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Kaiserlich-Königliches Versatz-, Verwahrungs- und Versteigerungsamt [Hrsg.]
Das K. K. Versatzamt in Wien: von 1707 bis 1900 — Wien: Selbstverl., 1901

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Beilage 1/V.

beobachtet: jedoch aber auff ein und anderen Fall von jedem Gulden deß gelösten
Werths ein Kreutzer dem Armen Hauß bezahlt werden. Und wie zumahlen
Sechzehendens sich ereignen könte / daß jemand einiges gestohlenes Gut /
oder aber die ihme zu verkauffen gegebene Sachen wider den außtrucklichen Be-
felch deß Eigenthumbers im Ambt versetzen möchte / wordurch das arme Hauß
in Schaden gebracht wurde; als wollen wir als regierender Landes-Fürst und Herr
hiemit alles Ernsts und Gemessen statuiret haben / daß fürs Erste denen unbefugten
Tandler und Tandlerinen / auch Geld-Zubringer und Zubringerinen / und dergleichen
Leuthen alle frembde ihnen nicht selbst eigens zugehörige Sachen zu versetzen
künfftighin bey wohl empfindlicher schwären Leibs-Straff gäntzlichen verbotten
seyn: Andertens aber die jenige / Welche entweders gestohlenes Gut / oder aber
andere ihnen zum Verkauff behändigte Effecten in dises Versattz- und Frag-Ambt
gebracht hätten / und darauff würcklich gelyhen worden / und zwar / wann das
Darlehen 6. 7. 8. 9. biß 25. fl. betragete / mit einen gantzen Schilling unnachläßlich
abgefertiget: da aber die Darlehens Summa über 25. fl. sich beioffen / wider einen
solchen mit der ordinari Lebens-Straff unverschont verfahren werden solle. Uber
dises
Sibenzehendens wirdet jedermänniglich hiemit zur Nachricht beygefügt / daß /
wann jemand etwas gestohlen wurde / er solches dem Ambt alsogleich anzeigen:
und eine Specification der entfrembden Sachen mitüberschicken solle / damit solche
auff dahin Bringung allda angehalten / und auff Beweiß / daß es sein Gut seye/
ohne einiger Pr^tension oder Zahlung frey widerum außgefolgt werden möge;
worfür einem solchem in die alldort stehende / und zu disem Ende auffgerichtete
Sambl-Büchsen / so vil als er gern will / ein beliebiges Allmosen für die Arme
zu erlegen frey gestellet wird. Übrigens
Achtzehendens / gleichwie obermeltes mehrere Interesse insonderheit wegen
der zu Bestreitung viler zu Auff- und Einrichtung dises Montis pii erforder-
lichen Unkosten allergnädigist bewilliget worden; Als würdet besagtes armes Hauß
von selbsten dahin geflissen seyn / nach beschehener Stabilirung vilerholtes Montis
pii dise Interesse nicht allein zu reduciren / und auff die Lands- gewöhnliche Ver-
zinsung nach / und nach / abzusetzen / sondern auch / bey Uberkommung der
erforderlichen mehreren Mittlen / oder darzu etwann eigens erfolgenden Stüfftungen /
so gar / denen armen nothleydenden / und bedürftigen Leuthen einige kleine
Summa ohne Bezahlung einiges Interesse ins künfftig darzuleyhen.
Schließlichen / was obangeregtes Frag-Ambt anbetrifft / weilen die Erfahrnuß
bißhero gezeiget / daß vil Partheyen verbanden / welche etwo ein Gut / Hoff /
Hauß / Garten / Acker / Wisen / Weingarten / oder andere unbewögliche Güter;
Item Körner / Wein / Vasser / Holttz / Heu / Pferd / Wägen / Galanterie-Waaren /
Musicalische Instrumenta / wie auch Spallier / Bilder / Bibliothecen / und andere
dergleichen Fahrnussen / die ohne mercklichen Unkosten und Schaden nicht auff die
Märckt zu bringen seynd / zu verkauffen willens wären / jedoch aber hierumben auß
Mangel / daß ein solche Feilbietung nicht kündbar ist / keinen Kauffer überkommen
können; Herentgegen auch andere Partheyen dergleichen Stuck gern käuflichen
sich bringen möchten / wann sie von ein- oder anderer Feilbietung Wissenschafft
hätten; als ist nit allein vorgemelter Ursachen halber / sondern auch beeden Par-
theyen zum besten / und zwar zu Eriherung deß von denen Zubringern und Zu-
bringerinen bißhero genomenen übermässigen Lohns / und / daß sie von jeden
Gulden so gar einen Grosche ungescheucht begehrt haben / dises Frag-Ambt dahin
eingerichtet worden / daß nicht nur auff freywilliges anmeldten eines jeden Ver-
 
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