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Das Verwahrungs-(Depöt-)Geschäft.
Versatzamtes statt,1) jedoch ohne den gewünschten Erfolg: den Parteien erschie-
nen die zu beobachtenden Modalitäten »zeitraubend und belästigend«; ausserdem
waren die Gebüren für die einzelnen Depots gegenüber den Depot-Gebühren
anderer Geldinstitute unverhältnismässig hoch. Der Wiener Giro- und Cassenverein ^)
verlangte von je 1000 fl. des Wertes eines Depots für 3 Monate 25 kr., für 6
Monate 60 kr., für ein Jahr nur 75 kr.; die Verkehrsbank von je 1000 fl. des
Werthes eines Depots für 3 Monate 25 kr., für 6 Monate 40 kr., für 12 Monate
60 kr., während im Versatzamte »ohne jede Abstufung« für ein Jahr 1% eingehoben
wurde. Das Geschäft gieng immer mehr zurück, so dass die Directi on des Versatz-
amtes eine Änderung der betreffenden Vorschriften beantragte,3) welche mit Statt-
halterei-Erlass vom 3. December 1888, Z. 41.343, genehmigt wurde.4)
') Diese Bestimmungen lauteten: 1. Das k. k. Versatzamt nimmt Gegenstände von Gold
und Silber, dann Perlen und Juwelen, auf eine bestimmte Zeitdauer gegen eine vornhinein zu
entrichtende Gebür von jährlich einem Procent des Schätzungswertes in Aufbewahrung.
2. Die kürzeste Verwahrungsfrist ist ein Vierteljahr, die längste drei Jahre; zwischen dieser
Zeitdauer ist die Verwahrungsfrist vertragsmäßig stets auf einen solchen Zeitraum festzusetzen,
welcher durch ein Vierteljahr theilbar ist.
3. Jedes Depot, welches nicht rechtzeitig behoben oder prolongiert wird, muss sogleich nach
Ablauf der bedungenen Verwahrungsfrist auf Gefahr und Kosten des Erlegers gerichtlich
deponirt werden.
4. Läuft eine Verwahrungsfrist an einem Sonn- oder Feiertage ab, so gilt der nächst-
folgende Wochentag als der Tag des Erlöschens des Vertrages.
5. Die Haftung des k. k."Versatzamtes für die ihm zur Aufbewahrung übergebenen Depo-
siten erlischt mit dem Ablaufe der im Depositenscheine bezeichneten oder prolongierten Verwah-
rungsfrist, wenn das Versatzamt das Depositum auf Kosten und Gefahr des Eigenthümers zu
Gerichtshanden erlegt hat.
6. Der Erleger verpfändet beim Abschlusse des Depötgeschäftes für sich und seine Rechts-
nachfolger im Eigenthume an diesem Depot, dem k. k. Versatzamte das Depot, für die bis zum
Tage der Hinterlegung desselben zu Gericht noch auflaufenden, im Absätze 1 festgesetzten
Verwahrungsgebüren und auch ausnahmslos für alle dem k. k. Versatzamte aus dem gericht-
lichen Erläge entstehenden Kosten und Deserviten.
7. Die Aufnahms-, eventuell bei Verlängerung der Aufbewahrungsfrist die Prolongations-
gebür und die Erfolglassungsgebür, welche Gebüren gleich im vorhinein beim Erläge zu
entrichten sind, dann die Gebür für einmalige Einsicht in das Depositum, oder für Hinausnahme
eines Theiles desselben, welche Gebüren ebenfalls von Fall zu Fall gleich zu entrichten sind,
werden und zwar jede dieser Gebüren bei Depositen von 1000 fl. Schätzungswerth und darüber
mit je 2 fl. ö. W., unter 1000 fl. mit je 1 fl. ö. W. festgesetzt.
8. Das Depositum wird nur dem Erleger, seinem Bevollmächtigten oder Rechtsnachfolger
auf Grund der bezüglichen vollkommen beweiskräftigen Documente gegen Rückstellung des
Depositenscheines erfolgt.
9. Bei Ermittlung allfälliger Ersatzansprüche ist der Schätzungswert massgebend.
10. Die Depositen sind in gut verschliessbaren Cassetten oder Koffern zu überbringen.
11. Die Stempel für Depositenschein und Gebüren-Quittung sind von der Partei zu tragen.
12. Parteien, welche die obgenannten Gegenstände dem k. k. Versatzamte in Aufbewahrung
geben wollen, haben in der Regel, damit das Leihgeschäft auf Pfänder keine längere Störung
erleide, dies tags vorher im k. k. Versatzamte auzumelden, wo ihnen die Zeit der Übernahme
für den nächsten Tag bekannt gegeben werden wird.
13. Diese Bestimmungen haben selbstverständlich auf alle Erläge Anwendung zu finden,
welche vom Zeitpunkte der Kundmachung dem k. k. Versatzamte zur Aufbewahrung übergeben
oder prolongiert werden.
2) Gegründet 1872.
3) Bericht der Direction des Versatzamtes vom 18. April 1887, Z. 236, an die Statthalterei,
Z. 21.712.
4) Es wurde bestimmt: § 1. Das k. k. Versatzamt in der inneren Stadt Wien (Doro-
theergasse) nimmt Gegenstände von Gold und Silber, dann Perlen und Juwelen auf eine bestimmte
Das Verwahrungs-(Depöt-)Geschäft.
