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Universität Heidelberg [Hrsg.]
Akademische Mitteilungen für die Studierenden der Ruprecht-Karls-Universität zu Heidelberg: Sommer-Halbjahr 1914 — Heidelberg, 1914

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https://doi.org/10.11588/diglit.25144#0002
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Heidelbebgeb Akademische Mitteilungen

Akademisches Direktorium.

Bekanntmachung.

In Bezug auf den Besuch und das Belegen der Vor-
lesungen durch immatrikulierte Studierende wird folgendes
bekannt gemacht:

1. Das Belegen der Vorlesungen hat spätestens 8 Tage
nach der letzten regelmässigen Immatrikulation (d. i. bis
spätestens 2 8. Mai) stattzutinden. Die Erlaubnis
zum Belegen nach diesem Termin kann nur ganz ausnahms-
weise vom Prorektor erteilt werden. Nachträglich Imma-
trikulierte haben das Belegen innerhalb 8 Tagen nach
ihrer Immatrikulation zu bewirken. In diesen beiden
Fällen erfolgt ein entsprechender Vermerk des Prorek-
tors im Anmeldungsbuch. Nach Ablauf der Beleg-
frist ist der Besuch nicht belegterVorlesun-
gen nicht mehr gestattet.

2. Jeder Studierende ist verpflichtet, in jedem Semes-
ter mindestens vier Stunden Privatvorlesungen zu be-
legen. Dispens kann nur der Prorektor erteilen.

8. Der Studierende, welcher Vorlesungen belegen will,
hat zunächst zu Hause auf einer Seite und zugleich
auf dem beigehefteten besonderen Blatte des Anmeldungs-
buches — also zweimal — die Ueberschrift (Semester
und bezw. Studium, Namen, Geburtsort, Staatsangehörig-
keit) zu fertigen und in Spalte 1 die Vorlesungen und
Lehrer gleichlautend einzutragen, sodann bis spätestens
28. Mai das Anmeldungsbuch der Quästur (Hauptstrasse
52, geöffnet vormittags von 9—12 Uhr und nachmittags
von 3—5 Uhr, — Mittwoch und Samstag nachmittags
geschlossen) vorzulegen und dort die Honorare und
Beiträge zu entrichten, sich darnach bei den Dozenten
unter Vorlegung des mit der Quittung der Quästur ver-
sehenen Annieldungsbuches zur Antestierung zu melden
und in die Inskriptionsliste einzutragen. Die Dozenten
können keine Meldungen annehmen und Einträge im An-
meldungsbuch machen, bevor Zahlung bei der Quästur
erfolgt ist.

Der Prorektor:

__ Wothein.

Akademisches Direktorium.

Bekanntmachung.

Nichtimmatrikulierte Personen können die Vor-
lesungen nur unter den nachstehenden Voraussetzungen

besuchen:

I. Als Hörer können znrn ständigen Besuch von Vor-
lesungen zugelassen werden:

1. Männer von genügender Vorbildung, die reiferen

Alters sind und nicht immatrikuliert werden können,

2. Fr au e n, die

a. das Reifezeugnis einer deutschen neun stufigen
Mittelschule besitzen, aber nicht um die Immatri-
kulation nachsuchen;

b. die höhere Lehrerinnenprüfung in Deutschland be-
standen haben;

c. eine gleichwertige im Auslande erlangte wissen-
schaftliche Vorbildung nachweisen (siehe besondere
Bekanntmachung).

Von allen kann der Nachweis einer guten sittlichen
Führung verlangt werden.

II. Die Zulassung der Hörer erfolgt durch die Imma-
trikulationskommission jeweils für ein Semester. Zum
Besuche praktischer Uebungen ist die Erlaubnis des
Institutsdirektors erforderlich. Die um Zulassung Nach-
suchenden haben sich (unter Vorlage obiger Nachweise)
auf dem Sekretariat zu melden.

