1905
Heidelberger Akademische Mitteilungen
Nr. 1
4. Personen reiferen Alters (Hospitanten)
sind gehalten, vor der Inskription bei den akademischen
Lehrern das Kollegiengeld an die Quästur zu entrichten.
Heidelberg, den 15. April 1905.
Der Prorektor:
Curtius.
Akademisches Direktorium.
In Bezug auf den Besuch der Vorlesungen und die Be-
nutzung akademischer Anstalten durch Nicht-Akademiker
sehen wir uns veranlasst, folgendes öffentlich bekannt zu
machen:
1. Der ständige Besuch von Vorlesungen kann Perso-
nen reiferen Alters (Hospitanten) gemäss § 58 der
akademischen Vorschriften jeweils für ein Semester ge-
stattet werden.
2. Der Erlaubnisschein, der auf dem Sekretariat
ausgestellt wird, ist dem Quästor und den Dozenten,
letzteren auch die Quittung der Quästur über
die entrichteten Honorare u. s. w. vorzulegen.
Heidelberg, den 15. April 1905.
Der Prorektor:
Curtius.
Engerer Senat.
Bekanntmachung.
1. Die Einzeichnung in die Anmeldelisten hat bis
zum 28. Mai bei den Dozenten zu erfolgen.
Wer erst nach diesem Termin zu den Vorlesungen zu-
gelassen oder immatrikuliert wird, hat die Einzeichnung so-
fort zu,bewirken.
Nachträgliche Einzeichnungen dürfen nur mit schrift-
licher Genehmigung des Prorektors vorgenommen werden.
2. Die Entrichtung der Kollegienhonorare hat auf
der Quästur bis zum 28. Mai zu erfolgen, bei späterer
Einzeichnung in die Listen unmittelbar darnach.
Studierende, deren Gesuch um Honorarbefreiung nicht
entsprochen wurde, haben innerhalb 8 Tagen nach Zustellung
der Verbescheidung ihres Gesuches Zahlung zu leisten.
Heidelberg, den 15. Mai 1905.
Der Prorektor:
Curtius.
Engerer Senat.
Bekanntmachung.
Auf Anordnung des Grossh. Ministeriums der
Justiz, des Kultus und Unterrichts ist von den bad.
Hochschulen eine Semestral-Statistik der Stu-
dierenden aufzustellen.
Zu diesem Zweck hat jeder Studierende in
jedem Semester eine Zählkarte auszufüllen, und
hat die Ausfüllung der Karte für das Sommersemester
nach dem Stand vom 15. Mai zu erfolgen.
Die Herren Studierenden werden deshalb ersucht,
die in der Universitätskanzlei (Universitäts-
hauptgebäude I. Obergeschoss) aufliegenden Zähl-
kartenformulare dort sorgfältig auszufüllen
und zu unterzeichnen.
Wir geben uns der Erwartung hin, dass die
Herren Kommilitonen dieser Aufforderung bis läng-
stens 25. Mai nachgekommen sein werden.
Säumige würden disziplinäres Einschreiten zu
gewärtigen haben.
Heidelberg, den 15. April 1905.
Der Prorektor:
Curtius.
Universität Heidelberg.
Frauenstudium betr.
I. Als ordentliche Studierende
werden Frauen, welche gemäss § 6 der akademischen
Vorschriften das Reifezeugnis eines deutschen,
staatlich anerkannten Gymnasiums, bezw. in den
hierfür bestimmten besonderen Fällen eines deutschen
Realgymnasiums oder einer deutschen Oberreal-
schule vorlegen und im Uebrigen die erforderlichen
Nachweise für die Immatrikulation erbringen, — zunächst
jedoch nur versuchsweise — zur Immatrikulation zu-
gelassen. Die betreffenden Gesuche sind an die
Immatrikulationskommission zu richten.
II. Als sog. Hörerinnen
lassen die theologische, philosophische und natur-
wissenschaftlich-mathematische Fakultät solche
Damen, welche genau bestimmten Anforderungen an
eine wissenschaftliche Vorbildung genügen (höhere
Lehrerinnenprüfung für Deutsche, — Baccalaureat für
Engländerinnen und Amerikanerinnen, — Diplome
de fin d'etudes für Französinnen, — 4 jährige höhere
akademische Frauenkurse für Russinnen, — vorbehalt-
lich besonderer Beschlussfassung in besonderen Fällen),
sodann die medizinische Fakultät solche Frauen, die
an einer deutschen oder gleichwertigen Universität
die medizinische Doktor- oder Arzt-Prüfung abgelegt
haben, zum Besuche der Vorlesungen innerhalb der
Fakultät zu.
