Schwach rot angelegte Flächen kennzeichnen denkmalpflegerische Interessenbereiche.
Darunter sind zum Beispiel historische Ortskerne oder wichtige Ortserweiterungen zu
verstehen, an denen Strukturen (Straßen, Parzellen, Bausubstanz u. ä.), Ortsgeschichte
und -entwicklung bis in die Gegenwart ablesbar werden, auch wenn die vorhandenen
baulichen Anlagen selbst nicht oder nur zum Teil als Baudenkmale im Sinne des
NDSchG gelten können. Um der besonderen Situation solcher Bereiche Rechnung zu
tragen, sollten deshalb hier denkmalpflegerische Begleitmaßnahmen erwogen werden,
die der Initiative der Gemeinden anheim gegeben sind. Hierzu zählen Gestaltungs-
satzungen und besondere Festlegungen in Bebauungsplänen.
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Darunter sind zum Beispiel historische Ortskerne oder wichtige Ortserweiterungen zu
verstehen, an denen Strukturen (Straßen, Parzellen, Bausubstanz u. ä.), Ortsgeschichte
und -entwicklung bis in die Gegenwart ablesbar werden, auch wenn die vorhandenen
baulichen Anlagen selbst nicht oder nur zum Teil als Baudenkmale im Sinne des
NDSchG gelten können. Um der besonderen Situation solcher Bereiche Rechnung zu
tragen, sollten deshalb hier denkmalpflegerische Begleitmaßnahmen erwogen werden,
die der Initiative der Gemeinden anheim gegeben sind. Hierzu zählen Gestaltungs-
satzungen und besondere Festlegungen in Bebauungsplänen.
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