III. Den Hörern wird zu ihrer Legitimation ein
Hörerschein ausgestellt, der ihnen auf der akademischen
Quästur (Hauptstrasse 52) nach Entrichtung der Gebühren
und Kollegienhonorare ausgehändigt wird.

IV. Der mit der Quittung der Quästur über die
entrichteten Honorare versehene Hörerschein ist den
Dozenten zur Antestierung und Eintragung in die In-
skriptionsliste vorzulegen.

Der Prorektor:
_ Wothein.

Akademisches Direktorium.

Bekanntmachung.

Frauenstudium betr.

I. Als ordentliche Studierende

werden Frauen gemäss § 5 der akademischen Vorschriften
zur Immatrikulation nur zugelassen, wenn sie das Reifezeug-
nis eines deutschen Gymnasiums, eines deutschen Real-
gymnasiums oder einer deutschen Oberrealschule besitzen.
Wenn nach den bestehenden Bestimmungen für ein Berufs-
studium der Nachweis der Reife für die Prima einer der
genannten deutschen neunstufigen Mittelschulen genügt (zahn-
ärztliches und pharmazeutisches Studium), so können auch
Frauen mit dieser Vorbildung zur Immatrikulation für dieses
Berufsstudium zugelassen werden.

Andere Ausnahmen sind unzulässig.

II. Als Hörerinnen

können Frauen zum ständigen Besuch von Vorlesungen zu-
gelassen werden, die

a) das Reifezeugnis einer deutschen neunstufigen Mittel-
schule besitzen, aber wegen ihrer Lebensstellung oder
ihres Alters nicht um die Immatrikulation nachsuchen;

b) die höhere Lehrerinnenprüfung in Deutschland be-
standen haben;

c) eine gleichwertige, im Auslande erlangte wissenschaft-
liche Vorbildung nachweisen.

Als gleichwertige Vorbildung ist anzusehen:

für das theologische, juristische, philo-
sophische und das naturwissenschaftlich-
mathematische Studium: Höhere Lehrerinnenprü-
fung für Oesterreicherinnen und (Deutsch-)Schweize-
rinnen, — Baccalaureat für Engländerinnen und
Amerikanerinnen, — Diplöme de fin d’etudes für
Französinnen, — 4 jährige höhere akademische Frauen-
kurse für Russinnen, (vorbehaltlich besonderer Be-
schlussfassung in besonderen Fällen),

für das medizinische Studium: die Ablegung
der medizinischen Doktor- oder Arzt-Prüfung an einer
deutschen oder gleichwertigen ausländischen Universität.

Es kann der Nachweis einer guten sittlichen Führung
verlangt werden.

Die Zulassung erfolgt durch die Immatrikulations-
kommission jeweils für ein Semester.

Zum Besuch praktischer Uebungen in den Universitäts-
instituten- ist die Erlaubnis des Institutsdirektors erforderlich.
Die Hörerin erhält zu ihrer Legitimation einen Hörerschein.

Engerer Senat.

B ekannt machung.

Die Zulassung von Ausländern zum Studium an den
Landesuniversitäten betr.

Das Ministerium des Kultus und Unterrichts hat an-
geordnet, dass ausländische Studierende allgemein zur Ein-
schreibung in die Anmeldelisten für die Vorlesungen und
Uebungen, sowie zum Belegen von Plätzen in den Audi-
torien und Instituten erst vom 5. November bezw. 5. Mai an
und nur unter der Bedingung zugelassen werden, dass in
diesen Zeitpunkten die Auditorien und Institute nach Be-
rücksichtigung der inländischen Studierenden noch genügend

PlcltjZ blGtGD

Auf Deutsch - Oesterreicher, Deutsch - Schweizer und
Luxemburger findet diese Anordnung keine Anwendung.

Der Engere Senat wurde ermächtigt, die den Deutsch-
Oesterreichern, Deutsch-Schweizern und Luxemburgern zu-
 
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