VI. Das Verwahrungs-(Depöt-)Geschäft.
Neben der Belehnung von Effecten und Pretiosen und dem Lombardgeschäfte
pflegt das Versatzamt auch das Aufbewahrungsgeschäft von Pretiosen, Werth-
papieren und Urkunden.
Die Anfänge dieses Geschäftes reichen in das Jahr 1866 zurück. Bei der
herannahenden Kriegsgefahr brachten viele Parteien, da statutarisch die da-
malige k. k. priv. Nationalbank in Wien Pretiosen nicht annehmen konnte und,
da für deren Verwahrung keine andere Anstalt bestand, selbe in das Versatz-
amt und liesen sie zu dem Ende belehnen, damit diese Objecte so an einem
sicheren Orte aufbewahrt waren. Nach den Statuten konnten solche Pfänder nicht
zurückgewiesen werden. Wurde denselben ein im Verhältnisse zum Schätzungs-
werte stehendes Darlehen gegeben, so wurden dem Versatzamte Capitalien für
wirkliche Darlehenswerber entzogen; wurde ein geringeres Darlehen »nach Begehr«
gegeben, so hatte das Versatzamt den Nachtheil für unverhältnismässig geringe
Zinsen die Verantwortung für den grossen Wert der Objecte und die Last einer
grossen Raumentziehung zu übernehmen. Eine allfällige Abweisung solcher,
gar nicht creditbedürftiger Parteien war schwer, da diese dann auf die Pretiosen
ein grösseres Darlehen nahmen (»begehrten«), in den nächsten Tagen, oft auch schon
am nächsten Tage, den grössten Theil des Darlehens abzahlten und so dann dem
Versatzamte doch die Verantwortung der Verwahrung aufbürdeten. Deshalb suchte
das Versatzamt um die Bewilligung nach, Pretiosen zu 5% jährlicher Interessen
vom wirklichen Schätzungswerte für 6 bis 12 Monate in blosse Aufbewahrung
übernehmen zu können; mit Erlass vom 27. Mai 1866, Z. 17.792, gab die Statthalterei
ihre Zustimmung, setzte mit Erlass vom 5. Juni 1866, Z. 18.673, diese Gebür auf
2% herab, wogegen für die Aufnahme, Prolongation, Einsichtnahme oder Theil-
herausnahme, wenn sie von der Partei begehrt wurde, bei Objecten von mehr
als 2000 fl. Wert 2 fl., bei solchen unter 10C0 fl. Wert 1 fl. eingehoben wurde.
Diese Anordnung sammt den Durchführungsbestimmungen wurden vom Staats-
ministerium mit Erlass vom 26. Mai 1866, Z. 9709 »zur genehmigenden Nachricht«
genommen. Mit dem Statthalterei-Erlasse vom 6. December 1866, Z. 39.234, wurde
dann eine Erfolglassungsgebür von 2 fl. bei Pretiosen über 2000 fl. Wert und
von 1 fl. bei solchen unter 1000 fl. Wert bestimmt, mit Erlass vom 1. Mai 1867,
Z. 13.249, die Aufbewahrungsgebür auf 1% herabgesetzt.
Es ergaben sich in der Folge Fälle, dass solche Depositen nach Ablauf der
Verwahrungsfrist weder prolongiert noch behoben wurden, wodurch das Ver-
satzamt zu Schaden kam; deshalb fand durch die Erlässe der Statthalterei
vom 31. August 1881, Zahl 28.970, und vom 24. März 1882, Zahl 1248,
eine Änderung der Bestimmungen über das Pretiosen - Depositen - Geschäft des
Das k. k. Versatzamt.
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Neben der Belehnung von Effecten und Pretiosen und dem Lombardgeschäfte
pflegt das Versatzamt auch das Aufbewahrungsgeschäft von Pretiosen, Werth-
papieren und Urkunden.
Die Anfänge dieses Geschäftes reichen in das Jahr 1866 zurück. Bei der
herannahenden Kriegsgefahr brachten viele Parteien, da statutarisch die da-
malige k. k. priv. Nationalbank in Wien Pretiosen nicht annehmen konnte und,
da für deren Verwahrung keine andere Anstalt bestand, selbe in das Versatz-
amt und liesen sie zu dem Ende belehnen, damit diese Objecte so an einem
sicheren Orte aufbewahrt waren. Nach den Statuten konnten solche Pfänder nicht
zurückgewiesen werden. Wurde denselben ein im Verhältnisse zum Schätzungs-
werte stehendes Darlehen gegeben, so wurden dem Versatzamte Capitalien für
wirkliche Darlehenswerber entzogen; wurde ein geringeres Darlehen »nach Begehr«
gegeben, so hatte das Versatzamt den Nachtheil für unverhältnismässig geringe
Zinsen die Verantwortung für den grossen Wert der Objecte und die Last einer
grossen Raumentziehung zu übernehmen. Eine allfällige Abweisung solcher,
gar nicht creditbedürftiger Parteien war schwer, da diese dann auf die Pretiosen
ein grösseres Darlehen nahmen (»begehrten«), in den nächsten Tagen, oft auch schon
am nächsten Tage, den grössten Theil des Darlehens abzahlten und so dann dem
Versatzamte doch die Verantwortung der Verwahrung aufbürdeten. Deshalb suchte
das Versatzamt um die Bewilligung nach, Pretiosen zu 5% jährlicher Interessen
vom wirklichen Schätzungswerte für 6 bis 12 Monate in blosse Aufbewahrung
übernehmen zu können; mit Erlass vom 27. Mai 1866, Z. 17.792, gab die Statthalterei
ihre Zustimmung, setzte mit Erlass vom 5. Juni 1866, Z. 18.673, diese Gebür auf
2% herab, wogegen für die Aufnahme, Prolongation, Einsichtnahme oder Theil-
herausnahme, wenn sie von der Partei begehrt wurde, bei Objecten von mehr
als 2000 fl. Wert 2 fl., bei solchen unter 10C0 fl. Wert 1 fl. eingehoben wurde.
Diese Anordnung sammt den Durchführungsbestimmungen wurden vom Staats-
ministerium mit Erlass vom 26. Mai 1866, Z. 9709 »zur genehmigenden Nachricht«
genommen. Mit dem Statthalterei-Erlasse vom 6. December 1866, Z. 39.234, wurde
dann eine Erfolglassungsgebür von 2 fl. bei Pretiosen über 2000 fl. Wert und
von 1 fl. bei solchen unter 1000 fl. Wert bestimmt, mit Erlass vom 1. Mai 1867,
Z. 13.249, die Aufbewahrungsgebür auf 1% herabgesetzt.
Es ergaben sich in der Folge Fälle, dass solche Depositen nach Ablauf der
Verwahrungsfrist weder prolongiert noch behoben wurden, wodurch das Ver-
satzamt zu Schaden kam; deshalb fand durch die Erlässe der Statthalterei
vom 31. August 1881, Zahl 28.970, und vom 24. März 1882, Zahl 1248,
eine Änderung der Bestimmungen über das Pretiosen - Depositen - Geschäft des
Das k. k. Versatzamt.
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