III. Der Betrieb des Versatzamtes.
Um für den Betrieb, des zu gründenden Versatzamtes den nöthigen Fond zu
erhalten, verkaufte die zum Armenhaus verordnete Commission nach erhaltener
kaiserlicher Erlaubnis den von Kaiser Leopold I. dem Groß-Armenhause »zu einer
unwiderruflichen fundation auf ewig gewidmeten« Bau- und Brennholzäufschlag
zu Wien, Klosterneuburg, Korneuburg und Stockerau, »um dessen genus in ein
ständiges capital zu verkehren«, an die Ministerial-Banco-Deputation um den Betrag
von mindestens 400.000 fl. rhein., welche Summe innerhalb 15 Jahren in gleichen
Raten an das Groß-Armenhaus abzuführen war.1) Auf diese Summe wurde vom
Groß-Armenhause für das Versatzamt ein Darlehen von 40.000 fl. aufgenommen2)
und damit am 1. April 1707 das Versatzamt eröffnet, welches zunächst, bis nicht
das Anlagecapital vergrößert werden konnte, auf kein Pfand mehr als 100 fl. rhein.
darleihen durfte. Als Pfänder waren anzunehmen: 1. Gold, Silber und Juwelen, auf
welche zwei Drittel des Schätzungswertes zu geben war; 2. Kupfer, Zinn, Messing,
Eisen, Stahl, Blei, überhaupt Gegenstände, welche im Laufe der Zeit nicht an Wert
verlieren; auf sie war ebenfalls zwei Drittel des Schätzungswertes zu geben;
3. Kaufmannswaren, Kleider, Bücher, Bilder u. s. w., auf welche, da ihr Wert mit
der Zeit fällt, nur die Hälfte des Schätzungswertes geliehen wurde, eine Bestimmung,
die durch Patent vom 2. Jänner 1713 dahin abgeändert wurde, dass auf jedes Pfand
der volle Schätzungswert »nur mit zurücklassung dessen, was hiervon auf ein jahr
und sechs wochen das interssse betragen wird,« darzuleihen war. Für die unter 1.
genannten Pfänder wurde wöchentlich ein Heller, d. i. 105/6%, für die unter 2. und 3.
genannten, welche im Gegensätze zu ihrem geringeren Werte größeren Raum zur
Aufbewahrung erforderten, ein Pfennig wöchentlich, d. i. 21%% als Zinsen vom
Verpfänder genommen. Wer ein Pfand binnen einem Jahre und sechs Wochen3)
nicht auslöste oder umsetzte, der hatte darauf kein Anrecht mehr.
Das Versatzamt sollte durch die Zinsen, welche es für die gegebenen Dar-
lehen einhob, nicht nur die,Kosten der Administration decken, sondern noch ein
Reinerträgnis zu Gunsten des Groß-Armenhauses erzielen. Letztere Hoffnungen er-
h Das jährliche Erträgnis des Bau- und Brennholzaufschlages konnte, da »wegen der schlechten
bestellung als per iniurias temporum die versilberung geringert worden, nicht pro norma« des
Kaufschillings genommen werden; deshalb wurde bestimmt, dass das mittlere Erträgnis der
nächsten sechs Jahre nach Abzug von 1892 fl. rhein. als »einbringungs- oder ambts-unkosten« zur
Basis für die Berechnung des Kaufschillings zu dienen habe. Sollte sich herausstellen, dass der
Bau- und Brennholzaufschlag (bei 5%) ein größeres Capital als 400.000 fl. rhein. repräsentiere, so
sollte dem Groß-Armenhaus ein entsprechend höherer Kaufschilling von der Ministerial-Banco-
Deputation ausbezahlt werden. (K. und k. Reichs-Finanz-Archiv, n.-ö. Herrschaftacten W. 40.)
~) Ebenda.
3) Ausgenommen waren Kürschnerwaren, für welche die Darlehensdauer nur sechs
Wochen betrug.
