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Frankfurter Meß-Relation, das ist: halbjährliche Erzehlungen der neuesten Staats - und Welt-Geschichten — 1777/​1778

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Dreyzehenter Haupttitul. Von America
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https://doi.org/10.11588/diglit.53666#0209

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Von Americanischerr Geschichten.'
tzegr FravzöflMen und Spanischen Hofe bereits angrtrage» Hst. Kem
Staat soll zu Wesens-Zeiten mehr KrießssthW halten, als die im
ConZrsK versammletm vereiniKtm Staaten, zm Vertheidigung eines
solchen StaaS oder seincs Handels sm nöthig erachten; noch auch mehr
Truppen zu FriedenSzerttn auf den Bernen halten, als zur Besatzung
feiner rejpectiven Form nach Maaßgasr des Congreffes erfordert wird.
Base§en soll jeder Staat jederzrsteme wchtemgmchkete, disciplinirte
und hinlänglich mit Grwchr und Umform verfthene MM unterhalten,
und beständig m össtntltthm VsrmrtzsHäuftm eine gehörige Anzahl
Canonen, Mer, Gewehre, Geschütz und FUoequtpage in Bereit-
schaft haben. Kein Staat soll flch, ohne Einwilligung des Eongres-
ses , in einen Krieg emlaffm, es wäre denn, daß em solcher Staat
wirklich ftindMz angegrrffm rvürde , oder zuverlässige Nachricht erhielte,
daß ügend ftm inviamsche Völkerschaft den Entschluß gefaßt hätte,
emn'r Gafall zu thrm, und dre Grmhr zu dringend wäre, als daß man
dr§ DeWmrnstalren so laage auffchuben könnte, ,btS die veremigten im
EöNMLffe verfammleren Staaten darüber berathschlagt hätten; noch
soll sm Staat E-laudmß rrthesten, Kriegs , oder Ksper, Schiffe auS-
, MKWNüMNrn, nachdem der Kries von den im Eongreffe
verelmgkm Maaten erklärt worden, es wAt denn, dass ein solcher
Staat von Seekäubrm angegrGu würde, als im welchem Falle
Kriegsschiffe -LUSgerüffrk werden, und solang bleiben mögen, als die
Gefahr dauert; oder bis die mremrgteo im Eongreffe versammelten
Staaten ander wen iß« VerfozunH n?ffen.
Wenn ein Staat Land-Truppen zur allgemeinen Vertheidigung
wirbt, so sollen alle Officiers drs z m Odersten von dem Staate, der
die Truppen wirbt, ernannt, und such zu den erledigten Stellen an,
dere von ihm mever Erarmt werdem
8) Alle Kriegs-und sonstige Kosten, welche die allgemeine Wohl-
fahrt erhencht, und dre von den un Eongreffe versammelten vereinigten
Staaten bewilliget worden, sollen aus dem gemeinschaftlichen Schatze
bezahlt und dre erforderlichen Substdien von dm verschiedenen Staa-
ten, nach Verhältnis ihrer refpectiven Ländereyrn, aufgebracht wer-
den, zu em Ende der Anschlag, so wie solchen der Eongreß von Zeit
zuiZeit bestlmmen für nöthig erachten wird, gemacht werden soll. Die
Taxen Mr Abführung diese: LZuora sollen gemacht und emsrhoben wer-
den , unter Autorität der refprcrven Gerichtsbarkeit jeden Staats,
bmmn solcher Zm, als der Eongreß dazu vestgeftt hat,
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