Verwahrung
des Pfand-
zetteis, und
Anzeige,
wenn er ver-
lohren, oder
gestohlen
werden
sollte.
Bey einem
verlohrnen
Zettel wird
das Pfand
ein Jahr und
sechs
Wochen
zurück-
gehalten.
Einlösung:
Umsetzung:
Wenn keines
von beyden
in der be-
stimmten
Frist ge-
schieht, ver-
fällt das
Pfand.
Veräußerung
der ver-
fallenen
Pfänder.
Beila II.
Darlehn, und nebst dem zu seiner Sicherheit, und um das Pfand wieder
einlösen zu können, ein Pfandzettel eingehändiget, welcher mit dem in der
Ordnung auf ihn ausgefallenen Numer und dem gewöhnlichen Amtsstempel
versehen ist.
$4.
Jeder Pfandgeber wird erinnert, seinen Pfandzettel wohl zu verwahren,
und sich davon eine genaue Abschrift zu machen. Wenn dieser Zettel nun
in Verstoß geriethe, oder entwendet würde, so hat er dem Amte ungesäumt
den Verlust, und zugleich den Numer des Pfandzettels, oder wenigstens
den Tag der Einlage anzuzeigen, und eine genaue Beschreibung des Pfandes
zu machen. Das Amt ist alsdann schuldig, das Pfand indessen vorzumerken,
und auf diese Art so lang sicher zu stellen, bis der Pfandzettel bey dem-
selben zum Vorschein kömmt.
Wenn ein Zettel in das Pfandamt gebracht wird, welcher nur als
verlohren angezeigt worden, so wird er dem Ueberbringer bloß abzunehmen
seyn; ist er aber als gestohlen angezeigt worden, so ist der Ueberbringer
zugleich anzuhalten, und dem Gerichte zu- übergehen.
§. 5.
So lang der Pfandzettel nicht zum Vorschein kömmt, wird das Pfand
von dem Amte zurückgehalten, und dem Eigenthümer erst nach Verlauf
eines Jahres und sechs Wochen gegen hinreichende Legitimation, vollständig
berichtigtes Kapital und Zinnsen und eingelegte Schadloshaltung verabfolget.
Hätte der Eigenthümer unterlassen, die Anzeige des Verlustes bey Zeiten
zu machen, und wäre daher das Pfand vor der Anzeige von dem Finder,
oder Entfremder des Zettels eingelöset worden, so hat der erstere seinen
Schaden der eigenen Nachlässigkeit zuzuschreiben, ohne daß das Amt ihm
zu etwas verbunden ist.
Die Einlösung geschieht, wenn nach Abtragung des Pfandschillings,
und der aufgelaufenen Zinnsen das Pfand zurückgenommen wird. Die Um-
setzung, wenn nach Berichtigung der Zinnsen das Pfand gegen einen neuen
Pfandamtszettel gleichsam aufs neue wieder verpfändet wird; Die dem Ver-
derbnisse unterworfenen Pfänder müssen eingelöst, und nur solche, die dem
Verderbnisse nicht unterliegen, können umgesetzt werden. Wenn nach Ver-
lauf von einem Jahre und sechs Wochen dem Verderbnisse unterworfene
Pfänder nicht eingelöst, und dem Verderben nicht unterworfene nicht
wenigstens umgesetzet worden sind, so werden sie vom Amte für verfallen
angesehen.
Solche verlassene Pfänder werden in öffentlichen Versteigerungen ver-
veräußert, und der Tag zur öffentlichen Versteigerung, wie auch die zu
versteigernden Pfänder selbst nebst ihren Pfandnumern in den Zeitungen
und Kundschaftsbögen jedesmal ordentlich bekannt gemacht, an den be-
stimmten Tagen öffentlich ausgerufen, und an den Meistbietenden gegen
baare Bezahlung hindangegeben. Jeder Pfandeigenthümer kann diesen Amts-
versteigerungen beywohnen, allenfalls sein Pfand mitsteigern, und sich von
dem Kaufschilling selbst überzeigen.
des Pfand-
zetteis, und
Anzeige,
wenn er ver-
lohren, oder
gestohlen
werden
sollte.
