IV. Darlehensdauer, Zinsfuß und Gebüren.
Die Darlehensdauer war 1707 auf 1 Jahr und 6 Wochen oder auf 13% Monate
festgesetzt worden. Im Laufe der Jahre wurde dann stillschweigend, unbekannt aus
welchen Gründen, die Darlehensdauer um zwei Wochen verlängert, und als 1784 über
das neue Versatzamts-Patent berathen wurde, sprach man von zwei Fristen: einer
kürzeren, welche ein Jahr und sechs Wochen umfasste, und einer längeren, welche die
übliche war. Man entschied sich, dass in das neue Patent als Darlehensdauer die
»kürzere Frist«, also ein Jahr und sechs Wochen, »angekündigt« werde, der Verkauf der
verfallenen Pfänder aber erst nach Ablauf der »längeren Frist«, d. i. ein Jahr und
drei Monate, stattfinden solle.1) Durch diese Übung, dass ein Pfand erst nach 14 Mo-
naten verfiel und, wurde es nicht ausgelöst oder umgesetzt, im 15. Monate zur Ver-
steigerung gelangte, wurde das ausgeliehene Capital also für das Amt erst nach
5/4 Jahren wieder disponibel. Da ferner jene Pfandposten, welche im October, No-
vember und December eines Jahres versetzt wurden, erst im Jänner, Februar oder
März des zweitnächsten Jahres verkauft werden konnten, so befanden sich im ersten
Quartal jedes Jahres Pfänder von drei verschiedenen Jahren zugleich im Amte und
in der Manipulation. Zur Vermeidung von Irrungen mussten deshalb für dieses Quartal
drei in Druck und Farbe verschiedene Manipulations-Drucksorten gebraucht, drei
Empfangs-Journale und Strazzen geführt werden, und außerdem wurde das Bringen der
Pfänder aus den Magazinen bei Pfändern aus dreierlei Jahrgängen sehr verzögert
und erschwert. In Anbetracht dieser Übelstände schlug im Jahre 1866 der Director
des Versatzamtes vor, dass die Darlehensdauer von 14 auf 10 Monate herabgesetzt
werde, wozu das Staatsministerium mit Erlass vom 19. Juli 1866, Z. 13.023/595,
seine principielle Zustimmung gab, worauf die Statthalterei die Darlehensdauer von
14 auf 10 Monate herabsetzte, eine Bestimmung, die mit 1. Jänner 1867 in Kraft
trat; bezüglich Fahrräder, Claviere, Nähmaschinen u. s. w. wurde durch Statthalterei-
Erlass vom 25. August 1899, Zahl 76.397, eine Abänderung dahin getroffen, dass
die Darlehensdauer nach 6 Monaten abläuft.
Die Auslösung und Umsetzung kann sowohl persönlich als auch durch brief-
lichen Verkehr erfolgen. Letztere Uebung hat sich im Laufe der Zeit herausge-
bildet und als sehr praktisch bewährt. Die Nachrichten hierüber gehen bis zum
Jahre 1866 zurück*; Briefe kommen aus aller Herren Länder.
Über die Correspondenz der Hauptanstalt mit Privaten in Pfänderange-
legenheit, sei es wegen Auslösen oder Umsetzen, gibt die auf Seite 50 folgende
Tabelle Aufschluss.
') Staatsrathsacten 1784, Nr. 4871. — Das noch zu erwähnende Regierungs-Circular vom
3. October 1801 sagt, dass jeder sein Pfand »täglich wieder auszulösen oder bis zur gewöhnlichen,
im fünfzehnten Monathe eintretenden Verfallzeit liegen zu lassen« das Recht hat.
Das k. k. Versatzamt. 4
Die Darlehensdauer war 1707 auf 1 Jahr und 6 Wochen oder auf 13% Monate
festgesetzt worden. Im Laufe der Jahre wurde dann stillschweigend, unbekannt aus
welchen Gründen, die Darlehensdauer um zwei Wochen verlängert, und als 1784 über
das neue Versatzamts-Patent berathen wurde, sprach man von zwei Fristen: einer
kürzeren, welche ein Jahr und sechs Wochen umfasste, und einer längeren, welche die
übliche war. Man entschied sich, dass in das neue Patent als Darlehensdauer die
»kürzere Frist«, also ein Jahr und sechs Wochen, »angekündigt« werde, der Verkauf der
verfallenen Pfänder aber erst nach Ablauf der »längeren Frist«, d. i. ein Jahr und
drei Monate, stattfinden solle.1) Durch diese Übung, dass ein Pfand erst nach 14 Mo-
naten verfiel und, wurde es nicht ausgelöst oder umgesetzt, im 15. Monate zur Ver-
steigerung gelangte, wurde das ausgeliehene Capital also für das Amt erst nach
5/4 Jahren wieder disponibel. Da ferner jene Pfandposten, welche im October, No-
vember und December eines Jahres versetzt wurden, erst im Jänner, Februar oder
März des zweitnächsten Jahres verkauft werden konnten, so befanden sich im ersten
Quartal jedes Jahres Pfänder von drei verschiedenen Jahren zugleich im Amte und
in der Manipulation. Zur Vermeidung von Irrungen mussten deshalb für dieses Quartal
drei in Druck und Farbe verschiedene Manipulations-Drucksorten gebraucht, drei
Empfangs-Journale und Strazzen geführt werden, und außerdem wurde das Bringen der
Pfänder aus den Magazinen bei Pfändern aus dreierlei Jahrgängen sehr verzögert
und erschwert. In Anbetracht dieser Übelstände schlug im Jahre 1866 der Director
des Versatzamtes vor, dass die Darlehensdauer von 14 auf 10 Monate herabgesetzt
werde, wozu das Staatsministerium mit Erlass vom 19. Juli 1866, Z. 13.023/595,
seine principielle Zustimmung gab, worauf die Statthalterei die Darlehensdauer von
14 auf 10 Monate herabsetzte, eine Bestimmung, die mit 1. Jänner 1867 in Kraft
trat; bezüglich Fahrräder, Claviere, Nähmaschinen u. s. w. wurde durch Statthalterei-
Erlass vom 25. August 1899, Zahl 76.397, eine Abänderung dahin getroffen, dass
die Darlehensdauer nach 6 Monaten abläuft.
Die Auslösung und Umsetzung kann sowohl persönlich als auch durch brief-
lichen Verkehr erfolgen. Letztere Uebung hat sich im Laufe der Zeit herausge-
bildet und als sehr praktisch bewährt. Die Nachrichten hierüber gehen bis zum
Jahre 1866 zurück*; Briefe kommen aus aller Herren Länder.
Über die Correspondenz der Hauptanstalt mit Privaten in Pfänderange-
legenheit, sei es wegen Auslösen oder Umsetzen, gibt die auf Seite 50 folgende
Tabelle Aufschluss.
') Staatsrathsacten 1784, Nr. 4871. — Das noch zu erwähnende Regierungs-Circular vom
3. October 1801 sagt, dass jeder sein Pfand »täglich wieder auszulösen oder bis zur gewöhnlichen,
im fünfzehnten Monathe eintretenden Verfallzeit liegen zu lassen« das Recht hat.
Das k. k. Versatzamt. 4