniczka, der Name
Άργειάδας sehe nicht gerade nach einem Sklaven aus;
überdies aber würde Hagelaidas, der nach Wilamowitz
die Arbeit übernommen habe, aber ehrlich und uneigen-
nützig genug gewesen sei, in der Inschrift nur diejenigen
zu nennen, die sie in seinem Auftrag und unter seiner
Auflicht wirklich ausgesührt, doch schwerlich eine Fassung
gewählt haben, bei welcher der unbefangene Leser fast
unvermeidlich den Sklaven für den Sohn halten musste.
Denn die Beziehung des Ethnikon auf Hagelaidas genügte
allein gewiss nicht, um dieiem Missverständnis vorzu-
beugen. Studniczka nimmt Argeiadas sür den Sohn des
Hagelaidas, erklärt aber die anomale Behandlung des
Ethnikon daraus, dass Hagelaidas von Geburt Sikyonier
gewesen sei und nur honoris causa das Bürgerrecht in
Argos erhalten habe. Den hohen Wert, den er auf diele
Ehre legte, habe er schon in dem Namen »Sohn des
Argeiers«, den er seinem Kinde gab, zum Ausdruck ge-
bracht. Aber die Verleihung habe nur für seine Person
gegolten, Argeiadas sei Sikyonier geblieben und erwähne
daher sein Bürgerrecht als das minder ehrenvolle nicht,
sondern nur das des Vaters. Ob es in der That damals
sür so viel weniger rühmlich galt, Bürger von Sikyon zu
sein, als von Argos, ist sehr zweifelhaft. Vor allem aber
streitet Studniczka's Hvpothese gegen einen fundamentalen
Grundsatz des hellenischen Staatsrechts. Das Bürgerrecht
vererbt ipso iure auf die Nachkommen, einerlei ob es
selbst ererbt oder durch Verleihung erworben ist. Dass
im letzteren Falle die nachher geborenen sowie die zur
Zeit der Verleihung bereits vorhandenen aber noch min-
derjährigen Kinder ohne weiteres Bürger werden, ist
allgemein anerkannt. Nur sür die bereits majorennen
hat möglicherweise an manchen Orten und zu manchen
Zeiten eine Ausnahme gegolten, so dass ein besonderes
Privilegium nötig war, wenn auch sie das Bürgerrecht
erlangen sollten; allerdings ist das was Szanto, das grie-
chische Bürgerrecht S. 57ff., zum Beweis hierfür beige-
bracht hat, zum Teil hinfällig; namentlich die Inschrift
von Kalymna, Greek inscr. in the British Museum II p. 59
No. CCXXXVIII ist nur durch ein Missverständnis des
Wortes πρόγονος, welches bekanntlich »Stiefsohn« be-
deutet, mit dieser Frage in Verbindung gebracht (s. Index
schob Hai. hib. 1885/6 p. VI sq.). Indes kommt dieser
Fall für uns nicht in Frage, denn Studniczka's Hypothese
bezieht sich ja auf einen erst nach der Verleihung ge-
borenen Sohn und involviert demnach unbedingt eine
staatsrechtliche Unmöglichkeit. Sind nun die Versuche,
Stellung und Beziehung des Ethnikon zu rechtsertigen,
erfolglos geblieben, so bleibt nur Scholl's Annahme, dass
Άργέϊος überhaupt nicht Ethnikon ist, sondern Individual-
name des Vaters des Hagelaidas. Die Verwendung der
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