Bey einem
verlohrnen
Zettel wird
das Pfand
ein Jahr und
sechs
Wochen
zurück-
gehalten.
Einlösung:
Umsetzung:
Wenn keines
von beyden
in der be-
stimmten
Frist ge-
schieht, ver-
fällt das
Pfand.
Veräußerung
der ver-
fallenen
Pfänder.
Beila II.
Darlehn, und nebst dem zu seiner Sicherheit, und um das Pfand wieder
einlösen zu können, ein Pfandzettel eingehändiget, welcher mit dem in der
Ordnung auf ihn ausgefallenen Numer und dem gewöhnlichen Amtsstempel
versehen ist.
$4.
Jeder Pfandgeber wird erinnert, seinen Pfandzettel wohl zu verwahren,
und sich davon eine genaue Abschrift zu machen. Wenn dieser Zettel nun
in Verstoß geriethe, oder entwendet würde, so hat er dem Amte ungesäumt
den Verlust, und zugleich den Numer des Pfandzettels, oder wenigstens
den Tag der Einlage anzuzeigen, und eine genaue Beschreibung des Pfandes
zu machen. Das Amt ist alsdann schuldig, das Pfand indessen vorzumerken,
und auf diese Art so lang sicher zu stellen, bis der Pfandzettel bey dem-
selben zum Vorschein kömmt.
Wenn ein Zettel in das Pfandamt gebracht wird, welcher nur als
verlohren angezeigt worden, so wird er dem Ueberbringer bloß abzunehmen
seyn; ist er aber als gestohlen angezeigt worden, so ist der Ueberbringer
zugleich anzuhalten, und dem Gerichte zu- übergehen.
§. 5.
So lang der Pfandzettel nicht zum Vorschein kömmt, wird das Pfand
von dem Amte zurückgehalten, und dem Eigenthümer erst nach Verlauf
eines Jahres und sechs Wochen gegen hinreichende Legitimation, vollständig
berichtigtes Kapital und Zinnsen und eingelegte Schadloshaltung verabfolget.
Hätte der Eigenthümer unterlassen, die Anzeige des Verlustes bey Zeiten
zu machen, und wäre daher das Pfand vor der Anzeige von dem Finder,
oder Entfremder des Zettels eingelöset worden, so hat der erstere seinen
Schaden der eigenen Nachlässigkeit zuzuschreiben, ohne daß das Amt ihm
zu etwas verbunden ist.
Die Einlösung geschieht, wenn nach Abtragung des Pfandschillings,
und der aufgelaufenen Zinnsen das Pfand zurückgenommen wird. Die Um-
setzung, wenn nach Berichtigung der Zinnsen das Pfand gegen einen neuen
Pfandamtszettel gleichsam aufs neue wieder verpfändet wird; Die dem Ver-
derbnisse unterworfenen Pfänder müssen eingelöst, und nur solche, die dem
Verderbnisse nicht unterliegen, können umgesetzt werden. Wenn nach Ver-
lauf von einem Jahre und sechs Wochen dem Verderbnisse unterworfene
Pfänder nicht eingelöst, und dem Verderben nicht unterworfene nicht
wenigstens umgesetzet worden sind, so werden sie vom Amte für verfallen
angesehen.
Solche verlassene Pfänder werden in öffentlichen Versteigerungen ver-
veräußert, und der Tag zur öffentlichen Versteigerung, wie auch die zu
versteigernden Pfänder selbst nebst ihren Pfandnumern in den Zeitungen
und Kundschaftsbögen jedesmal ordentlich bekannt gemacht, an den be-
stimmten Tagen öffentlich ausgerufen, und an den Meistbietenden gegen
baare Bezahlung hindangegeben. Jeder Pfandeigenthümer kann diesen Amts-
versteigerungen beywohnen, allenfalls sein Pfand mitsteigern, und sich von
dem Kaufschilling selbst überzeigen.