Versatzamtes statt,1) jedoch ohne den gewünschten Erfolg: den Parteien erschie-
nen die zu beobachtenden Modalitäten »zeitraubend und belästigend«; ausserdem
waren die Gebüren für die einzelnen Depots gegenüber den Depot-Gebühren
anderer Geldinstitute unverhältnismässig hoch. Der Wiener Giro- und Cassenverein ^)
verlangte von je 1000 fl. des Wertes eines Depots für 3 Monate 25 kr., für 6
Monate 60 kr., für ein Jahr nur 75 kr.; die Verkehrsbank von je 1000 fl. des
Werthes eines Depots für 3 Monate 25 kr., für 6 Monate 40 kr., für 12 Monate
60 kr., während im Versatzamte »ohne jede Abstufung« für ein Jahr 1% eingehoben
wurde. Das Geschäft gieng immer mehr zurück, so dass die Directi on des Versatz-
amtes eine Änderung der betreffenden Vorschriften beantragte,3) welche mit Statt-
halterei-Erlass vom 3. December 1888, Z. 41.343, genehmigt wurde.4)
') Diese Bestimmungen lauteten: 1. Das k. k. Versatzamt nimmt Gegenstände von Gold
und Silber, dann Perlen und Juwelen, auf eine bestimmte Zeitdauer gegen eine vornhinein zu
entrichtende Gebür von jährlich einem Procent des Schätzungswertes in Aufbewahrung.
2. Die kürzeste Verwahrungsfrist ist ein Vierteljahr, die längste drei Jahre; zwischen dieser
Zeitdauer ist die Verwahrungsfrist vertragsmäßig stets auf einen solchen Zeitraum festzusetzen,
welcher durch ein Vierteljahr theilbar ist.
3. Jedes Depot, welches nicht rechtzeitig behoben oder prolongiert wird, muss sogleich nach
Ablauf der bedungenen Verwahrungsfrist auf Gefahr und Kosten des Erlegers gerichtlich
deponirt werden.
4. Läuft eine Verwahrungsfrist an einem Sonn- oder Feiertage ab, so gilt der nächst-
folgende Wochentag als der Tag des Erlöschens des Vertrages.
5. Die Haftung des k. k."Versatzamtes für die ihm zur Aufbewahrung übergebenen Depo-
siten erlischt mit dem Ablaufe der im Depositenscheine bezeichneten oder prolongierten Verwah-
rungsfrist, wenn das Versatzamt das Depositum auf Kosten und Gefahr des Eigenthümers zu
Gerichtshanden erlegt hat.
6. Der Erleger verpfändet beim Abschlusse des Depötgeschäftes für sich und seine Rechts-
nachfolger im Eigenthume an diesem Depot, dem k. k. Versatzamte das Depot, für die bis zum
Tage der Hinterlegung desselben zu Gericht noch auflaufenden, im Absätze 1 festgesetzten
Verwahrungsgebüren und auch ausnahmslos für alle dem k. k. Versatzamte aus dem gericht-
lichen Erläge entstehenden Kosten und Deserviten.
7. Die Aufnahms-, eventuell bei Verlängerung der Aufbewahrungsfrist die Prolongations-
gebür und die Erfolglassungsgebür, welche Gebüren gleich im vorhinein beim Erläge zu
entrichten sind, dann die Gebür für einmalige Einsicht in das Depositum, oder für Hinausnahme
eines Theiles desselben, welche Gebüren ebenfalls von Fall zu Fall gleich zu entrichten sind,
werden und zwar jede dieser Gebüren bei Depositen von 1000 fl. Schätzungswerth und darüber
mit je 2 fl. ö. W., unter 1000 fl. mit je 1 fl. ö. W. festgesetzt.
8. Das Depositum wird nur dem Erleger, seinem Bevollmächtigten oder Rechtsnachfolger
auf Grund der bezüglichen vollkommen beweiskräftigen Documente gegen Rückstellung des
Depositenscheines erfolgt.
9. Bei Ermittlung allfälliger Ersatzansprüche ist der Schätzungswert massgebend.
10. Die Depositen sind in gut verschliessbaren Cassetten oder Koffern zu überbringen.
11. Die Stempel für Depositenschein und Gebüren-Quittung sind von der Partei zu tragen.
12. Parteien, welche die obgenannten Gegenstände dem k. k. Versatzamte in Aufbewahrung
geben wollen, haben in der Regel, damit das Leihgeschäft auf Pfänder keine längere Störung
erleide, dies tags vorher im k. k. Versatzamte auzumelden, wo ihnen die Zeit der Übernahme
für den nächsten Tag bekannt gegeben werden wird.
13. Diese Bestimmungen haben selbstverständlich auf alle Erläge Anwendung zu finden,
welche vom Zeitpunkte der Kundmachung dem k. k. Versatzamte zur Aufbewahrung übergeben
oder prolongiert werden.
2) Gegründet 1872.
3) Bericht der Direction des Versatzamtes vom 18. April 1887, Z. 236, an die Statthalterei,
Z. 21.712.
4) Es wurde bestimmt: § 1. Das k. k. Versatzamt in der inneren Stadt Wien (Doro-
theergasse) nimmt Gegenstände von Gold und Silber, dann Perlen und Juwelen auf eine bestimmte