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Der Personalstand des Wiener Versatzamtes.
1. November 1898 in den Bezügen den Staatsbeamten gleichgestellt;1) die Diener
und Pfänderträger streben die Gleichstellung mit den Staatsdienern an.
Die Errichtung so vieler neuer Nebenämter, namentlich aber des Versteigerungs-
amtes, und alle übrigen Reformen bedingen die Aufstellung eines ganz neuen Status
der Beamten des Versatzamtes. Die entsprechenden Vorarbeiten sind im Zuge. Es
sollen unter der Oberleitung des Directors Vorstandsposten für einzelne Geschäfts-
abtheilungen, ferner die Möglichkeit geschaffen werden, in dem Amte, dessen Be-
amtenschaft, ausgenommen die Schätzmeister, heute fast ausschießlich aus dem
Unterofficiersstande (Certifieatisten) sich recrutiert, einzelne unbedingt nothwendige
Organe mit commercieller, mit judicieller und mit Fachrechnungs-Bildung anstellen
zu können.
Seit jeher war der Vorstand, der Hauptcassier, der Liquidator, die Cassiere,
die Pfänderverwahrer, die Schätzmeister und auch die Cassadiener cautions-
pflichtig. In der Ah. Entschließung vom 10, Juli 1871, intimiert mit Erlass des
Ministeriums des Innern vom 20. Juli 1871, Z. 9791, wurde nebst der Regulierung
des Personal- und Besoldungsstandes des Versatzamtes gleichzeitig ausgesprochen,
welche Beamte und Diener in diesem neuen Status auch fernerhin Cautionen zu
erlegen haben und mit welcher Ziffer letztere zu bemessen sind.
Hienach waren zu erlegen:
Vom Director.3000 fl.
» Hauptcassier.3000 »
» Liquidator .-. 2000 »
Von den Cassieren, dem Liquidaturs-Adjuncten und dem Secretär je 1000 »
» » Pfänderverwahrern..» 2000 »
» » Pretiosenschätzmeistern..» 4000 »
» » Pretiosenschätzers-Adjuncten.»3000 »
» dem Uhrenschätzer.1600 »
» den Effectenschätzmeistern.»1000 »; dann
» » vier Cassadienern.» 300 »
Im Grunde dieser Ah. Entschließung wurde gleichzeitig als Norm be-
stimmt, dass nur die damals bereits in Obligationen erliegenden Cautionen auch
fernerhin als zulänglich anzusehen waren, der Erlag neuer oder die Ergänzung
bereits bestehender Cautionen für alle cautionspflichtigen Beamten und Diener des
Versatzamtes in Hinkunft aber nur entweder mittels pragmatikalisch sichergestellten
Hypotheken oder im Baren gegen 5% Verzinsung beim Versatzamtsfonde zu ge-
schehen hat.
Außer den vorgenannten Beamten hatten auch die Effectenschätzer-Adjuncten
im Sinne des Erlasses der Statthalterei vom 17. Februar 1868, Z. 4277, eine Caution,
und zwar in der Höhe von 1050 fl. zu erlegen.
Über die Ermäßigung dieser Caution von 1050 fl. auf die gegenwärtig nomi-
nierte Höhe von 1000 fl. (2000 K) lässt sich keine Verordnung finden, es dürfte
aber diese Herabsetzung auf Grund der oben erwähnten Ah. Entschließung
vom 10. Juli 1871, in welcher allerdings die Effectenschätzer-Adjuncten nicht an-
geführt erscheinen, geschehen sein, weil auch die Effectenschätzmeister bis zu
diesem Zeitpunkte die gleiche Caution pro 1050 fl. zu erlegen hatten.
Weitere Abänderungen der mit der Ah. Entschließung vom 10. Juli 1871
systemisierten Cautionen sind erfolgt:
9 Vgl. auch den Antrag Vergani im Abgeordnetenhause am 22. Februar 1889, Beilage 744
zu den stenographischen Protokollen des Abgeordnetenhauses, X. Session 1889.
