Beilage 2.
Nachricht.
Von Seiner kaiserl. königl. Majestät N. Oe. Regierung wird hiemit zu
vernehmen gegeben, Allerhöchstdieselbe hätten die für das hiesige privilegirte
Pfand oder Versatz, und Fragamt bisher festgesetzte Vorschrift zum all-
gemeinen Besten abändern zu lassen befunden, und solche zu Jedermanns
Wissenschaft und Beobachtung durch gegenwärtige Verordnung kund zu
machen befohlen.
§. 1.
Das Pfandamt, welches unter der Leitung, und Aufsicht der Stiftungs ^l'?^"'
Oberdirektion stehet, leiht nicht auf unbewegliche Güter, und privat Schuld- mterae'n
verschreibungen, sondern allein auf ärarial, bankal, niederösterreichische
ständische, und andere Schuldverschreibungen eines öffentlichen Fonds, und
auf bewegliche Habschaften.
2.
Aber auch von den beweglichen Habschaften werden ausgeschlossen:
Erstens: Wegen Gefahr des Verderbnisses Pelzwerk und Kirschner-
waaren überhaupt;
Zweytens: Wegen Beschwerlichkeit der Aufbewahrung aber Bett
gewand, Spiegel, Kästen, Bilder, Bücher, und anders dergleichen Haus-
geräth, zu dessen Unterbringung und Verwahrung ein zu grosser Raum
erfordert wird;
Drittens: Endlich werden überhaupt noch alle diejenigen Sachen
nicht zum Pfande angenommen, welche kennbar zu dem Militärdienste ge-
widmet sind.
Auf Gold und Silber, das mit einem Familienwappen bezeichnet ist,
wird nur nach hinlänglichem Beweise, daß es mit keinem Fideikommiß
behaftet sey, geliehen.
§. 3.
Wenn Jemand Geld auf ein Pfand entlehnen will, so hat er sich an Schätzung
des Pfandes,
das Pfandamt zu wenden, und sein Pfand den hiezu bestellten geschworenen Einschrei.
bung, Aus-
Schatzmeistern zu übergeben. händigung
Die Schatzmeister sind verbunden bewegliche Habschaften nach dem ^"er-
inneren Werthe, öffentliche Schuldverschreibungen aber nach dem Betrage
des Kapitals zu schätzen, und den Pfandschilling, oder das Darlehn nach
dieser Schätzung mit Vorbehalt der auf ein Jahr und drey Monate berech-
neten Interessen auszumessen. Nach der Schätzung wird das Pfand in den
Amtsbüchern genau beschrieben und dabey angemerket, wie viel und an
welchem Tage auf dasselbe geliehen worden ist. Hierauf wird das Pfand
in sichere, und geheime Verwahrung übergeben, dem Pfandgeber aber das
Das k. k. Versatzamt.8
Nachricht.
Von Seiner kaiserl. königl. Majestät N. Oe. Regierung wird hiemit zu
vernehmen gegeben, Allerhöchstdieselbe hätten die für das hiesige privilegirte
Pfand oder Versatz, und Fragamt bisher festgesetzte Vorschrift zum all-
gemeinen Besten abändern zu lassen befunden, und solche zu Jedermanns
Wissenschaft und Beobachtung durch gegenwärtige Verordnung kund zu
machen befohlen.
§. 1.
Das Pfandamt, welches unter der Leitung, und Aufsicht der Stiftungs ^l'?^"'
Oberdirektion stehet, leiht nicht auf unbewegliche Güter, und privat Schuld- mterae'n
verschreibungen, sondern allein auf ärarial, bankal, niederösterreichische
ständische, und andere Schuldverschreibungen eines öffentlichen Fonds, und
auf bewegliche Habschaften.
2.
Aber auch von den beweglichen Habschaften werden ausgeschlossen:
Erstens: Wegen Gefahr des Verderbnisses Pelzwerk und Kirschner-
waaren überhaupt;
Zweytens: Wegen Beschwerlichkeit der Aufbewahrung aber Bett
gewand, Spiegel, Kästen, Bilder, Bücher, und anders dergleichen Haus-
geräth, zu dessen Unterbringung und Verwahrung ein zu grosser Raum
erfordert wird;
Drittens: Endlich werden überhaupt noch alle diejenigen Sachen
nicht zum Pfande angenommen, welche kennbar zu dem Militärdienste ge-
widmet sind.
Auf Gold und Silber, das mit einem Familienwappen bezeichnet ist,
wird nur nach hinlänglichem Beweise, daß es mit keinem Fideikommiß
behaftet sey, geliehen.
§. 3.
Wenn Jemand Geld auf ein Pfand entlehnen will, so hat er sich an Schätzung
des Pfandes,
das Pfandamt zu wenden, und sein Pfand den hiezu bestellten geschworenen Einschrei.
bung, Aus-
Schatzmeistern zu übergeben. händigung
Die Schatzmeister sind verbunden bewegliche Habschaften nach dem ^"er-
inneren Werthe, öffentliche Schuldverschreibungen aber nach dem Betrage
des Kapitals zu schätzen, und den Pfandschilling, oder das Darlehn nach
dieser Schätzung mit Vorbehalt der auf ein Jahr und drey Monate berech-
neten Interessen auszumessen. Nach der Schätzung wird das Pfand in den
Amtsbüchern genau beschrieben und dabey angemerket, wie viel und an
welchem Tage auf dasselbe geliehen worden ist. Hierauf wird das Pfand
in sichere, und geheime Verwahrung übergeben, dem Pfandgeber aber das
Das k. k. Versatzamt.8