Die Zulassung erfolgt aber nur im Einverständnis
mit den akademischen Lehrern, bei denen Vorlesungen
gehört werden wollen, und nur vergünstigungsweise und
jederzeit widerruflich. Die betreffenden Hörerinnen
werden nicht immatrikuliert, erhalten auch keinen
Hospitantenschein, sonach auch nicht die Berechtigung
zum ständigen Besuche der Vorlesungen, sondern von
Semester zu Semester von der betreffenden Fakultät
einenErlaubnisschein. Gesuche um Zulassung zum
Besuche der Vorlesungen als Hörerinnen sind
unter Vorlage der Zeugnisse über Vorbildung und
Studien an den betreffenden Fakultätsdekan ein-
zureichen.
Akademisches Direktorium.
Bekanntmachung.
Die ohne nähere Adresse eingehenden Brief-
sendungen für die Studierenden der Universität werden
nach einer Mitteilung des kaiserl. Postamts fernerhin nicht
mehr in die Universität bestellt, sondern am Ausgabe-
schalter des Hauptpostamts lagernd gehalten
und, sofern sie nach Ablauf einer 14 tägigen Lagerfrist den
Adressaten nicht haben zugestellt werden können, als un-
bestellbar nach dem Aufgabeort zurückgesendet werden.
Hiervon setzen wir die Herren Studierenden in Kenntnis.
Der Prorektor:
Curtius.
Akademisches Direktorium.
Bekanntmachung.
Es ist wiederholt vorgekommen, dass ältere vor dem
Staatsexamen stehende Studierende, insbesondere der Rechts-
wissenschaft, sich zwar an der Hochschule immatrikulieren
lassen bezw. das akademische Bürgerrecht beibehalten, sich
aber nicht Studien halber am Orte der Hochschule auf-
halten, sondern sich in ihre Heimat begeben, um sich dort
auf das Staatsexamen vorzubereiten, gleichwohl aber die
so verbrachten Studiensemester bei der Meldung zum Staats-
examen als an der Hochschule verbrachte Studiensemester
zur Anrechnung bringen.
Heidelberger Akademische Mitteilungen
Nr. 1
4. Personen reiferen Alters (Hospitanten)
sind gehalten, vor der Inskription bei den akademischen
Lehrern das Kollegiengeld an die Quästur zu entrichten.
Heidelberg, den 15. April 1905.
Der Prorektor:
Curtius.
Akademisches Direktorium.
In Bezug auf den Besuch der Vorlesungen und die Be-
nutzung akademischer Anstalten durch Nicht-Akademiker
sehen wir uns veranlasst, folgendes öffentlich bekannt zu
machen:
1. Der ständige Besuch von Vorlesungen kann Perso-
nen reiferen Alters (Hospitanten) gemäss § 58 der
akademischen Vorschriften jeweils für ein Semester ge-
stattet werden.
2. Der Erlaubnisschein, der auf dem Sekretariat
ausgestellt wird, ist dem Quästor und den Dozenten,
letzteren auch die Quittung der Quästur über
die entrichteten Honorare u. s. w. vorzulegen.
Heidelberg, den 15. April 1905.
Der Prorektor:
Curtius.
Engerer Senat.
Bekanntmachung.
1. Die Einzeichnung in die Anmeldelisten hat bis
zum 28. Mai bei den Dozenten zu erfolgen.
Wer erst nach diesem Termin zu den Vorlesungen zu-
gelassen oder immatrikuliert wird, hat die Einzeichnung so-
fort zu,bewirken.
Nachträgliche Einzeichnungen dürfen nur mit schrift-
licher Genehmigung des Prorektors vorgenommen werden.
2. Die Entrichtung der Kollegienhonorare hat auf
der Quästur bis zum 28. Mai zu erfolgen, bei späterer
Einzeichnung in die Listen unmittelbar darnach.
Studierende, deren Gesuch um Honorarbefreiung nicht
entsprochen wurde, haben innerhalb 8 Tagen nach Zustellung
der Verbescheidung ihres Gesuches Zahlung zu leisten.
Heidelberg, den 15. Mai 1905.
Der Prorektor:
Curtius.
Engerer Senat.
Bekanntmachung.
Auf Anordnung des Grossh. Ministeriums der
Justiz, des Kultus und Unterrichts ist von den bad.