Der Personalstand des Wiener Versatzamtes.
1. November 1898 in den Bezügen den Staatsbeamten gleichgestellt;1) die Diener
und Pfänderträger streben die Gleichstellung mit den Staatsdienern an.
Die Errichtung so vieler neuer Nebenämter, namentlich aber des Versteigerungs-
amtes, und alle übrigen Reformen bedingen die Aufstellung eines ganz neuen Status
der Beamten des Versatzamtes. Die entsprechenden Vorarbeiten sind im Zuge. Es
sollen unter der Oberleitung des Directors Vorstandsposten für einzelne Geschäfts-
abtheilungen, ferner die Möglichkeit geschaffen werden, in dem Amte, dessen Be-
amtenschaft, ausgenommen die Schätzmeister, heute fast ausschießlich aus dem
Unterofficiersstande (Certifieatisten) sich recrutiert, einzelne unbedingt nothwendige
Organe mit commercieller, mit judicieller und mit Fachrechnungs-Bildung anstellen
zu können.
Seit jeher war der Vorstand, der Hauptcassier, der Liquidator, die Cassiere,
die Pfänderverwahrer, die Schätzmeister und auch die Cassadiener cautions-
pflichtig. In der Ah. Entschließung vom 10, Juli 1871, intimiert mit Erlass des
Ministeriums des Innern vom 20. Juli 1871, Z. 9791, wurde nebst der Regulierung
des Personal- und Besoldungsstandes des Versatzamtes gleichzeitig ausgesprochen,
welche Beamte und Diener in diesem neuen Status auch fernerhin Cautionen zu
erlegen haben und mit welcher Ziffer letztere zu bemessen sind.
Hienach waren zu erlegen:
Vom Director.3000 fl.
» Hauptcassier.3000 »
» Liquidator .-. 2000 »
Von den Cassieren, dem Liquidaturs-Adjuncten und dem Secretär je 1000 »
» » Pfänderverwahrern..» 2000 »
» » Pretiosenschätzmeistern..» 4000 »
» » Pretiosenschätzers-Adjuncten.»3000 »
» dem Uhrenschätzer.1600 »
» den Effectenschätzmeistern.»1000 »; dann
» » vier Cassadienern.» 300 »
Im Grunde dieser Ah. Entschließung wurde gleichzeitig als Norm be-
stimmt, dass nur die damals bereits in Obligationen erliegenden Cautionen auch
fernerhin als zulänglich anzusehen waren, der Erlag neuer oder die Ergänzung
bereits bestehender Cautionen für alle cautionspflichtigen Beamten und Diener des
Versatzamtes in Hinkunft aber nur entweder mittels pragmatikalisch sichergestellten
Hypotheken oder im Baren gegen 5% Verzinsung beim Versatzamtsfonde zu ge-
schehen hat.
Außer den vorgenannten Beamten hatten auch die Effectenschätzer-Adjuncten
im Sinne des Erlasses der Statthalterei vom 17. Februar 1868, Z. 4277, eine Caution,
und zwar in der Höhe von 1050 fl. zu erlegen.
Über die Ermäßigung dieser Caution von 1050 fl. auf die gegenwärtig nomi-
nierte Höhe von 1000 fl. (2000 K) lässt sich keine Verordnung finden, es dürfte
aber diese Herabsetzung auf Grund der oben erwähnten Ah. Entschließung
vom 10. Juli 1871, in welcher allerdings die Effectenschätzer-Adjuncten nicht an-
geführt erscheinen, geschehen sein, weil auch die Effectenschätzmeister bis zu
diesem Zeitpunkte die gleiche Caution pro 1050 fl. zu erlegen hatten.
Weitere Abänderungen der mit der Ah. Entschließung vom 10. Juli 1871
systemisierten Cautionen sind erfolgt:
9 Vgl. auch den Antrag Vergani im Abgeordnetenhause am 22. Februar 1889, Beilage 744
zu den stenographischen Protokollen des Abgeordnetenhauses, X. Session 1889.