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Kaiserlich-Königliches Versatz-, Verwahrungs- und Versteigerungsamt [Hrsg.]
Das K. K. Versatzamt in Wien: von 1707 bis 1900 — Wien: Selbstverl., 1901

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Beilage 1.

Gründungs-Patent.
Das Von der Römis. Käyserlichen auch zu Hungarn und Böhaimb König-
lichen Majestät IOSEPHO Ertz-Hertzogen zu Oesterreich / Unseres aller-
gnädigsten Landes-Fürsten / und Herrn Dem Vorm Schotten-Thor allhier
Neu-auffgerichten Armen Hauß Allergnädigist bewilliget: Und Einver-
leibte Versatz- und Frag-Ambt. Auch Wie es mit diesen gehalten werden
solle.
Wir Joseph von Gottes Gnaden erwählter Römischer Kayser / zu,
allen Zeiten Mehrer deß Reichs / in Germanien / auch zu Hungarn und Böhaimb
König / etc. Ertzhertzog / zu Oesterreich / Hertzog zu Burgund / Steyr / Kärndten /
Krain / und Würtemberg / in Ober- und Nider-Schlesien / Marggraffe zu Mähren /
in Ober: und Nider:Laußnitz / Graffe zu Habspurg / Tyrol / und Görtz / etc. Ent-
bieten allen und jeden / was Stands / Würde / und Condition dieselbe immer seyn
mögen / Unser Gnad / und geben euch hiemit gnädigist zu vernehmen; demnach
Uns Unser N. 0. Regiments-Räthe / und zu Versorgung deß in der Alster-Gassen
Neuauffgerichteten armen Hauses verordnete Commissarien mit mehrern gehor-
sambst vor- und angebracht / was gestalten sie bißhero nicht nur die in einer
sehr grossen Anzahl allhier befindliche allerhand arme / müheseelige und elende
deß Almosen würdig befundene Leuth möglichist zu versorgen / und mit all er-
forderlicher Nothwendigkeiten an Leib und Seel zu versehen sich eyffrigist beflissen /
sondern auch dahin getrachtet hätten; ein solches Mittel vor die Hand zu nehmen /
wordurch denen jenigen betrangten Partheyen geholffen werden möchte / welche
auff eine kurtze Zeit eines Gelds bedürfftig wären / jedoch aber umb sich auß ihren
äussersten Nothstand zu retten (wann sie anderst ein Geld zu leyhen haben wolten)
gegen Versatz einiger Pfänder / nebst deme / daß sie dem Zubringer und Zubrin-
gerinen dieses Darlehens von Gulden einen biß zwey Groschen geben: denen Dar-
leyhern aber wöchentlich ein und zwey Kr. Interesse / nebst öfftermaliger noch
absonderlich geforderter Discretion, bezahlen: und anbey schmertzhafft zusehen
müssen / daß solche ungewissenhaffte.Darleyher wegen deß beschehenen Versatzes
öffters keine Recognition oder Bekanntnuß / zu deß Pfandgebers Sicherheit / hinauß
geben / und dahero das Pfand empfangen zu haben / ein- und anders mahl ver-
messen / widersprochen / oder auch dieses oder jenes Pfand widerumb weiters
umb ein höhers zu versetzen sich höchst straffmässig unternehmen hätten / welches
die Eigenthumber sodann mit größter Mühe / Versaumnuß / und Unkosten wider
an sich zu bringen bemüssiget worden / ja auch wohl gar durch andere in denen
Rechten höchst verbottene Wucherische Vortheil die versetzte Pfänder / da selbe
in der bedingten Zeit nicht außgelöset worden / unverantwortlicher Weiß ihnen
selbsten zuzueignen sich unterstanden hätten; damit aber gleichwohlen derley Geld
nöthig und bedörfftigen Partheyen auff jedmahliges Verlangen mit einem Darlehen
würcklich geholffen / und gegen Versetzung eines Pfands / und Bezahlung eines
geringeren Interesse / auch Verschaffung aller Sicherheit / wegen deß beschehenen
 
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