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Kaiserlich-Königliches Versatz-, Verwahrungs- und Versteigerungsamt [Editor]
Das K. K. Versatzamt in Wien: von 1707 bis 1900 — Wien: Selbstverl., 1901

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Beilage 2 V.

$ 19.
Damit jedoch die Pfänder nicht zu lang liegen bleiben, verderben und
die Amtszinnsen zum Schaden des Amtes sowohl als des Eigenthümers
zu hoch auflauffen, hat der Eigenthümer von dem Tage der Verpfändung
längstens innerhalb eines Jahres und sechs Wochen dem Verderbnisse
unterworfene Pfänder entweder einzulosen, oder doch umzusetzen.
§. 20.
Gegen die Verfälscher der von dem Pfandamte wirklich ausgefertigten
Pfandzettel, und gegen diejenigen, welche dergleichen nachmachen sollten,
wird von den Gerichtsbehörden nach den bestehenden Gesetzen ohne Nach-
sicht, und nach aller Strenge verfahren werden.
§. 21.
Zu grösserer Bequemlichkeit des Publikums wird das Pfandamt an
allen Werktagen, den Sonnabend ausgenommen, Vormittags von 9 bis 12,
Nachmittags von 3 bis 6 Uhr offen gehalten.
§- 22.
Das mit dem Pfandamte vereinigte Fragamt wird zum Vortheile des
Publikums, so wie es gegenwärtig bestehet, mit den dabey eingeführten
Kundschaftsbögen und Einschreibbüchern noch ferner unverändert gelassen,
und der hievon abfallende Nutzen ganz dem Pfandamte zugewendet.
Die Halbscheid des dem Pfandamte selbst fallenden Nutzens aber fällt
der Armenkasse zu.
Uebrigens wird der Bedacht genommen werden, nach Maaß des zu-
nehmenden erforderlichen Pfandamts-Fonds die Interessen noch mehr zu
vermindern, und nach und nach auf die Landesüblichen herabzusetzen.

Die längste
Einlösungs-
frist binnen
Jahr und
sechs
Wochen.

Die Ver-
fälschung
oder Nach-
machung des
Pfandamts-
zettels wird
gerichtlich
bestrafet.

Zeit, wann
das Pfand-
amt offen
gehalten
wird.

Das Fragamt
bleibt in
seiner vori-
gen Ver-
fassung.

Der halbe
Nutzen des
Pfandamtes
wird dem
Armenunter-
halte ge-
widmet.

Wien den lten Hornung 1785.
 
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