Hochschulen eine Semestral-Statistik der Stu-
dierenden aufzustellen.
Zu diesem Zweck hat jeder Studierende in
jedem Semester eine Zählkarte auszufüllen, und
hat die Ausfüllung der Karte für das Sommersemester
nach dem Stand vom 15. Mai zu erfolgen.
Die Herren Studierenden werden deshalb ersucht,
die in der Universitätskanzlei (Universitäts-
hauptgebäude I. Obergeschoss) aufliegenden Zähl-
kartenformulare dort sorgfältig auszufüllen
und zu unterzeichnen.
Wir geben uns der Erwartung hin, dass die
Herren Kommilitonen dieser Aufforderung bis läng-
stens 25. Mai nachgekommen sein werden.
Säumige würden disziplinäres Einschreiten zu
gewärtigen haben.
Heidelberg, den 15. April 1905.
Der Prorektor:
Curtius.
Universität Heidelberg.
Frauenstudium betr.
I. Als ordentliche Studierende
werden Frauen, welche gemäss § 6 der akademischen
Vorschriften das Reifezeugnis eines deutschen,
staatlich anerkannten Gymnasiums, bezw. in den
hierfür bestimmten besonderen Fällen eines deutschen
Realgymnasiums oder einer deutschen Oberreal-
schule vorlegen und im Uebrigen die erforderlichen
Nachweise für die Immatrikulation erbringen, — zunächst
jedoch nur versuchsweise — zur Immatrikulation zu-
gelassen. Die betreffenden Gesuche sind an die
Immatrikulationskommission zu richten.
II. Als sog. Hörerinnen
lassen die theologische, philosophische und natur-
wissenschaftlich-mathematische Fakultät solche
Damen, welche genau bestimmten Anforderungen an
eine wissenschaftliche Vorbildung genügen (höhere
Lehrerinnenprüfung für Deutsche, — Baccalaureat für
Engländerinnen und Amerikanerinnen, — Diplome
de fin d'etudes für Französinnen, — 4 jährige höhere
akademische Frauenkurse für Russinnen, — vorbehalt-
lich besonderer Beschlussfassung in besonderen Fällen),
sodann die medizinische Fakultät solche Frauen, die
an einer deutschen oder gleichwertigen Universität
die medizinische Doktor- oder Arzt-Prüfung abgelegt
haben, zum Besuche der Vorlesungen innerhalb der
Fakultät zu.
Die Zulassung erfolgt aber nur im Einverständnis
mit den akademischen Lehrern, bei denen Vorlesungen
gehört werden wollen, und nur vergünstigungsweise und
jederzeit widerruflich. Die betreffenden Hörerinnen
werden nicht immatrikuliert, erhalten auch keinen
Hospitantenschein, sonach auch nicht die Berechtigung
zum ständigen Besuche der Vorlesungen, sondern von
Semester zu Semester von der betreffenden Fakultät
einenErlaubnisschein. Gesuche um Zulassung zum
Besuche der Vorlesungen als Hörerinnen sind
unter Vorlage der Zeugnisse über Vorbildung und
Studien an den betreffenden Fakultätsdekan ein-
zureichen.
Akademisches Direktorium.
Bekanntmachung.
Die ohne nähere Adresse eingehenden Brief-
sendungen für die Studierenden der Universität werden
nach einer Mitteilung des kaiserl. Postamts fernerhin nicht
mehr in die Universität bestellt, sondern am Ausgabe-
schalter des Hauptpostamts lagernd gehalten
und, sofern sie nach Ablauf einer 14 tägigen Lagerfrist den
Adressaten nicht haben zugestellt werden können, als un-
bestellbar nach dem Aufgabeort zurückgesendet werden.
Hiervon setzen wir die Herren Studierenden in Kenntnis.
Der Prorektor:
Curtius.
Akademisches Direktorium.
Bekanntmachung.
Es ist wiederholt vorgekommen, dass ältere vor dem
Staatsexamen stehende Studierende, insbesondere der Rechts-
wissenschaft, sich zwar an der Hochschule immatrikulieren
lassen bezw. das akademische Bürgerrecht beibehalten, sich
aber nicht Studien halber am Orte der Hochschule auf-
halten, sondern sich in ihre Heimat begeben, um sich dort
auf das Staatsexamen vorzubereiten, gleichwohl aber die
so verbrachten Studiensemester bei der Meldung zum Staats-
examen als an der Hochschule verbrachte Studiensemester
zur Anrechnung bringen.