Um für den Betrieb, des zu gründenden Versatzamtes den nöthigen Fond zu
erhalten, verkaufte die zum Armenhaus verordnete Commission nach erhaltener
kaiserlicher Erlaubnis den von Kaiser Leopold I. dem Groß-Armenhause »zu einer
unwiderruflichen fundation auf ewig gewidmeten« Bau- und Brennholzäufschlag
zu Wien, Klosterneuburg, Korneuburg und Stockerau, »um dessen genus in ein
ständiges capital zu verkehren«, an die Ministerial-Banco-Deputation um den Betrag
von mindestens 400.000 fl. rhein., welche Summe innerhalb 15 Jahren in gleichen
Raten an das Groß-Armenhaus abzuführen war.1) Auf diese Summe wurde vom
Groß-Armenhause für das Versatzamt ein Darlehen von 40.000 fl. aufgenommen2)
und damit am 1. April 1707 das Versatzamt eröffnet, welches zunächst, bis nicht
das Anlagecapital vergrößert werden konnte, auf kein Pfand mehr als 100 fl. rhein.
darleihen durfte. Als Pfänder waren anzunehmen: 1. Gold, Silber und Juwelen, auf
welche zwei Drittel des Schätzungswertes zu geben war; 2. Kupfer, Zinn, Messing,
Eisen, Stahl, Blei, überhaupt Gegenstände, welche im Laufe der Zeit nicht an Wert
verlieren; auf sie war ebenfalls zwei Drittel des Schätzungswertes zu geben;
3. Kaufmannswaren, Kleider, Bücher, Bilder u. s. w., auf welche, da ihr Wert mit
der Zeit fällt, nur die Hälfte des Schätzungswertes geliehen wurde, eine Bestimmung,
die durch Patent vom 2. Jänner 1713 dahin abgeändert wurde, dass auf jedes Pfand
der volle Schätzungswert »nur mit zurücklassung dessen, was hiervon auf ein jahr
und sechs wochen das interssse betragen wird,« darzuleihen war. Für die unter 1.
genannten Pfänder wurde wöchentlich ein Heller, d. i. 105/6%, für die unter 2. und 3.
genannten, welche im Gegensätze zu ihrem geringeren Werte größeren Raum zur
Aufbewahrung erforderten, ein Pfennig wöchentlich, d. i. 21%% als Zinsen vom
Verpfänder genommen. Wer ein Pfand binnen einem Jahre und sechs Wochen3)
nicht auslöste oder umsetzte, der hatte darauf kein Anrecht mehr.
Das Versatzamt sollte durch die Zinsen, welche es für die gegebenen Dar-
lehen einhob, nicht nur die,Kosten der Administration decken, sondern noch ein
Reinerträgnis zu Gunsten des Groß-Armenhauses erzielen. Letztere Hoffnungen er-
h Das jährliche Erträgnis des Bau- und Brennholzaufschlages konnte, da »wegen der schlechten
bestellung als per iniurias temporum die versilberung geringert worden, nicht pro norma« des
Kaufschillings genommen werden; deshalb wurde bestimmt, dass das mittlere Erträgnis der
nächsten sechs Jahre nach Abzug von 1892 fl. rhein. als »einbringungs- oder ambts-unkosten« zur
Basis für die Berechnung des Kaufschillings zu dienen habe. Sollte sich herausstellen, dass der
Bau- und Brennholzaufschlag (bei 5%) ein größeres Capital als 400.000 fl. rhein. repräsentiere, so
sollte dem Groß-Armenhaus ein entsprechend höherer Kaufschilling von der Ministerial-Banco-
Deputation ausbezahlt werden. (K. und k. Reichs-Finanz-Archiv, n.-ö. Herrschaftacten W. 40.)
~) Ebenda.
3) Ausgenommen waren Kürschnerwaren, für welche die Darlehensdauer nur sechs
Wochen betrug.